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Rechtsprechung
   BayObLG, 23.05.1985 - RE-Miet 2/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2357
BayObLG, 23.05.1985 - RE-Miet 2/85 (https://dejure.org/1985,2357)
BayObLG, Entscheidung vom 23.05.1985 - RE-Miet 2/85 (https://dejure.org/1985,2357)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Mai 1985 - RE-Miet 2/85 (https://dejure.org/1985,2357)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    WoBindG § 8 Abs. 2, § 10
    Rechtsentscheid; Vorlagevoraussetzungen; Entscheidungserheblichkeit; Mietrückzahlung; Mieterhöhung für öffentlich-geförderten Wohnraum, Verjährungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 767
  • BayObLGZ 1985, 201
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 10/83

    Begründungspflicht bei Mieterhöhung

    Auszug aus BayObLG, 23.05.1985 - REMiet 2/85
    Auf die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs kann es nämlich ankommen, weil das Mieterhöhungsverlangen auch dann vom Landgericht für unwirksam angesehen werden könnte, wenn es den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 11.1.1984 (NJW 1984, 1032 ) zugrundegelegt.
  • BayObLG, 01.04.1982 - Allg. Reg. 68/81
    Auszug aus BayObLG, 23.05.1985 - REMiet 2/85
    Hierfür genügt, daß die vorgelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des Landgerichts erheblich sein könnte, die Erheblichkeit mindestens nicht ausgeschlossen werden kann (BayObLGZ 1982, 173/175).
  • OLG Hamm, 28.08.1997 - 30 REMiet 4/97

    Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage; Rückerstattung von überzahlter …

    "Die Verjährungsfrist des § 8 Abs. 2 S. 3 WoBindG gilt nicht für einen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Miete, die auf Grund einer einseitigen Mieterhöhung gem. § 10 WoBindG verlangt wurde (Bestätigung des Rechtsentscheides des BayObLG - RE-Miet 2/85 - vom 23.05.1985 - WuM 1985, 217 = ZMR 85, 272).«.

    Sie möchte insoweit von dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 23.05.1995 (WuM 1985, 217 = ZMR 85, 272) abweichen.

  • OLG Hamm, 04.05.1988 - 30 REMiet 2/87
    Demgemäß stellt § 8 Abs. 2 S. 2 WoBindG eine Sanktion gegen den Vermieter dar, der gesetzwidrige Gewinne dadurch erzielen will, daß er eine öffentlich geförderte, preisgebundene Wohnung für ein höheres Entgelt als die Kostenmiete vermietet (BayObLG, Rechtsentscheid vom 23.5.1985 in ZMR 1985, 272 m.w.H.).

    Das Rückforderungsrecht des Mieters aus § 8 Abs. 2 S. 2 WoBindG stellt jedoch eine gesetzliche Sonderregelung dar, auf die insbesondere die Vorschriften des Bereicherungsrechts und mithin auch § 817 S. 1 BGB keine Anwendung finden (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 26.3.1986 in ZMR 1986, 239 ; BayObLG, Rechtsentscheid vom 23.5.1985 in ZMR 1985, 272 ;… Pergande, aaO., § 8 WoBindG , Bemerkung 5 S. 12 mw.H.).

  • OLG Hamburg, 30.01.1989 - 4 U 229/88

    Bereicherungsanspruchs des Mieters; Rückzahlung von Mietzinsanteilen; …

    Der Rechtsentscheid des BayObLG vom 23. Mai 1985 (WuM 1985, 217 ; 44 in RE Miet) betrifft - wie der Senat bereits in dem genannten Rechtsentscheid ausgeführt hat - die Rechtsfrage, ob die Verjährungsrist des § 8 Abs. 2 S. 2 WoBindG für den Rückerstattungsanspruch wegen zuviel gezahlter Mieten auch dann gilt, wenn die Überzahlung auf einer unwirksamen einseitigen Mieterhöhung nach § 10 WoBindG beruht.
  • OLG Karlsruhe, 26.03.1986 - 3 REMiet 1/86

    Preisrechtlich zulässige Mieterhöhung; Wirksamkeit einer Mieterhöhung; Zahlung …

    Nach allgemeiner Meinung hat der Vermieter daher keinen Anspruch auf die erhöhte Kostenmiete, bevor er eine der Vorschrift des § 10 Abs. 2 WoBindG genügende Mieterhöhungserklärung abgegeben hat (BGH, WuM 1981, 276, 277; BayObLG, Rechtsentscheid vom 23.05.1985, BayObLGZ 1985, 201, 204; LG Itzehoe, WuM 1976, 169; AG Lüneburg, WuM 1975, 194;… Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., III 355 ff.; Fischer-Dieskau-Pergande-Schwender, Wohnungsbaurecht, § 10 WoBindG , S. 14; Derleder, WuM 1982, 87, 89).
  • LG Hamburg, 16.12.2004 - 307 S 128/04

    Zulässigkeit zur Berücksichtigung von Betriebskosten bei einer …

    Die Erklärung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG stellt eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung dar, die unmittelbar ohne Annahme gemäß § 151 BGB durch den Mieter den Vertrag ändert (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 26. März 1986, WuM 1986, 166 [OLG Karlsruhe 26.03.1986 - 3 ReMiet 1/86] ; Bayrisches Oberstes Landesgericht. Rechtsentscheid vom 23. Mai 1985, WuM 1985, 217 [BayObLG 23.05.1985 - Re-Miet 2/85] m.w.N.).
  • BayObLG, 30.04.1987 - BReg. 2 Z 30/87

    Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen

    Dies gilt mithin auch für Umfang und Inhalt eines Sondernutzungsrechts, das durch Grundbucheintragung zum Inhält des Sondereigentums werden soll (BayObLGZ 1985, 201/206 m.w.Nachw.).
  • LG Dortmund, 22.01.1997 - 21 S 239/96
    Mit einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 WoBindG würde die Kammer von der Entscheidung des Bayrischen ObLG vom 23.5.1995 (WuM 1985, 217 ff.) abweichen.
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