Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 15.07.1997

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.10.1997 - 11 B 30.97   

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BVerwG, 02.10.1997 - 11 B 30.97 (https://dejure.org/1997,2671)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.1997 - 11 B 30.97 (https://dejure.org/1997,2671)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 1997 - 11 B 30.97 (https://dejure.org/1997,2671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Befangenheit eines Richters bei seiner vorinstanzlichen Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - Analoge Anwendung des Ausschließungsgrundes nach § 41 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) auf die angefochtene Entscheidung, an der der Richter nicht beteiligt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 54; ZPO § 41 Nr. 6 § 42 § 48
    Verwaltungsprozeßrecht - Befangenheit eines Richters bei Mitwirkung an der vorinstanzlichen Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 268
  • DÖV 1998, 427
  • BayVBl 1998, 250
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.08.1996 - 11 B 25.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Besorgnis der Befangenheit eines vorbefassten Richter

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1997 - 11 B 30.97
    Der hier allein in Betracht kommende Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor, weil er auf die Mitwirkung gerade bei der angefochtenen Entscheidung abstellt, an der Richter V. nicht beteiligt war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. August 1996 - BVerwG 11 B 25.96 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 1 m.w.N.).

    Verständiger Anlaß zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Mißtrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit des Richters besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. August 1996 a.a.O.; BAG, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 - NJW 1993, 879 [BAG 29.10.1992 - 5 AZR 377/92]; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1906 - X ZR 70/84 - NJW-RR 1986, 738; Günther, VerwArch 82 , S. 179 ).

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1997 - 11 B 30.97
    Das deutsche Verfahrensrecht wird von der Auffassung getragen, daß der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herangeht, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat; § 41 Nr. 6 ZPO will lediglich verhindern, daß ein Richter im Rechtsmittelzug seine eigene Entscheidung überprüft (vgl. BVerfGE 78, 331 ).
  • BGH, 30.01.1986 - X ZR 70/84

    "Mauerkasten"; Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Verfahren vor den

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1997 - 11 B 30.97
    Verständiger Anlaß zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Mißtrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit des Richters besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. August 1996 a.a.O.; BAG, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 - NJW 1993, 879 [BAG 29.10.1992 - 5 AZR 377/92]; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1906 - X ZR 70/84 - NJW-RR 1986, 738; Günther, VerwArch 82 , S. 179 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.1993 - 21 B 1563/92
    Auszug aus BVerwG, 02.10.1997 - 11 B 30.97
    Er habe auch an dem Beschluß vom 26. April 1993 - 21 B 1563/92.
  • BAG, 29.10.1992 - 5 AZR 377/92

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1997 - 11 B 30.97
    Verständiger Anlaß zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Mißtrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit des Richters besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. August 1996 a.a.O.; BAG, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 - NJW 1993, 879 [BAG 29.10.1992 - 5 AZR 377/92]; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1906 - X ZR 70/84 - NJW-RR 1986, 738; Günther, VerwArch 82 , S. 179 ).
  • BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21

    Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus

    Sie ist bei der Auslegung der vorgenannten Bestimmungen zu berücksichtigen und kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Sachverhalt, der bewusst keinen gesetzlichen Ausschlussgrund darstellt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein Ablehnungsrecht begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 11 B 30.97 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 2; BAG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 - BAGE 71, 293 ; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 57).

    b) Verständiger Anlass zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Misstrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit des Richters besteht vielmehr erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 11 B 30.97 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 2; BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16 - juris Rn. 5; Stackmann, in: MünchKommZPO, 6. Aufl. 2020, § 42 Rn. 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15

    Beschränkung eines Aufzugs auf eine stationäre Kundgebung wegen befürchteter

    Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art scheidet aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1997 - 11 B 30.97 -, NVwZ-RR 1998, 268).
  • BVerwG, 05.01.2010 - 5 B 58.09

    Ausschließung eines Richters; Ausschließungsgrund der Mitwirkung im

    Anlass zu einem solchen Misstrauen wegen einer Art "Vorbefassung" (mit einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit gegen einen anderen Beklagten) bestünde mithin nur und erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung der Richterin gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängen würde (vgl. etwa Beschlüsse vom 2. Oktober 1997 - BVerwG 11 B 30.97 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 2 und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 [5 PKH 1.09] - Buchholz 310 § 152a Nr. 8).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97   

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https://dejure.org/1997,309
BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97 (https://dejure.org/1997,309)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.1997 - 9 C 2.97 (https://dejure.org/1997,309)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 1997 - 9 C 2.97 (https://dejure.org/1997,309)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Existenzminimum - Inländische Fluchtalternative - Gegenterror - Verfolgungsdichte - Vorverfolgung - Landesweite Sicherheit vor Verfolgungswiederholung - Sri Lanka - Gruppenverfolgung der Tamilen

  • VN-Flüchtlingsbehörde (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 16a; AuslG §§ 51, 53

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 742 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1398 (Ls.)
  • BayVBl 1998, 250
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 22.02.1996 - 12 L 7722/95

    Gruppengerichtete Verfolgung; Sri Lanka; Situation der Tamilen; Angehörige der

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97
    Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) zurückgewiesen und ausgeführt, es halte an den Erwägungen im Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 L 7722/95 - fest, wonach tamilische Volkszugehörige im Norden Sri Lankas durch die Maßnahmen der srilankischen Streitkräfte in der Zeit zwischen Mitte 1990 und Ende 1993 einer regionalen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und daß in dem genannten Zeitraum im Regelfall eine inländische Fluchtalternative nicht bestanden habe.

    Es hat sich hierzu auf sein Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 L 7722/95 - bezogen, in dem - wiederum unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen des Berufungssenats - ausgeführt ist, in der Zeit von Mitte Juni 1990 bis Ende 1993 habe die srilankische Armee im Norden Sri Lankas, namentlich auf der Jaffna-Halbinsel, den Bürgerkrieg gegen die Befreiungsorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in einer Weise geführt, die sich als Gegenterror gegen die dort lebende tamilische Zivilbevölkerung darstelle.

    Diesen Ausführungen läßt sich - auch unter Rückgriff auf das in Bezug genommene frühere Urteil des Berufungssenats vom 22. Februar 1996 (- 12 L 7722/95 -) - nicht entnehmen, wie im einzelnen das Berufungsgericht die aktuelle Verfolgungssituation der Tamilen in Sri Lanka landesweit beurteilt.

    In dem Urteil des Berufungsgerichts vom 22. Februar 1996, a.a.O., ist zwar dargelegt, daß seit der Jahreswende 1993/94 nicht mehr von einer beachtlich wahrscheinlichen regionalen Gruppenverfolgungsgefahr im Rahmen des anhaltenden Bürgerkriegsgeschehens im Norden Sri Lankas ausgegangen und insbesondere das Vorgehen der srilankischen Sicherheitskräfte dort nicht mehr als Gegenterror bewertet werden könne (vgl. UA S. 33 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.1996 - 12 L 6849/94

    Politische Verfolgung; Sicherheit vor Verfolgung; Sri Lanka; Tamilen; Persönliche

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97
    Insoweit werde auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 22. Februar 1996 - 12 L 6849/94 - verwiesen.

    Hierzu rügt die Revision mit Rechte daß das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 22. Februar 1996 - 12 L 6849/94 - einen mit Bundesrecht unvereinbaren Maßstab zugrunde gelegt hat.

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97
    Das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort einer inländischen Fluchtalternative ist nicht danach zu beurteilen, ob sich ein erwerbsfähiger Asylbewerber dort auf Dauer eine Lebensgrundlage durch eigene Erwerbstätigkeit schaffen kann; es reicht aus, daß die wirtschaftliche Existenz auf sonstige Weise gewährleistet ist (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).

    Eine zumutbare inländische Fluchtalternative scheidet grundsätzlich nur und erst dann aus, wenn das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliches Existenzminimum nicht mehr erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch auf sonstige Weise gewährleistet ist (vgl. den Beschluß vom 18. Juli 1996 - BVerwG 9 B 367.96 - unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97
    An dieser Einschätzung halte der Senat auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - (BVerwGE 96, 200) angesichts der Zahl der Todesopfer für die Zeitspanne bis Ende 1993 fest.
  • OVG Niedersachsen, 24.04.1997 - 12 L 1734/96

    Gruppengerichtete Verfolgung; Sri Lanka; Tamilen; Vorverfolgte Personen

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97
    Der Senat kann auch insoweit nicht abschließend entscheiden; auf die von der Beklagten angeführte spätere Rechtsprechung des Berufungsgerichts (Urteil vom 16. Mai 1997 - 12 L 1839/97 - mit Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 21. April 1997 - 12 L 1734/96 -) kann im vorliegenden Revisionsverfahren nicht abgestellt werden.
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97
    Diese Feststellungen tragen das Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung und der rechtlichen Bewertung (vgl. auch das vom Berufungsgericht hierfür zitierte Urteil des Senats vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - (wie BVerwG 9 C 58.92) Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162 zur Annahme einer Gruppenverfolgung in Sri Lanka durch das OVG Münster).
  • BVerwG, 18.07.1996 - 9 B 367.96

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Staatliche

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97
    Eine zumutbare inländische Fluchtalternative scheidet grundsätzlich nur und erst dann aus, wenn das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliches Existenzminimum nicht mehr erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch auf sonstige Weise gewährleistet ist (vgl. den Beschluß vom 18. Juli 1996 - BVerwG 9 B 367.96 - unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97
    Der Senat weist aber vorsorglich darauf hin, daß das Berufungsgericht bei einer Stattgabe der Berufung des Beteiligten und Abweisung der Klage nach dem Hauptantrag verpflichtet wäre, über die mit der Berufungszulassung automatisch angefallenen Hilfsanträge zu § 53 AuslG zu entscheiden (vgl. das Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • OVG Niedersachsen, 19.09.1996 - 12 L 2005/96

    Gruppengerichtete Verfolgung; Sri Lanka; Tamilen; Keine Rückkehr in

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97
    Das Berufungsgericht hat seine Rechtsprechung inzwischen entsprechend geändert (durch Urteil vom 19. September 1996 - 12 L 2005/96 -); es geht nunmehr davon aus, daß zurückkehrende Tamilen grundsätzlich bei generalisierender Betrachtungsweise ein wirtschaftliches Existenzminimum durch private oder öffentliche Zuwendungen erreichen können (vgl. das Urteil vom 19. September 1996, a.a.O., UA S. 37 ff.).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 58.92

    Objektiver Nachfluchtgrund im Fall nachträglich eintretender Änderungen der

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1997 - 9 C 2.97
    Diese Feststellungen tragen das Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung und der rechtlichen Bewertung (vgl. auch das vom Berufungsgericht hierfür zitierte Urteil des Senats vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - (wie BVerwG 9 C 58.92) Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162 zur Annahme einer Gruppenverfolgung in Sri Lanka durch das OVG Münster).
  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 170.95

    Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Asylbegehren von Kurden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2006 - 2 L 40/06

    Asyl und Aufenthaltsbeendigung

    Mit Rücksicht hierauf kann die Feststellung einer Vielzahl von militärischen Angriffen auf die Zivilbevölkerung, der wahllosen Bombardierung von Zivilobjekten, oder von häufigen Bombardierungen mit zahlreichen Opfern die erforderliche Verfolgungsdichte aus tatrichterlicher Sicht eher belegen als etwa die Feststellung lediglich häufiger Übergriffe auf Einzelpersonen bei anderen Formen der Gruppenverfolgung (BVerwG, Urt. v. 15.07.1997 - 9 C 2/97 - ZAR 1998, 136).

    Der Senat geht angesichts der oben geschilderten Sachlage auch davon aus, dass der russische Staat im Zweiten Tschetschenienkrieg die ganze Bevölkerungsgruppe der Tschetschenen pauschal verdächtigt, gegen die Russische Föderation zu kämpfen und sie - objektiv gesehen - nur deswegen und ohne Feststellung einer konkreten Beteiligung an separatistischen Aktivitäten bekämpft hat, so dass sich dies als eine sowohl an die vermutete politische Überzeugung als auch an die Ethnie anknüpfende Verfolgung der gesamten Volksgruppe der Tschetschenen im Sinne der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 - (a. a. O.) und vom 15.07.1997 - 9 C 2/97 - (a. a. O.) darstellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2005 - 8 A 273/04

    asylrechtsrelevante Lage in der Türkei

    BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1999 - 9 B 167.99 und 9 B 168.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 25, und vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130.97 - Urteil vom 15. Juli 1997 - 9 C 2.97 -, BayVBl 1998, 250; Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204; Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104. .
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 8 LB 13/02

    Abschiebungsschutz; Asyl; Asylanerkennung; Asylberechtigter; Asylberechtigung;

    Dabei geht der Senat davon aus, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auch dann gewährleistet ist, wenn der Schutzsuchende auf Dauer für die Schaffung einer Lebensgrundlage auf private oder öffentliche Zuwendungen angewiesen ist und solche Zuwendungen erfolgen (BVerwG, Beschl. v. 18.7.1996 - 9 B 367.96 - BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 - 9 C 2.97 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.  194).

    Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zumutbare inländische Fluchtalternative dann aus, wenn das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum auf Dauer nicht erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Schutzsuchenden am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch durch private oder öffentliche Zuwendungen gewährleistet ist und er deshalb ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat, welches zu Hunger, Elend oder Tod führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 - 9 C 2.97 -, BayVBl. 1998, 250; BVerwG, Urt. v. 31.3.1992 - 9 C 40.91 -, NVwZ-RR 1992, 583).

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