Rechtsprechung
| VGH Bayern, 23.05.2001 - 22 ZB 00.1448 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BayVBl 2002, 372
Wird zitiert von ... (14)
- VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285
Erstattung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes
Da eine Anwendung von Verwaltungszwang nicht im Raum steht, geht der Hinweis der Klägerin auf Art. 29 Abs. 4 VwZVG ins Leere (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373).Die dem Freistaat Bayern nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG obliegende Unterhaltungslast an Gewässern erster Ordnung ändert daran nichts (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373 m. w. N.).
Aufgrund ihrer Eigentümerstellung wurde der Klägerin eine Zustandsverantwortlichkeit beispielsweise für Ölverunreinigungen auf Bundeswasserstraßen zuerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4.90 - BVerwGE 87, 181/183 ff.; BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373; eingehend Friesecke, VerwArch 82 (1991), 565 ff.).
- VG Würzburg, 06.02.2020 - W 5 K 18.1388
Kosten für Feuerwehreinsatz, Mineralölverunreinigung auf Main, …
In der Rechtsprechung wurde der Klägerin aufgrund ihrer Eigentümerstellung die Zustandsverantwortlichkeit für Ölverunreinigungen auf Bundeswasserstraßen wiederholt zuerkannt (BVerwG, U.v. 30.11.1990 - 7 C 4.90; OVG Münster, U.v. 9.2.1979 - XI A 76/77; HessVGH, U.v. 15.11.1991 - 7 UE 3372/88; OVG für das Land Schleswig-Holstein, U.v. 31.1.2002 - 4 L 107/091; OVG Lüneburg, U.v. 21.2.2002 - 7 LB 153/01; VG Regenburg, U.v. 23.3.2000 - RO 7 K 98.2180; VG Bayreuth, U.v. 16.5.2012 - B 2 K 11.278; alle juris; offengelassen in BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - juris).Zu berücksichtigen ist insoweit, dass bereits vor Einführung des § 4 Abs. 2 WHG die Eigentumsfähigkeit am Wasser eines oberirdischen Fließgewässers in der Rechtsprechung verneint und dennoch eine Zustandsverantwortlichkeit des Bundes aus dem Gewässereigentum abgeleitet wurde (HessVGH, U.v. 15.11.1991 - 7 UE 3372/88 - juris; VG Regensburg, U.v. 23.3.2000 - RO 7 K 98.2180 - juris, im Ergebnis bestätigt durch BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - juris).
Die Verunreinigung des Oberflächenwassers mit Öl ist geeignet, die Wasserqualität, insbesondere seine Selbstreinigungskraft, zu vermindern, was sich in maßgeblicher und rechtserheblicher Weise auf den Zustand des Gewässersbetts - und hier auch des Ufers - auswirkt (HessVGH, U.v. 15.11.1991 - 7 UE 3372/88 - juris; VG Regensburg, U.v. 23.3.2000 - RO 7 K 98.2180 - juris, im Ergebnis bestätigt durch BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - juris).
Mit der Annahme der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Bundes für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Gewässer ist kein Eingriff in das Gefüge der Kompetenzen von Bund und Ländern verbunden (BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - juris m.w.N.).
Es ist jedoch strittig, ob Maßnahmen zum Zweck der Reinhaltung des Wassers und die Verpflichtung, das Gewässerbett zu reinigen, von der Unterhaltungspflicht umfasst sind (offen gelassen zu Art. 42 BayWG: BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - juris m.w.N.).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die ihr auferlegten Gefahrenbeseitigungskosten einer die Grenzen der Zustandshaftung überschreitenden, d.h. unverhältnismäßigen Kostentragungspflicht ausgesetzt wäre (vgl. zur Annahme einer "uneingeschränkten" Zustandsstörerhaftung des Bundes bei Ölverschmutzung auf einer Bundeswasser straße auch BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - juris).
Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Unterhaltungspflicht gegenüber der Zustandsstörerhaftung als vorrangig anzusehen ist (BVerwG, U.v. 29.10.1982 - 4 C 4/80 - juris; BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - juris).
- VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009
Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem …
Rn. 57 Zwar wurde die Reinhaltung bzw. Reinigung des Wassers in der Vergangenheit grundsätzlich nicht als Unterhaltungsmaßnahme angesehen, sofern sie nicht der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss diente (HessVGH, U.v. 25.3.1992 - 5 UE 3288/88 - NVwZ-RR 1992, 624/626; OVG NW, U.v. 12.9.2013, a.a.O., Rn. 80; BGH, U.v. 23.10.1975 - III ZR 108/73 - NJW 1976, 291/292 m.w.N.; offengelassen in BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372; vgl. auch BT-Drs.
- VGH Bayern, 03.09.2009 - 4 BV 08.696
Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Havarie eines Schiffes auf der Donau; …
Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. z. B. BayVGH vom 15.11.1994 Az. 22 CS 92.2450; vom 23.5.2001 Az. 22 ZB 00.1448 BayVBl 2002, 372; vom 17.4.2008 Az. 4 C 07.3356 in juris Rd.Nr. 9).Die Behörde darf denjenigen der Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihr - wie vorliegend die in Linz ansässige und leistungsfähige Klägerin - dafür geeignet erscheint (vgl. z.B. BayVGH vom 23.5.2001 a.a.O.).
- VG Augsburg, 28.08.2017 - Au 7 K 16.1461
Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz
Es fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Vorschriften über die Gewässerunterhaltung gegenüber der Zustandshaftung des Eigentümers als vorrangige und abschließende Regelungen anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372/373, juris Rn. 2 m.w.N.).Bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Verpflichteten steht bei der maßgeblichen ex-post-Betrachtung nur noch die möglichst einfache und wirksame Befriedigung des geltend gemachten Kostenanspruchs im Vordergrund (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - ZfW 2012, 46 ff., juris m.w.N.).
Rn. 57 Abgesehen davon, dass bei der hier maßgeblichen "ex-post" Betrachtung nicht mehr die Effektivität der Gefahrenabwehr im Vordergrund steht, sondern die möglichst einfache und wirksame Befriedigung des geltend gemachten Kostenanspruchs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - ZfW 2012, 46 ff., juris m.w.N.), trifft es auch in der Sache nicht zu, dass das WWA seine Gewässerunterhaltungspflicht oder gar eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte.
- VGH Bayern, 03.09.2009 - 4 BV 08.754
Havarie eines Schiffes auf der Donau; auslaufendes Öl; Heranziehung des …
Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. z. B. BayVGH vom 15.11.1994 Az. 22 CS 92.2450; vom 23.5.2001 Az. 22 ZB 00.1448 BayVBl 2002, 372; vom 17.4.2008 Az. 4 C 07.3356 in juris Rd.Nr. 9).Die Behörde darf denjenigen der Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihr - wie vorliegend die in Linz ansässige und leistungsfähige Klägerin - dafür geeignet erscheint (vgl. z.B. BayVGH vom 23.5.2001 a.a.O.).
- VG Würzburg, 24.07.2014 - W 5 K 12.554
Feuerwehrkosten; Bundeswasserstraße; Bergung eines treibenden Kunststofffasses; …
Rn. 64 Mit der Annahme der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Bundes für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Gewässer ist kein Eingriff in das Gefüge der Kompetenzen von Bund und Ländern verbunden (BayVGH, B.v. 23.5.2001 Nr. 22 ZB 00.1448, m.w.N.).Es ist jedoch strittig, ob Maßnahmen zum Zweck der Reinhaltung des Wassers und die Verpflichtung, das Gewässerbett zu reinigen, von der Unterhaltungspflicht umfasst sind (offen gelassen zu Art. 42 BayWG: BayVGH, B.v. 23.5.2001 Nr. 22 ZB 00.1448;… zu Ölverschmutzungen vgl. Forster/Pemler, a.a.O., Art. 28 Rd.Nr. 60;… verneinend für Maßnahmen zur Reinhaltung des Wassers: Drost, a.a.O., § 39 Rd.Nr. 27).
- VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.228
Kostenersatz für Feuerwehreinsatz nach Unfall
Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (BayVGH, B.v. 23.5.2001 - 22 ZB 00.1448 - BayVBl 2002, 372;… B.v. 17.4.2008 - 4 C 07.3356 - juris Rn. 9). - VGH Bayern, 30.10.2012 - 22 ZB 11.2915
Erfolglose Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt
Das kann auch der Eigentümer eines Grundstücks im Hinblick auf seine Eigenschaft als Zustandsverantwortlicher sein (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung z.B. BayVGH vom 23.5.2001 BayVBl 2002, 372 f.). - VG Bayreuth, 17.07.2012 - B 1 K 10.499
Einsatzkosten, Feuerwehreinsatz, Kommunalabgabe, Ermessensentscheidung
Diese kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will und es diesem überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. z.B. BayVGH vom 15.11.1994 Az. 22 CS 92.2450 und vom 23.5.2001 Az. 22 ZB 00.1448 in BayVBl 2002, 372). - VG Augsburg, 23.07.2018 - Au 7 K 17.229
Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz nach Verkehrsunfall
- VGH Bayern, 17.04.2008 - 4 C 07.3356
Prozesskostenhilfe; Feuerwehrkosten; Verkehrsunfall; Ermessen; Billigkeit
- VG Augsburg, 12.12.2016 - Au 7 K 15.1348
Kostenerstattung für einen Feuerwehreinsatz auf der Autobahn
- VG Augsburg, 22.05.2023 - Au 9 K 22.1636
Wasserrechtliche Ersatzvornahme, Kostenerstattungspflicht, fiktive …
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