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| VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 14.08.2000 - M 8 K 00.1043
- VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
- BVerwG, 30.07.2002 - 4 B 40.02
Papierfundstellen
- BayVBl 2003, 210
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66
Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion …
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
Der Verstoß gegen das Planungsrecht der Gemeinde wiegt so schwer, dass es für den Erfolg der Klage der Gemeinde nicht darauf ankommt, ob das beantragte Bauvorhaben nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist und die Gemeinde deshalb ihr Einvernehmen hätte erteilen müssen (vgl. BVerwGE 22, 342/344 ff.; 28, 268/271; 31, 263).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfällt, wenn die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist und über die Zulässigkeit von Vorhaben im bauaufsichtlichen Verfahren entschieden wird (vgl. BVerwGE 28, 268/271 f.; 45, 207/212 f., vom 16.12.1969 DÖV 1970, 349 ).
- BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72
Unzulässige Klage einer Stadt gegen eigenes Organ
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfällt, wenn die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist und über die Zulässigkeit von Vorhaben im bauaufsichtlichen Verfahren entschieden wird (vgl. BVerwGE 28, 268/271 f.; 45, 207/212 f., vom 16.12.1969 DÖV 1970, 349 ).Dann nämlich erübrigt sich die förmliche Herstellung einer einheitlichen Willensbildung schon angesichts ihrer tatsächlichen Einheitlichkeit (vgl. BVerwGE 45, 207/213).
- VGH Bayern, 14.12.1967 - 103 II 66
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
Der vom Verwaltungsgericht für seinen abweichenden Standpunkt herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1967 (BayVBl 1968, 176 ; bestätigt durch BVerwG vom 11.11.1968 DÖV 1969, 146 ) kann Abweichendes nicht entnommen werden; vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der Klage einer kreisfreien Stadt gegen einen Widerspruchsbescheid, der ihren ablehnenden Bescheid aufgehoben und sie zur Neuverbescheidung verpflichtet hatte, bejaht, obwohl er davon ausging, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens im ablehnenden Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht worden war.Will eine Gemeinde, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig ist, die Genehmigung für ein Vorhaben wegen Verweigerung ihres "Einvernehmens" versagen, so muss sie im Ablehnungsbescheid zum Ausdruck bringen, dass für ihre Entscheidung ihre Willensentscheidung als Trägerin der Planungshoheit bestimmend ist (vgl. BayVGH vom 14.12.1967 BayVBl 1968, 176/177).
- BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 24.95
Bauplanungsrecht - Keine Fristverlängerung zur Erteilung des gemeindlichen …
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
Die Fristenregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist eingeführt worden, um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen (vgl. BVerwG vom 12.12.1996 BayVBl 1997, 376 ). - BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83
Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen …
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
Über die Versagung des Einvernehmens kann sich auch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren des Bauherrn nicht hinwegsetzen (vgl. BVerwG vom 7.2.1986 NVwZ 1986, 556 ). - BVerwG, 19.11.1965 - IV C 184.65
Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
Der Verstoß gegen das Planungsrecht der Gemeinde wiegt so schwer, dass es für den Erfolg der Klage der Gemeinde nicht darauf ankommt, ob das beantragte Bauvorhaben nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist und die Gemeinde deshalb ihr Einvernehmen hätte erteilen müssen (vgl. BVerwGE 22, 342/344 ff.; 28, 268/271; 31, 263). - BVerwG, 14.02.1969 - IV C 215.65
Klagebefugnis der Gemeinden gegen Planfeststellung
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
Der Verstoß gegen das Planungsrecht der Gemeinde wiegt so schwer, dass es für den Erfolg der Klage der Gemeinde nicht darauf ankommt, ob das beantragte Bauvorhaben nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist und die Gemeinde deshalb ihr Einvernehmen hätte erteilen müssen (vgl. BVerwGE 22, 342/344 ff.; 28, 268/271; 31, 263). - BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 25.91
Beiladung - Baugenehmigung - Änderungsbebauungsplan - Rechtsmittelbefugnis - …
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
Der materiell-rechtliche Gehalt der den Gemeinden zustehenden Planungshoheit bestimmt sich im Baugenehmigungsverfahren - wenn auch nicht ausschließlich - nach § 36 BauGB (vgl. BVerwGE 92, 66/68). - BVerwG, 16.12.1969 - IV B 121.69
Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfällt, wenn die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist und über die Zulässigkeit von Vorhaben im bauaufsichtlichen Verfahren entschieden wird (vgl. BVerwGE 28, 268/271 f.; 45, 207/212 f., vom 16.12.1969 DÖV 1970, 349 ). - BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 9.87
Rechtsträger - Erstbehörde - Widerspruchsbehörde - Abwehrrecht - …
Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
Der korrigierende Widerspruchsbescheid berührt jedoch nicht nur die Kompetenz der unteren Bauaufsichtsbehörde (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO ), sondern greift zugleich in die gemeindliche Planungshoheit ein (vgl. BVerwG vom 11.11.1988 BayVBl 1989, 247).
- BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
Einvernehmen; gemeindliches -; Einvernehmenserfordernis; Versagung des …
Daraus erwächst ihr jedoch kein rechtlich relevanter Nachteil, weil ihr die Befugnis, sich gegenüber der Widerspruchsbehörde auf den Schutz der materiellrechtlichen Planungshoheit zu berufen, nicht abgeschnitten wird (vgl. VGH München, Urteil vom 13. März 2002 - 2 B 00.3129 - BayVBl. 2003, 210 ). - VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08
Art und Umfang der Einwendungen einer Gemeinde aus BauGB § 36 Abs 1 S 1 und Abs 2 …
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.02.2002 (- 2 B 00.3129 - BRS 65, Nr. 169) berufen.In seinem Urteil vom 19.08.2004 (…a.a.O. S. 343/344) - das in dem vorher ergangenen Urteil des Bayer. VGH vom 13.02.2002 a.a.O. noch nicht berücksichtigt werden konnte - hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass es der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde nicht nur verwehrt sei, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten.
Gerade zu einer solchen nicht zulässigen "Einführung des gemeindlichen Einvernehmens über die Hintertür" würde es aber als Folge der vom Bayer. VGH in seinem Urteil vom 13.02.2002 a.a.O. vertretenen Rechtsauffassung in den Fällen kommen, in denen § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde nicht anwendbar ist.
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1685/08
Einvernehmen nach BauGB § 36 Abs 1 S 1 bei einer mit der unteren Baurechtsbehörde …
Rn. 40 Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.02.2002 (- 2 B 00.3129 - BRS 65, Nr. 169) berufen.In seinem Urteil vom 19.08.2004 (…a.a.O. S. 343/344) - das in dem vorher ergangenen Urteil des Bayer. VGH vom 13.02.2002 a.a.O. noch nicht berücksichtigt werden konnte - hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass es der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde nicht nur verwehrt sei, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten.
Gerade zu einer solchen nicht zulässigen "Einführung des gemeindlichen Einvernehmens über die Hintertür" würde es aber als Folge der vom Bayer. VGH in seinem Urteil vom 13.02.2002 a.a.O. vertretenen Rechtsauffassung in den Fällen kommen, in denen § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wegen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde nicht anwendbar ist.
- VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02
Verpflichtung zur Erteilung des verweigerten Einvernehmens - Identität von …
Durch die ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung und die damit einhergehende Bindung an die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens durch die Widerspruchsbehörde wird der Klägerin gerade auch als Trägerin der Planungshoheit verwehrt, im Genehmigungsverfahren über § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen abweichenden bauplanungsrechtlichen Standpunkt einzunehmen (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.03.2002 - 2 B 00.3129 - BayVBl. 2003, 210).Der gegenteiligen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urt. v. 13.03.2002 - 2 B 00.3129 - a.a.O.) zur Unanwendbarkeit der Fiktionsregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil bei Identität von Gemeinde und Genehmigungsbehörde das Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht bestehe, vermag der Senat nicht zu folgen.
- VG Regensburg, 14.01.2010 - RO 7 K 09.751
Zur Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens im Außenbereich (im Geltungsbereich einer …
Denn die Widerspruchsbehörde hat insoweit ein Wahlrecht, ob sie auf den Widerspruch hin die Baugenehmigung (selbst) erteilt, oder die Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet (…vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2004, Az. 4 C 16/03; BayVGH, Urt. v. 13.03.2002, Az. 2 B 00.3129).Rn. 26 2. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), denn der korrigierende Widerspruchsbescheid berührt nicht nur die Kompetenz der Klägerin als untere Bauaufsichtsbehörde, sondern kann zugleich auch in ihre gemeindliche Planungshoheit eingreifen, wenn das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich (nach § 35 BauGB) unzulässig ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.03.2002, Az. 2 B 00.3129).
Daraus entsteht ihr jedoch kein rechtlich relevanter Nachteil, weil ihr die Befugnis, sich gegenüber der Widerspruchsbehörde auf den Schutz der materiellrechtlichen Planungshoheit zu berufen, nicht abgeschnitten wird (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 13.03.2002, Az. 2 B 00.3129).
- VG Augsburg, 25.05.2023 - Au 5 K 22.1033
Fingierte Baugenehmigung ohne das erforderliche gemeindliche Einvernehmen
Gegen eine ohne ihren Willen erteilte Baugenehmigung kann die Gemeinde deshalb vor Gericht angehen (BVerwG, U.v. 7.2.1986 - 4 C 43/83 - BayVBl 1986, 729-731; BayVGH, U.v. 13.3.2002 - 2 B 00.3129 - juris Rn. 18;… s. hierzu auch Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 34 Rn. 24).Die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts einer Gemeinde führt deshalb zur Aufhebung der fingierten Baugenehmigung, einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf es nicht (…s. hierzu auch BayVGH, U.v. 20.10.1998 - 20 A 98.40022 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 13.3.2002 - 2 B 00.3129 - juris Rn. 18).
- VGH Bayern, 21.10.2010 - 15 ZB 10.461
Antrag auf Zulassung der Berufung; Wohnbauvorhaben im Bereich einer …
Rn. 11 (1) Grundsätzlich ist das förmliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, wenn die Gemeinde mit der Baugenehmigungsbehörde identisch ist (BVerwG vom 19.8.2004 BVerwGE 121, 339 ff.; BayVGH vom 13.3.2002 BayVBl 2003, 210; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Band II, RdNr. 15 zu § 36 BauGB).Der materiell-rechtliche Gehalt der Planungshoheit bleibt deshalb von der verfahrensrechtlichen Einschränkung unberührt (…BVerwG vom 19.8.2004 a.a.O.; BayVGH vom 13.3.2002 a.a.O.).
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