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   OLG Köln, 21.12.2006 - 43 HEs 31/06 - 174   

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https://dejure.org/2006,16217
OLG Köln, 21.12.2006 - 43 HEs 31/06 - 174 (https://dejure.org/2006,16217)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2006 - 43 HEs 31/06 - 174 (https://dejure.org/2006,16217)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - 43 HEs 31/06 - 174 (https://dejure.org/2006,16217)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Aufrechterhaltung des Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Allgemeine Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft bzw. der Anordnung ihrer Fortdauer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 143
  • StV 2007, 371
  • BeckRS 2007, 4341
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 06.07.2004 - 2 Ws 301/04

    Unverhältnismäßigkeit; Haftaufhebung

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2006 - 43 HEs 31/06
    In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG - wie auch der des Senats - der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen auch für ausgesetzte Haftbefehle gilt (vgl BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, 87; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.2006 - 43 HEs 31/06
    In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG - wie auch der des Senats - der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen auch für ausgesetzte Haftbefehle gilt (vgl BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05 -, StV 2006, 87; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, S. 396 ).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2015 - 2 Ws 126/15

    Untersuchungshaft: Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei bereits sechsmonatiger

    Der Haftbefehl darf daher hier nur dann wieder in Vollzug gesetzt werden, wenn wichtige Gründe iSd. § 121 Abs. 1 StPO ein Urteil bisher nicht zugelassen haben, woran es bei einem erheblichen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz - auch erst nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls - fehlt (OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2006, 43 HEs 31/06, BeckRS 2007, 04341; KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl. 2013, § 121 StPO, Rn. 26).

    Eine Strafsache ist dabei auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005, 2 BvR 1737/05; KG, Beschluss vom 18.8.2003, 3 Ws 370/03, BeckRS 2014, 12484; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013, 2 Ws 599/13, BeckRS 2014, 03545; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2006, 43 HEs 31/06).

    Unter Berücksichtigung der bereits knapp sechs Monate vollzogenen Untersuchungshaft und der den Angeklagten nicht unerheblich einschränkenden Auflage, sich drei Mal in der Woche bei der Polizei zu melden, ist die Nichtbearbeitung des Verfahrens für einen Zeitraum von nahezu sechs Monaten als so gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots anzusehen, dass der Haftbefehl vom 4.11.2013 keinen Bestand mehr haben kann (OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2006, 43 HEs 31/06, BeckRS 2007, 04341; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013, 2 Ws 599/13, BeckRS 2014, 03545).

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