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   OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15   

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OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15 (https://dejure.org/2015,50347)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.12.2015 - 17 U 139/15 (https://dejure.org/2015,50347)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Dezember 2015 - 17 U 139/15 (https://dejure.org/2015,50347)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hessen

    § 355 Abs. 1 S. 2 BGB, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, § 492 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV
    Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag - Belehrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerrufsrecht bei Darlehensvertrag-Belehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 7630
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 20.04.2015 - 17 U 709/15

    Keine Erfolgsaussicht der Berufung - Keine Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15
    Auch inhaltlich richtet sich der Fußnotentext, was der vorangestellte Hinweis " Bearbeitungshinweise " für den durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher eindeutig klarstellt, nicht an den Verbraucher, sondern an die Kreditsachbearbeiter der beklagten Sparkasse, zumal der weitere Bearbeitungshinweis angefügt ist " Jeder Verbraucher hat ein Exemplar der Widerrufserklärung erhalten " , der den Verbraucher anders als der Belehrungstext in der dritten Person bezeichnet und nicht mehr in der zweiten Person direkt anspricht (OLG München, Beschluss vom 20.04.2015, Az. 17 U 709/15, Rn. 4, zitiert nach juris; LG Wuppertal, Urteil vom 28.01.2015, Az. 3 O 316/14, Rn. 35, zitiert nach juris).

    Dieser Inhalt der ergänzenden Belehrung kann einen durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher schon aus dem Grund nicht davon ablenken, sein Widerrufsrecht gegebenenfalls auszuüben, weil sich daraus im Fall des Widerrufs eines verbundenen Geschäfts für den Verbraucher klar ersichtlich allein die positive zusätzliche Rechtsfolge ergeben kann, dass auch die Bindung an den finanzierten Vertrag entfällt (so auch OLG München, Beschluss vom 20.04.2015, Az. 17 U 709/15, Rn. 3, zitiert nach juris).

    Umgekehrt kann dann aber die Ergänzung um den zwar im streitgegenständlichen Fall überflüssigen, aber die gesetzliche Regelung betreffend verbundene Verträge in § 358 a. F. BGB vollständig und richtig wiedergebenden Absatz " Finanzierte Geschäfte " nicht schädlich sein, zumal der BGH in der zitierten Entscheidung dessen Fehlen nicht als geboten, sondern lediglich als unschädlich bezeichnet (so OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 17 U 709/15, Rn 5, zitiert nach juris; vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015, Az. 5 U 175/14, Rn. 25, zitiert nach juris; vgl auch OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13, Rn. 42, zitiert nach juris).

  • LG Wuppertal, 28.01.2015 - 3 O 316/14

    Anforderungen an den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15
    Auch inhaltlich richtet sich der Fußnotentext, was der vorangestellte Hinweis " Bearbeitungshinweise " für den durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher eindeutig klarstellt, nicht an den Verbraucher, sondern an die Kreditsachbearbeiter der beklagten Sparkasse, zumal der weitere Bearbeitungshinweis angefügt ist " Jeder Verbraucher hat ein Exemplar der Widerrufserklärung erhalten " , der den Verbraucher anders als der Belehrungstext in der dritten Person bezeichnet und nicht mehr in der zweiten Person direkt anspricht (OLG München, Beschluss vom 20.04.2015, Az. 17 U 709/15, Rn. 4, zitiert nach juris; LG Wuppertal, Urteil vom 28.01.2015, Az. 3 O 316/14, Rn. 35, zitiert nach juris).

    Im Gegenteil kann ein durchschnittlicher unbefangener Verbraucher die Fußnote inhaltlich nur als Mahnung auffassen, den Lauf der Widerrufsfrist zu prüfen und zu beachten sowie den Widerruf gegebenenfalls vor Fristablauf auszuüben (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015, Az. 15 U 175/14, Rn. 23, zitiert nach juris; LG Wuppertal, Urteil vom 28.01.2015, Az. 3 O 316/14, Rn. 37, zitiert nach juris).

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15
    Damit wäre es unschädlich und stünde dem Deutlichkeitsgebot nicht entgegen, wenn der ergänzende Absatz über " Finanzierte Geschäfte " in der Belehrung fehlen würde (so mit der Formulierung "unschädlich" BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022, II 3 d, zitiert nach juris).
  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10

    Überschrift zur Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15
    Auch ist für den durchschnittlichen und unbefangenen Verbraucher unschwer erkennbar, dass der dazugehörige Fußnotentext " 1 Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen nicht zur eigentlichen Belehrung gehört, da er sich unterhalb des eingerahmten Kastens mit der Widerrufsbelehrung und unterhalb der durch den jeweiligen Verbraucher zu leistenden Unterschrift befindet und zudem deutlich kleiner gedruckt ist als der Fließtext der Belehrung (ebenso für eine Überschrift außerhalb des eigentlichen Belehrungstextes: BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2014 - 23 U 172/13

    Abweichung von Musterbelehrung § 14 I BGB-InfoV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15
    Umgekehrt kann dann aber die Ergänzung um den zwar im streitgegenständlichen Fall überflüssigen, aber die gesetzliche Regelung betreffend verbundene Verträge in § 358 a. F. BGB vollständig und richtig wiedergebenden Absatz " Finanzierte Geschäfte " nicht schädlich sein, zumal der BGH in der zitierten Entscheidung dessen Fehlen nicht als geboten, sondern lediglich als unschädlich bezeichnet (so OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 17 U 709/15, Rn 5, zitiert nach juris; vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015, Az. 5 U 175/14, Rn. 25, zitiert nach juris; vgl auch OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13, Rn. 42, zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 26.02.2015 - 5 U 175/14

    Widerruf eines Darlehensvertrags: Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 17 U 139/15
    Umgekehrt kann dann aber die Ergänzung um den zwar im streitgegenständlichen Fall überflüssigen, aber die gesetzliche Regelung betreffend verbundene Verträge in § 358 a. F. BGB vollständig und richtig wiedergebenden Absatz " Finanzierte Geschäfte " nicht schädlich sein, zumal der BGH in der zitierten Entscheidung dessen Fehlen nicht als geboten, sondern lediglich als unschädlich bezeichnet (so OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, Az. 17 U 709/15, Rn 5, zitiert nach juris; vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015, Az. 5 U 175/14, Rn. 25, zitiert nach juris; vgl auch OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13, Rn. 42, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 17 U 218/15

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

    Insbesondere ergebe sich auch aus der Entscheidung des hiesigen Senats vom 29.12.2015 (Az.: 17 U 139/15), dass ergänzende Belehrungen oder sogenannte "Sammelhinweise" unschädlich seien.
  • OLG Oldenburg, 03.11.2016 - 8 U 98/16

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages durch einen von

    Unter Beachtung der umfassenden Prüfungspflicht des Senats unter jedem rechtlichen Gesichtspunkte ist zudem festzustellen, dass die Widerrufsbelehrungen vorliegend hinreichend deutlich zum Ausdruck brachten, dass jeder einzelne der beiden Darlehensnehmer zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt war (ebenfalls in diesem Sinne: OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 - I-31 U 56/15 = BeckRS 2015, 20137; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 - 6 U 46/16, Rn. 39 = zitiert bei juris und OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2014 - 1 U 182/13, dort S. 10/11; OLG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 29.12.2015 - 17 U 139/15 = BeckRS 2016, 07630; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 20 und § 495, Rn. 16; Ulmer in: MüKo zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 355 Rn. 25 und § 495 Rn. 20; Grothe in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Bamberger/ Roth, Stand: 23.04.2003, § 357 Rn. 1; ebenso wohl auch: Knops/ Martens, Darlehenswiderruf bei mehreren Kreditnehmern, insbesondere Ehepaare, mehreren Kreditverträgen und Widerrufsrechten in: WM 2015, 2025ff.; Bülow, Widerruf und Anwendung der Vorschriften über den Rücktritt in: WM 2000, 2361, 2362 und 2364; aA hingegen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015 - 17 U 145/14 = WM 2016, 1036ff.; vgl. auch OLG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 11.05.2016 - 19 U 222/15 = BeckRS 2016, 13821; Kaiser in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 43; Möller in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Bamberger/Roth, 39. Edition, Stand: 01.05.2016, § 495 Rn. 9).

    Eines über die Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. hinausgehenden zusätzlichen Hinweises hierauf bedurfte es nicht (ebenfalls in diesem Sinne: OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 - I-31 U 56/15 = BeckRS 2015, 20137; OLG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 29.12.2015 - 17 U 139/15 = BeckRS 2016, 07630; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2014 - 1 U 182/13, dort S. 11; aA: OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015 - 17 U 145/15 = WM 2016, 1036ff.; OLG Frankfurt/ Main, Beschluss vom 11.05.2016 - 19 U 222/15 = BeckRS 2016, 13821).

  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 17 U 4/16

    Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag: Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

    Dass sich die Belehrung am Ende der Darlehensverträge befindet und gesondert zu unterschreiben war, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 17 U 139/15 -, Rn. 41, juris), zumal die Schriftgröße nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 23 U 204/14 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2019 - 17 U 107/19

    1. Ein Verbraucher muss als Adressat der Widerrufsbelehrung den Klammerzusatz zur

    Dass sich die Belehrung auf derselben Seite des Darlehensvertrags wie die Unterschriftenzeile befindet und die ebenfalls fett umrandete Erklärung über den Empfang der Belehrung gesondert zu unterschreiben ist, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 17 U 139/15 -, Rn. 41, juris), zumal die Schriftgröße nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 23 U 204/14 -, Rn. 32 , juris).
  • OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 17 U 162/17

    Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

    Dass das Zurverfügungstellen der Widerrufserklärung gesondert zu quittieren ist, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2015, 17 U 139/15, juris-Rn. 41).
  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 17 U 162/17

    Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

    Dass das Zurverfügungstellen der Widerrufserklärung gesondert zu quittieren ist, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2015, 17 U 139/15, juris-Rn. 41).
  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 17 U 4/17

    Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag: Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

    Dass sich die Belehrung am Ende der Darlehensverträge befindet und gesondert zu unterschreiben war, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 17 U 139/15 -, Rn. 41, juris), zumal die Schriftgröße nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 23 U 204/14 -, Rn. 32, juris).
  • LG Saarbrücken, 22.07.2016 - 1 O 94/16
    cc) Dahinstehen kann weitergehend, ob die Belehrung auch deshalb irreführend ist, da eine Belehrung zu finanzierten Geschäften erfolgt ist, obschon ein solches nicht vorlag (verneinend OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 - I-22 U 126/15, 22 U 126/15 -, juris [Rn 110]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 17 U 139/15 -, juris [Rn 50]; OLG Köln, Beschluss vom 07. März 2016 - 13 U 27/16 -, juris [Rn 9]; OLG München, Urteil vom 09. November 2015 - 19 U 4833/14 -, juris [Rn 34]).
  • OLG Frankfurt, 16.05.2017 - 23 U 166/16

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag im Jahr 2009

    Dass sich die Belehrung am Ende des Darlehensvertrages befindet und gesondert zu unterschreiben war, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Dezember 2015, Az.: 17 U 139/15, Rn. 41, zitiert nach juris), zumal die Schriftgröße auch nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt (Senat, Beschluss vom 13. Mai 2015, Az.: 23 U 204/14, Rn. 32, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 09.02.2017 - 17 U 199/16

    Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag (hier: Fristbeginn;

    Sie ist zudem gesondert zu unterschreiben, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Verbraucher die Belehrung zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.12.2015 - 17 U 139/15-, Rn. 41, juris).
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