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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 22.11.2010 - 10 U 706/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,29084
OLG Koblenz, 22.11.2010 - 10 U 706/10 (https://dejure.org/2010,29084)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.11.2010 - 10 U 706/10 (https://dejure.org/2010,29084)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22. November 2010 - 10 U 706/10 (https://dejure.org/2010,29084)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 823 Abs 2 BGB, § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 266a StGB, § 64 Abs 2 GmbHG, § 302 InsO
    GmbH: Geschäftsführerhaftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen; Voraussetzung einer Haftungsfreistellung des Geschäftsführers bei unterlassener Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist vor Stellung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 16406
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Zahlungsunfähigkeit; Lauf der …

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.11.2010 - 10 U 706/10
    Rn. 5 Der Beklagte kann sich vorliegend auf die von ihm angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher der Geschäftsführer einer GmbH nicht wegen Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach § 266a StGB bestraft werden kann, wenn er während des Laufs der Insolvenzantragsfrist nach § 64 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung unterlässt (vgl. Beschluss v. 30.7.2003, 5 StR 221/03), nicht berufen.

    Dieser ist nach dem auch hier geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung dadurch aufzulösen, dass die Regelung des § 64 Abs. 2 S. 1 GmbHG während des Laufs der Drei-Wochen-Frist die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge rechtfertigt (BGH Beschluss v. 30.7.2003 - 5 StR 221/03).

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2014 - 21 U 38/14

    Haftung des Geschäftsführers wegen Beitragsvorenthaltung

    Nach deren Ablauf ist die Nichtbeachtung der strafbewehrten Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge auch nach der früheren Rechtsprechung nicht mehr gerechtfertigt (BGH Beschluss vom 30.07.2003, 5 StR 221/03 und NJW 2009, 295; OLG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2010, 10 U 706/10 - BeckRS 2011, 16406).
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