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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,22550
VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901 (https://dejure.org/2012,22550)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.08.2012 - 12 BV 12.901 (https://dejure.org/2012,22550)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. August 2012 - 12 BV 12.901 (https://dejure.org/2012,22550)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ein Fachhochschulstudium der Fachrichtung "Management Sozialer Innovationen" kann als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG förderungsfähig sein, wenn diesem Studium eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher an einer Fachakademie für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 55611
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 31.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Ausbildungsstätte

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901
    Diese Einordnung beruht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend nachgewiesen hat - jedoch ganz wesentlich darauf, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Förderungshöchstdauer-Verordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I. S. 1861) für den Besuch der Fachakademien für Sozialpädagogik eine Förderungshöchstdauer bestimmt worden war, aus der abgeleitet wurde, dass der Besuch einer Fachakademie - trotz zum Teil erheblich unterschiedlicher Anforderungen - dem Besuch einer Akademie angenähert sei (vgl. näher S. 13 der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts unter Verweis auf BVerwG, U. v. 2.4.1987 - 5 C 31/85 -, FamRZ 1987, 977).

    Der Senat geht deshalb in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. B.v. 2.7.1999 - 7 S 2373/98 -, FamRZ 2000, 259 f.) davon aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 2.4.1987 - 5 C 31/85 -, FamRZ 1987, 977) entscheidungserheblich allein auf die (vormalige) Existenz der Förderungshöchstdauer-Verordnung gestützte Zuordnung der Fachakademien für Sozialpädagogik des Freistaates Bayern als Akademien im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG nach Aufhebung dieser Verordnung obsolet ist und hält deshalb an der noch im Urteil vom 6. März 1985 - 12 B 81 A.1284 - vertreten gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest.

    Rn. 26 Ungeachtet dessen entsprach auch das Niveau der Ausbildung an der vom Kläger besuchten Fachakademie für Sozialpädagogik nicht dem einer Hochschule, so dass eine Zuordnung zum tertiären Bildungsbereich nicht erfolgen kann; sie vermittelte keinen "gehobenen" Berufsabschluss, wie vom Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Januar 1968 (vgl. GMBl. 1968 S. 126) für die Einordnung als "Akademie" gefordert, sondern entsprechend Art. 18 Abs. 1 BayEuG lediglich die Voraussetzungen für den Eintritt in eine "angehobene" Berufslaufbahn (so ausdrücklich auch BVerwG, U. v. 2.4.1987 - 5 C 31/85 -, FamRZ 1987, 977; VGH Baden-Württemberg, B. v. 2.7.1999 - 7 S 2373/98 -, FamRZ 2000, 259 f.).

    Das Urteil des Senats weicht hinsichtlich der Einordnung der Fachakademie für Sozialpädagogik als Berufsfachschule und nicht als Akademie in einem tragenden Grund vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.4.1987 - 5 C 31/85 -, FamRZ 1987, 977 ab, dessen wesentlicher Anknüpfungspunkt - die Förderungshöchstdauer-Verordnung - nach Auffassung des Senats allerdings inzwischen entfallen ist.

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84

    Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung - Auffangtatbestand - Billigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901
    Verkürzt bedeutet dies: Der Berufsfachschulbesuch führt erstmals zu der Qualifikation in einem Beruf, zu dem der Auszubildende durch eine vorangegangene Ausbildung noch nicht ausgebildet worden ist; Fachschulbesuch heißt demgegenüber Weiterbildung in einem einschlägigen, bereits erlernten Beruf (vgl. BVerwG, B. v. 2.7.1984 - 5 C 3/82 -, FamRZ 1985, 112; U. v. 10.10.1985 - 5 C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; U. v. 3.6.1988 - 5 C 49/84 -, FamRZ 1989, 220; stRspr.).

    Die bloße Bezeichnung als "Fachakademie" enthält im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 10.10.1985 - 5 C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; U. v. 3.6.1988 - 5 C 49/84 -, FamRZ 1989, 220) auch nach Auffassung des Senats kein Indiz dafür, dass es sich um eine "echte" (eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzende) Fachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG handeln könnte (vgl. näher Seite 13 der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts, welchen der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen folgt, § 130 b Satz 2 VwGO).

  • BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 9.83

    Leistungen nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901
    Verkürzt bedeutet dies: Der Berufsfachschulbesuch führt erstmals zu der Qualifikation in einem Beruf, zu dem der Auszubildende durch eine vorangegangene Ausbildung noch nicht ausgebildet worden ist; Fachschulbesuch heißt demgegenüber Weiterbildung in einem einschlägigen, bereits erlernten Beruf (vgl. BVerwG, B. v. 2.7.1984 - 5 C 3/82 -, FamRZ 1985, 112; U. v. 10.10.1985 - 5 C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; U. v. 3.6.1988 - 5 C 49/84 -, FamRZ 1989, 220; stRspr.).

    Die bloße Bezeichnung als "Fachakademie" enthält im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 10.10.1985 - 5 C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; U. v. 3.6.1988 - 5 C 49/84 -, FamRZ 1989, 220) auch nach Auffassung des Senats kein Indiz dafür, dass es sich um eine "echte" (eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzende) Fachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG handeln könnte (vgl. näher Seite 13 der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts, welchen der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen folgt, § 130 b Satz 2 VwGO).

  • VGH Bayern, 13.11.2007 - 12 BV 06.158

    Ausbildungsförderung; § 4 FakOSozPäd setzt für den Zugang zur Ausbildung als …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901
    Rn. 21 Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13. November 2007 - 12 BV 06.158 - unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - 12 B 07.900 - zur Förderfähigkeit der Erzieherausbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AfBG) noch die gegenteilige Auffassung vertreten und die Förderfähigkeit einer der Erziehungsausbildung an einer Fachakademie der Sozialpädagogik nachfolgenden Fachhochschulausbildung nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG verneint hat, weil § 4 FakOSozPäd a.F. für den Zugang zur Ausbildung als Erzieher eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetze, ist dem jedenfalls durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - 5 C 11/08 -, mit der das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2007 - 12 B 07.900 - aufgehoben wurde, die Grundlage entzogen.

    Die Entscheidung vom 13. November 2007 - 12 BV 06.158 - kann deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 7 S 2373/98

    Förderung einer weiteren Ausbildung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901
    Der Senat geht deshalb in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. B.v. 2.7.1999 - 7 S 2373/98 -, FamRZ 2000, 259 f.) davon aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 2.4.1987 - 5 C 31/85 -, FamRZ 1987, 977) entscheidungserheblich allein auf die (vormalige) Existenz der Förderungshöchstdauer-Verordnung gestützte Zuordnung der Fachakademien für Sozialpädagogik des Freistaates Bayern als Akademien im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG nach Aufhebung dieser Verordnung obsolet ist und hält deshalb an der noch im Urteil vom 6. März 1985 - 12 B 81 A.1284 - vertreten gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest.

    Rn. 26 Ungeachtet dessen entsprach auch das Niveau der Ausbildung an der vom Kläger besuchten Fachakademie für Sozialpädagogik nicht dem einer Hochschule, so dass eine Zuordnung zum tertiären Bildungsbereich nicht erfolgen kann; sie vermittelte keinen "gehobenen" Berufsabschluss, wie vom Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Januar 1968 (vgl. GMBl. 1968 S. 126) für die Einordnung als "Akademie" gefordert, sondern entsprechend Art. 18 Abs. 1 BayEuG lediglich die Voraussetzungen für den Eintritt in eine "angehobene" Berufslaufbahn (so ausdrücklich auch BVerwG, U. v. 2.4.1987 - 5 C 31/85 -, FamRZ 1987, 977; VGH Baden-Württemberg, B. v. 2.7.1999 - 7 S 2373/98 -, FamRZ 2000, 259 f.).

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901
    Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Gesetzesauslegung und Anwendung verpflichtet wird, sind keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG; sie sind deshalb lediglich Gegenstand, nicht aber Maßstab richterlicher Kontrolle (BVerfG, B. v. 31.5.1988 - 1 BvR 520/83 -, BVerfGE 78, 214 [227] m.w.N.).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 10.08

    Aufnahmevoraussetzung, berufliche Vorqualifikation als - für …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901
    Rn. 20 Angesichts dessen kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, die Möglichkeit der Zulassung von Personen ohne eine hinreichende Vorqualifikation sei faktisch nicht in Anspruch genommen worden oder habe sich im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer auf eine so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handele (vgl. zu diesem - hier nicht einschlägigen Argumentationsmuster - näher BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 5 C 10/08 -, NVwZ-RR 2009, 482 RdNr. 32 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 11.08

    Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung mit dem Ziel des …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901
    Rn. 21 Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13. November 2007 - 12 BV 06.158 - unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - 12 B 07.900 - zur Förderfähigkeit der Erzieherausbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AfBG) noch die gegenteilige Auffassung vertreten und die Förderfähigkeit einer der Erziehungsausbildung an einer Fachakademie der Sozialpädagogik nachfolgenden Fachhochschulausbildung nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG verneint hat, weil § 4 FakOSozPäd a.F. für den Zugang zur Ausbildung als Erzieher eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetze, ist dem jedenfalls durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - 5 C 11/08 -, mit der das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2007 - 12 B 07.900 - aufgehoben wurde, die Grundlage entzogen.
  • VGH Bayern, 25.10.2007 - 12 B 07.900

    Aufstiegsfortbildungsförderung: zu den Voraussetzungen einer "entsprechenden …

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901
    Rn. 21 Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13. November 2007 - 12 BV 06.158 - unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 25. Oktober 2007 - 12 B 07.900 - zur Förderfähigkeit der Erzieherausbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AfBG) noch die gegenteilige Auffassung vertreten und die Förderfähigkeit einer der Erziehungsausbildung an einer Fachakademie der Sozialpädagogik nachfolgenden Fachhochschulausbildung nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BAföG verneint hat, weil § 4 FakOSozPäd a.F. für den Zugang zur Ausbildung als Erzieher eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetze, ist dem jedenfalls durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 - 5 C 11/08 -, mit der das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2007 - 12 B 07.900 - aufgehoben wurde, die Grundlage entzogen.
  • BVerwG, 02.07.1984 - 5 C 3.82
    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901
    Verkürzt bedeutet dies: Der Berufsfachschulbesuch führt erstmals zu der Qualifikation in einem Beruf, zu dem der Auszubildende durch eine vorangegangene Ausbildung noch nicht ausgebildet worden ist; Fachschulbesuch heißt demgegenüber Weiterbildung in einem einschlägigen, bereits erlernten Beruf (vgl. BVerwG, B. v. 2.7.1984 - 5 C 3/82 -, FamRZ 1985, 112; U. v. 10.10.1985 - 5 C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; U. v. 3.6.1988 - 5 C 49/84 -, FamRZ 1989, 220; stRspr.).
  • VGH Bayern, 05.12.2012 - 12 BV 12.231

    Ein Auszubildender kann die Gewährung von Ausbildungsförderung für ein …

    Rn. 13 Unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20.08.2012 Az. 12 BV 12.901) lägen bei der Klägerin schließlich auch die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG vor.

    Auf die im Berufungsverfahren diskutierte Frage, ob - unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 20. August 2012 (Az. 12 BV 12.901 - juris) - die Ausbildung der Klägerin zur "staatlich geprüften Übersetzerin" an der Fachakademie des I... als Ausbildung an einer unechten Fachschulklasse erfolgt ist oder ob es sich bei der Fachakademie um eine der universitären vergleichbare Ausbildung handelt, kommt es folglich nicht entscheidungserheblich an.

  • OVG Sachsen, 18.06.2020 - 3 A 855/18

    Berufsfachschule; Vollzeitausbildung; Praktikum

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mit Urteil vom 20. August 2012 (- 12 BV 12.901 -, juris) entschieden, dass eine Fachakademie für Sozialpädagogik förderungsrechtlich den Berufsfachschulen gleichzusetzen sei.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 VwGO verwiesen (S. 7-8 des Urteils; zur Fachakademie für Sozialpädagogik: BayVGH, Urt. v. 20. August 2012 - 12 BV 12.901 -, juris Rn. 22).

  • VG Ansbach, 12.04.2022 - AN 2 K 21.01436

    Kein BAföG nach Überschreiten der Altersgrenze

    Bei der vom Kläger besuchten Fachakademie für Sozialpädagogik handelte es sich zwar mangels Vermittlung eines "gehobenen" Bildungsabschlusses weder um eine Höhere Fachschule noch um eine Akademie i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG (vgl. BayVGH, U.v. 20.8.2012 - 12 BV 12.901 - BeckRS 2012, 55611 Rn. 26 f.), jedoch um eine unechte, d.h. eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend voraussetzende Fachschulklasse, die förderungsrechtlich den Berufsfachschulklassen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gleichzusetzen ist.

    Hinsichtlich der Art und des Inhalts der Ausbildung differenziert § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG nach Berufsfachschul- und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (Nr. 2), sowie Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (Nr. 3) (vgl. hierzu im Ganzen BayVGH, U.v. 20.8.2012 - 12 BV 12.901 - BeckRS 2012, 55611 Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, B. v. 2.7.1984 - 5 C 3/82 -, FamRZ 1985, 112; U. v. 10.10.1985 - 5 C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; U. v. 3.6.1988 - 5 C 49/84 -, FamRZ 1989, 220; st. Rspr.).

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