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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - L 12 SO 482/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2664
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - L 12 SO 482/10 (https://dejure.org/2011,2664)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10 (https://dejure.org/2011,2664)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - L 12 SO 482/10 (https://dejure.org/2011,2664)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 65606
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - L 12 SO 482/10
    Danach liege ein Fall der Rückausnahme nach § 10 Abs. 4 SGB VIII nur vor, wenn die strittige Maßnahme isoliert betrachtet sowohl wegen eines erzieherischen Defizits als auch wegen einer geistigen Behinderung oder sowohl wegen einer seelischen als auch wegen einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung erforderlich sei (BVerwG - 5 C 26.98 -).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 22/08 R

    Sozialhilfe - Aufwendungserstattung zwischen örtlichem und überörtlichem …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - L 12 SO 482/10
    Rn. 21 Nachdem der Kläger im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 02.02.2010 - B 8 SO 22/08 R - seine Klage hinsichtlich der geltend gemachten Prozesszinsen zurückgenommen hat, führt er zur Begründung seiner geltend gemachten Hauptforderung aus, § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setze das Bestehen miteinander konkurrierender, auf dieselbe Leistung gerichteter Verpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger voraus.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2011 - 12 A 840/09

    Bei weitgehend deckungsgleichen Ansprüchen auf Eingliederungshilfe und Leistungen …

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - L 12 SO 482/10
    Dies ergebe sich auch aus einer neueren Entscheidung des OVG NRW vom 09.03.2011 - 12 A 840/09 -.
  • VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfeträger, …

    Somit sind Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII auch dann vorrangig, wenn insgesamt eine wesentliche Behinderung vorliegt - im vorliegenden Fall eine wesentliche seelische Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII - und die (deckungsgleiche) Leistung - wie im Fall des Leistungsempfängers - zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingeht.(Vgl. LSG NRW, Urteil vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10 -, Rn. 25, juris. Ebenso zur Wortlautauslegung: OVG NRW…, Beschluss vom 29.09.2014 - 12 E 774/14 -, Rn. 29, juris.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2012 - L 12 SO 621/10

    Sozialhilfe

    Eine solche Auslegung der Norm über die Zuständigkeitsabgrenzung ist weder erforderlich noch geboten, da der Wortlaut des § 10 Abs. 4 SGB VIII lediglich das Vorliegen einer geistigen Behinderung und keine komplizierte Abgrenzungsmethode verlangt, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Kausalität (so bereits der erkennende Senat im Urteil vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10 -).

    Rn. 43 Der Senat hat die Revision zugelassen, weil sein Urteil vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10 -, auf welches der Senat die Leistungspflicht des Beklagten stützt, mit der Revision angefochten worden ist und dort beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 8 SO 21/12 R geführt wird.

  • LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19

    Eingliederungshilfe, Leistungen, Jugendhilfe, Behinderung, …

    Die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers wird im Fall einer Mehrfachbehinderung jedenfalls dann nicht begründet, wenn die Leistung nicht zumindest auch auf den Hilfebedarf einer körperlichen oder geistigen Behinderung eingeht; dabei kommt es - wie bereits dargelegt - auf den Schwerpunkt der Behinderung nicht an (BVerwG vom 09.02.2012 - 5 C 3/11; BayVGH vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715; LSG NRW vom 10.10.2012 - L 12 SO 621/10 und vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10).
  • VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger

    Rn. 54 Zwar führt nicht jede psychische Störung i.S.d. der ICD zu einer Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII,(Zur Diagnose einer einfachen ADHS (F 90.0): OVG NRW…, Beschluss vom 10.08.2017 - 12 B 745/17 -, Rn. 14, juris.) allerdings kommt der diagnostizierten kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8), die durch motorische Störungen begleitet wird, ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme vom 08.05.2014 Krankheitswert zu (§ 35a Abs. 1a S. 3 SGB VIII).(Zur Abweichung der seelischen Gesundheit im Falle der Diagnose F92.8 vgl.: OVG NRW…, Beschluss vom 15.09.2008 - 12 B 1249/08 -, Rn. 4, juris; LSG NRW, Urteil vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10, BeckRS 2012, 65606, beck-online.) Die Fachärzte bestätigten bezüglich der Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung (Achse VI)(Hier wurde die Grunddiagnostik mittels der ICD 10 durch ein multiaxiales Klassifikationsschema ergänzt. Das multiaxiale Klassifikationsschema bildet auf sechs Achsen das klinisch-psychiatrische Syndrom (Achse I), umschriebene Entwicklungsstörungen (Achse II), das Intelligenzniveau (Achse III), die körperliche Symptomatik im Sinne von Grund- und Begleiterkrankungen (Achse IV), aktuelle abnorme psychosoziale Umstände (Achse V) sowie die Globalbeurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus (Achse VI) ab.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09

    Sozialhilfe

    Eine solche Schwerpunktbildung oder die Individualisierung von Verursachungsbeiträgen ist jedoch weder vom Gesetz gewollt noch - wie der vorliegende Fall zeigt - im Überschneidungsbereich von seelischer und geistiger Behinderung wissenschaftlich möglich (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Landessozialgericht NRW, Urteil vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10 Rn. 25).
  • SG Karlsruhe, 30.01.2014 - S 1 SO 3007/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer …

    Auch bei sogenannten mehrfach behinderten jungen Menschen, d.h. körperlich, geistig und seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen, besteht der Vorrang von Leistungen nach dem SGB XII vor Leistungen des SGB VIII (vgl. BVerwGE 109, 325 ff; BVerwG, ZFSH/SGB 2012, 33 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2011 - 12 A 840/09 - LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10 - und VG Bayreuth vom 28.11.2011 - B 3 10.1060 - ).
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