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Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2014 - IX ZR 223/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9596
BGH, 03.04.2014 - IX ZR 223/13 (https://dejure.org/2014,9596)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13 (https://dejure.org/2014,9596)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2014 - IX ZR 223/13 (https://dejure.org/2014,9596)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 9622
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 214/10

    Rechtsmissbräuchlicher Insolvenzantrag

    Auszug aus BGH, 03.04.2014 - IX ZR 223/13
    Dass es daraus keine dem Kläger günstigen Rechtsfolgen hergeleitet hat, ist im Blick auf die Reichweite des Schutzbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
  • BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung …

    Eine offene Forderung allein genügt nicht, um zwingend auf (drohende) Zahlungsunfähigkeit schließen zu können, solange nicht Maßnahmen zur Forderungseinziehung getroffen werden, deren Erfolglosigkeit einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZR 223/13, ZInsO 2014, 1057 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 4 U 188/17

    Insolvenzanfechtung: Zahlungsverzug allein nicht ausreichend für Schluss auf …

    Gleiches gilt, wenn etwa Beitragsrückstände über Monate auf einen Betrag von sogar über 100.000 EUR angewachsen sind, aber keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen wurden (BGH, Urteil 3.4.2014, Az. IX ZR 223/13, ZInsO 14, 1057).
  • LG Bonn, 21.07.2017 - 1 O 375/16

    Vorsatzanfechtung; Stundung; Ordnungsgeld; Vollziehung

    Denn allein der Umstand, dass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, reicht hierfür nicht aus, solange nicht zumindest die von der Beklagten eingeleiteten Maßnahmen zur Forderungseinziehung infolge ihrer Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattet hätten (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13 = BeckRS 2014, 09622 Rd.6; BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08 = FD-InsR 2010, 307961 = NJW-Spezial 2010, 695)..

    Rn. 85 2. Allein der Umstand, dass die gegen die Schuldnerin festgesetzten Ordnungsgelder und Gebührenforderungen über einen gewissen Zeitraum angewachsen sind, reicht zur Begründung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht aus, solange nicht konkrete Maßnahmen der Beklagten zur Einziehung dieser Forderungen erfolglos gewesen sind und deshalb den Rückschluss auf eine mindestens ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattet hätten (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13 = BeckRS 2014, 09622 Rd.6; BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08 = FD-InsR 2010, 307961 = NJW-Spezial 2010, 695).

  • OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 4 U 191/17

    Fehlen der Gläubigerbenachteiligung bei objektiv gleichwertiger Gegenleistung

    Dies stellt ein gravierendes Indiz für eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners dar (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014, IX ZR 223/13, juris Rn. 6).
  • KG, 14.05.2024 - 14 U 90/23

    Zwangsvollstreckung und Kenntnis des Anfechtungsgegners von der …

    So hat der Bundesgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt, dass das Wissen um eine auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit nicht aus dem Umstand hergeleitet werden kann, dass eine Beitragsforderung eines Sozialversicherungsträgers gegen die dortige Schuldnerin angewachsen war, da dieser keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen hatte, deren Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13 -, juris Rn. 6).
  • LG Bonn, 07.12.2018 - 1 O 85/18

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlung, Gerichtsvollzieher

    Aber allein der Umstand, dass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, reicht hierfür nicht aus, solange nicht konkrete Maßnahmen der Beklagten zur Einziehung dieser Forderungen erfolglos gewesen sind und deshalb den Rückschluss auf eine mindestens ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattet haben (BGH NZI 2017, 850, 852 Rd.17; BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13 = BeckRS 2014, 09622 Rd.6; BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08 = FD-InsR 2010, 307961 = NJW-Spezial 2010, 695).
  • LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 142/13

    Anfechtbarkeit von in Gläubigerbenachteiligungsabsicht durch den Schuldner in den …

    Rn. 143 Der vorliegende Fall liegt auch erkennbar anders als derjenige, welcher der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (IX ZR 223/13) zugrunde lag.
  • LG Köln, 22.10.2014 - 26 O 141/13

    Anfechtbarkeit einer einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung …

    Rn. 128 Der vorliegende Fall liegt auch erkennbar anders als derjenige, welcher der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 (IX ZR 223/13) zugrunde lag.
  • LG Bonn, 28.07.2017 - 1 O 40/17

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlung, Gerichtsvollzieher, Indiz

    Aber allein der Umstand, dass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, reicht hierfür nicht aus, solange nicht konkrete Maßnahmen der Beklagten zur Einziehung dieser Forderungen erfolglos gewesen sind und deshalb den Rückschluss auf eine mindestens ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattet haben (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13 = BeckRS 2014, 09622 Rd.6; BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08 = FD-InsR 2010, 307961 = NJW-Spezial 2010, 695).
  • LG Bonn, 13.01.2017 - 1 O 180/16

    Sprechen schleppende Zahlungen bereits für eine Gläubigerbenachteiligung?

    Rn. 38 1. Allein der Umstand, dass in Rechnung gestellte Forderungen der Beklagten über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, reicht hierfür nicht aus, solange nicht zumindest konkrete Maßnahmen der Beklagten zur Forderungseinziehung infolge ihrer Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners gestattet hätten (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13 = BeckRS 2014, 09622 Rd.6; BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08 = FD-InsR 2010, 307961 = NJW-Spezial 2010, 695).
  • LG Bonn, 29.12.2017 - 1 O 274/17

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlungsvereinbarung, Zahlungsunfähigkeit

  • LG Hamburg, 27.04.2022 - 336 O 193/20

    Insolvenzanfechtung: Rückzahlung von Steuerzahlungen an das Finanzamt

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