Rechtsprechung
| OLG Celle, 12.05.2014 - 321 SsBs 24/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
OWiG § 31 Abs. 2; OWiG § 32 Abs. 2; OWiG § 33 Abs. 2; BauO ND (vom 06.10.1997) § 91; BauO ND (vom 23.06.1973) § 99
Beginn der Verjährung bei Begehung einer Dauerordnungswidrigkeit (hier: baurechtliche Nutzungsänderung) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beginn der Verjährung bei Begehung einer Dauerordnungswidrigkeit (hier: baurechtliche Nutzungsänderung)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ordnungswidriges Verhalten durch baurechtliche Nutzungsänderung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Verjährung einer fahrlässigen Durchführung einer Baumaßnahme ohne erforderliche Baugenehmigung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verjährung einer fahrlässigen Durchführung einer Baumaßnahme ohne erforderliche Baugenehmigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Dauerordnungswidrigkeit bei Richten des ordnungswidrigen Verhaltens auf die Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines ordnungswidrigen Zustandes (hier: baurechtliche Nutzungsänderung)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beginn der Verjährung bei Begehung einer Dauerordnungswidrigkeit (hier: baurechtliche Nutzungsänderung)
Papierfundstellen
- BeckRS 2014, 16546
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 20.04.1994 - 3 ObOWi 32/94
Auszug aus OLG Celle, 12.05.2014 - 321 SsBs 24/14
Bei einem fortlaufenden Verstoß gegen § 91 NBauO in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 06.10.1997 bzw. vom 11.12.2002 handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit (vgl. BayObLG NJW 1994, 2103; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2686 zur vergleichbaren Fallgestaltung der Zweckentfremdung von Wohnraum), weil sich der Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung wie auf die Aufrechterhaltung des ordnungswidrigen Zustandes richtet (…vgl. dazu Göhler-Gürtler, OWiG, 16.Aufl., vor § 19 Rdnr. 17).
- OLG Hamm, 24.06.2021 - 5 RBs 107/21
Bußgeldbescheid; formelle Anforderungen; Nebenbeteiligte; Verfahrensgrundlage; …
Rn. 34 Bei Dauerordnungswidrigkeiten beginnt die Verjährung nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich mit Beendigung des ordnungswidrigen Zustandes (OLG Celle BeckRS 2014, 16546; Gertler, in: Beck´…scher OK, a.a.O., § 31 OWiG Rn. 27), also mit Vornahme der gebotenen Handlung (BayObLG VRS 63, 221; OLG Rostock…, Beschluss vom 16.12.2014 - 21 Ss OWi 208/14 (Z) -, Rn. 7, juris).
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