Rechtsprechung
| BGH, 25.05.2016 - IV ZR 197/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 561 ZPO, § 242 BGB
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatzbegehren wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages; Rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatzbegehren wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages; Rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens
- rechtsportal.de
Schadensersatzbegehren wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages; Rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München II, 19.03.2014 - 10 O 4858/12
- OLG München, 09.03.2015 - 21 U 3190/14
- BGH, 25.05.2016 - IV ZR 197/15
Papierfundstellen
- BeckRS 2016, 10404
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.10.2015 - IV ZR 405/14
Verjährungshemmende Wirkung eines Güteverfahrens: Ausreichende Individualisierung …
Auszug aus BGH, 25.05.2016 - IV ZR 197/15
Wie der Senat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545) entschieden und näher begründet hat, endet die Hemmung der Verjährung, wenn das Güteverfahren durch eine Mitteilung des Schuldners endet, dass er am Verfahren nicht teilnehme, erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung an den Gläubiger veranlasst (…aaO Rn. 30 ff.).Wie der Senat mit Urteil vom 28. Oktober 2015 (IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545) entschieden und im Einzelnen ausgeführt hat, genügt es in Fällen der vorliegenden Art, in denen es um einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufklärung über Besonderheiten des von der Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts geht, wenn Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruches bezeichnet werden (…aaO Rn. 19); dabei reicht es jedenfalls dann aus, dass sich diese Angaben lediglich in vorprozessualen Anspruchsschreiben befinden, wenn es sich um ein einzelnes Schreiben handelt, mit dem die Erkennbarkeit des Begehrens des Antragstellers gewährleistet wird, auf dessen Inhalt in dem Antrag ausdrücklich Bezug genommen ist und das dem Antrag beigefügt wurde (…aaO Rn. 15 f.).
aa) Zwar stellt es, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils ebenfalls entschieden und näher begründet hat, keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben, und ist es auch grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545 Rn. 24 f. und IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 32 f.).
- BGH, 28.10.2015 - IV ZR 526/14
Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung: Einwand der …
Auszug aus BGH, 25.05.2016 - IV ZR 197/15
aa) Zwar stellt es, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils ebenfalls entschieden und näher begründet hat, keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Klägers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben, und ist es auch grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545 Rn. 24 f. und IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 32 f.).Als Rechtsfolge e iner derartigen missbräuchlichen Inanspruchnahme des Verfahrens ist es dem Gläubiger dann gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 aaO Rn. 34).
- LG Schweinfurt, 10.08.2020 - 23 O 802/19
Keine Verjährung von Schadenersatzansprüchen bezüglich eines vom Abgasskandal …
Rn. 72 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es namentlich im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch begründet, wenn ein Gläubiger ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung etwa eine Gütestelle anriefe (BGH, Urteil vom 25.05.2016, Az. IV ZR 197/15, BeckRS 2016, 10404). - OLG München, 16.01.2020 - 6 Sch 11/14
Vergütungsansprüchen für TV-Receiver ohne eingebaute Festplatte
Die von Beklagtenseite angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur rechtsmissbräuchlichen Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung (…vgl. Urt. vom 28.10.2015, IV ZR 526/14, NJW 2016, 233; BGH, Urt. v. 25.05.2016 - IV ZR 197/15, NJOZ 2016, 1648) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die vorherige Anrufung der Schlichtungsstelle hier gem. § 16 Abs. 1 UrhWG a. F. zwingende Voraussetzung eines Klageverfahrens war, also nicht im Ermessen der Klägerin stand. - LG Dortmund, 29.07.2016 - 3 O 429/15
Schadensersatz wegen Prospektfehlern i.R.d. Beitritts zu einem Schiffsfonds; …
Rn. 55 Die Inanspruchnahme des Güteverfahrens durch den Kläger stellt sich jedenfalls nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (…vgl. Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 526/14 - BeckRS 2015, 18766, Rn. 34;… Urt. v. 17.02.2016 - IV ZR 374/14 - NJOZ 2016, 645, Rn. 12;… Urt. v. 25.05.2015 - IV ZR 1/15 - BeckRS 2016, 10586, Rn. 19;… Urt. v. 25.05.2015 - IV ZR 110/15 - BeckRS 2016, 10403, Rn. 17; Urt. v. 25.05.2015 - IV ZR 197/15 - BeckRS 2016, 10404, Rn. 19) als rechtsmissbräuchlich dar.
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