Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 5 UF 15/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1684 BGB
Absehen von begleitetem Umgang des Kindsvaters mit 11-jährigem Kind aus Gründen des Kindeswohls - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2020, 2010
- BeckRS 2020, 16873
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (16)
- BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 5 UF 15/20
Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; ZKJ 2015, 319; FamRZ 2007, 1078), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und damit seiner Selbstbestimmung bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; BVerfG ZKJ 2016, 457; JAmt 2009, 201).Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; FamRZ 2015, 1093; FamRZ 2001, 1057).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen (vgl. BVerfG NZFam 2016, 1050).
Zwar hat sich in der Rechtsprechung insoweit ein Wandel vollzogen, als dass im Hinblick auf die jederzeit offene Möglichkeit des Zugangs zu einer Abänderung der Entscheidung (§§ 1696 BGB, 166 FamFG) auch ein unbefristeter Ausschluss in Betracht kommen kann (BVerfG FamRZ 2016, 1917; EGMR 2017, 891).
- BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08
Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 5 UF 15/20
Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; ZKJ 2015, 319; FamRZ 2007, 1078), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und damit seiner Selbstbestimmung bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; BVerfG ZKJ 2016, 457; JAmt 2009, 201).Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737).
Weil der Kindeswille - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 124; FamRZ 2008, 1737) und in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; BVerfG FamRZ 2009, 399), muss das Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine wirklichen persönlichen Beziehungen zum Umgangsberechtigten erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622).
- BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 5 UF 15/20
Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; FamRZ 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158).Weil der Kindeswille - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 124; FamRZ 2008, 1737) und in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; BVerfG FamRZ 2009, 399), muss das Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine wirklichen persönlichen Beziehungen zum Umgangsberechtigten erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622).
- BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14
Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Umgangsausschluss und Fehlen eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 5 UF 15/20
Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; ZKJ 2015, 319; FamRZ 2007, 1078), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und damit seiner Selbstbestimmung bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; BVerfG ZKJ 2016, 457; JAmt 2009, 201).Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; FamRZ 2015, 1093; FamRZ 2001, 1057).
- BVerfG, 29.11.2012 - 1 BvR 335/12
Nichtannahmebeschluss: Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 5 UF 15/20
Im Rahmen der Kindeswohlgefährdungsprüfung ist dabei zu hinterfragen, ob der Kindeswille unter Berücksichtigung des Alters und der Entwicklung des Kindes stabil, intensiv, zielorientiert und autonom ist (BVerfG ZKJ 2013, 120; Schäder FamRZ 2019, 1120).Insbesondere dann, wenn sich aufgrund der weiteren Ermittlungen eine hinreichend gesicherte Entscheidungsgrundlage ergibt, bedarf es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens (BVerfG ZKJ 2013, 120).
- BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 746/08
Verfassungsmäßigkeit des befristeten Ausschlusses des Umfangsrechts des nicht …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 5 UF 15/20
Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; FamRZ 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158).Weil der Kindeswille - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 124; FamRZ 2008, 1737) und in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; BVerfG FamRZ 2009, 399), muss das Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine wirklichen persönlichen Beziehungen zum Umgangsberechtigten erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622).
- BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 5 UF 15/20
Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; ZKJ 2015, 319; FamRZ 2007, 1078), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und damit seiner Selbstbestimmung bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; BVerfG ZKJ 2016, 457; JAmt 2009, 201). - BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11
Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 5 UF 15/20
Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2012, 1127; FamRZ 2009, 1472). - BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80
Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 5 UF 15/20
Weil der Kindeswille - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 124; FamRZ 2008, 1737) und in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; BVerfG FamRZ 2009, 399), muss das Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine wirklichen persönlichen Beziehungen zum Umgangsberechtigten erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622). - BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93
Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.07.2020 - 5 UF 15/20
Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 1995, 86). - BGH, 27.10.1993 - XII ZB 88/92
Anforderungen an die Regelung des Umgangsrechts durch das Familiengericht
- BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80
Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB
- BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83
Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens
- OLG Hamm, 06.06.2016 - 4 UF 186/15
Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern
- OLG Saarbrücken, 22.11.2018 - 6 UF 120/18
- OLG Nürnberg, 20.04.2016 - 7 UF 270/16
Weiterbetreiben des Umgangsverfahrens von Amts wegen - Beschwerdebefugnis
- OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 16 UF 19/23
Möglichkeit der Anordnung eines begleiteten Umgangs bei fehlendem Interesse des …
Die Hinweispflicht erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 5 UF 15/20 -, Rn. 26, juris; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2019, 327). - OLG Brandenburg, 18.12.2023 - 13 WF 195/23
Festsetzung eines Ordnungsgelds in einer Umgangssache
Eine gerichtliche Anordnung, durch die der Umgang eines Elternteils mit einem oder mehreren Kindern für eine bestimmte Dauer ausgeschlossen wird, ist als sogenannte negative Umgangsregelung grundsätzlich der Vollstreckung fähig (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 16873; BeckRS 2013, 06975; OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 31734; BeckRS 2017, 113541; OLG Celle BeckRS 2011, 16188;… MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, § 1684 BGB Rn. 123; Dürbeck, Rechtsgrundlagen für ein Kontaktverbot im Verhältnis Eltern und Kind, ZKJ 2020, 209).Das Unterbleiben eines Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG steht der Vollstreckung einer Umgangsregelung zwingend entgegen, auch im Fall eines Umgangsausschlusses (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 16873; BeckRS 2013, 06975; OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 31734; 2017, 113541;… OLG Celle MüKoBGB/Hennemann § 1684 BGB Rn. 123; Dürbeck ZKJ 2020, 209).
- OLG Koblenz, 23.02.2022 - 7 UF 16/22
Umgangsrecht des Kindesvaters mit seinem leiblichen Kind; Vorübergehender …
Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht jedoch auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 2010 m.w.Nw.).
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