Rechtsprechung
| EuGH, 07.07.2022 - C-213/21, C-214/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Italy Emergenza
Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Anwendungsbereich - Art. 10 Buchst. h - Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr - ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rettungstransporte dürfen vorrangig an NPO vergeben werden!
Besprechungen u.ä.
- staufer.de (Entscheidungsbesprechung)
Gemeinnützigkeit
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Italy Emergenza
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Papierfundstellen
- EuZW 2022, 718
- NZBau 2022, 603
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 21.03.2019 - C-465/17
Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die …
Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-213/21
Rn. 17 In diesem Rahmen weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck (C-465/17, EU:C:2019:234), entschieden habe, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben bestehe, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig seien und die etwaige Gewinne reinvestierten, um ihr Ziel zu erreichen, "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" im Sinne von Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 seien.Rn. 30 Nach dem Gebot einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und dem Gleichheitssatz müssen die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation oder Vereinigung zu erreichen, unter diesen Begriff fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 59).
Daraus folgt, dass die in Art. 10 Buchst. h der Richtlinie genannten Organisationen und Vereinigungen nicht mit Organisationen, die nach dem Prinzip der Mitarbeiterbeteiligung oder der aktiven Mitbestimmung der Belegschaft an der Führung der Organisation arbeiten, wie den im 118. Erwägungsgrund und in Art. 77 der Richtlinie genannten Genossenschaften, gleichgestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 60).
- EuGH, 20.03.2018 - C-187/16
Kommission/ Österreich (Staatsdruckerei) - Vertragsverletzung eines …
Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-213/21
Als Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie ist sie daher eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 77).
- BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22
Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier: …
Danach sind gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne des Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU solche Organisationen und Vereinigungen, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und ihren Mitgliedern keinen - auch keinen mittelbaren - Gewinn verschaffen können (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022 - C -213/21 - juris Rn. 28 ff.).Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation oder Vereinigung zu erreichen, unter den Begriff der gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen im Sinne des Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU fallen (…EuGH, Urteile vom 21. März 2019 - C-465/17 - juris Rn. 59 und vom 7. Juli 2022 - C -213/21 - a. a. O. Rn. 34).
Der Europäische Gerichtshof hat keine Zweifel daran erkennen lassen, dass die Bereichsausnahme des Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU mit primärem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 2019 - C-465/17 -, vom 20. Juni 2019 - C-424/18 -, Beschluss vom 6. Februar 2020 - C-11/19 - und Urteil vom 7. Juli 2022 - C-213/21 -).
- OLG Düsseldorf, 22.03.2023 - Verg 28/22
Vergabe Rettungsdienstleistungen durch kreisangehörige Kommune als Träger der …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem in weiteren Entscheidung über die Reichweite der Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie entschieden, ohne ihre Unionsrechtmäßigkeit in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269; EuGH, Urt. v. 07.07.2022 - C-213/21 [Italy Emergenza], VergabeR 2023, 23).In diesen Entscheidungen stellte er positiv fest, dass Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie die Mitgliedsstaaten berechtige, gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen bei Vergaben vorzuziehen (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, Rn 51; EuGH, Urt. v. 07.07.2022 - C-213/21 [Italy Emergenza], VergabeR 2023, 23, Rn 40).
- OLG Jena, 12.06.2024 - Verg 1/24
Vergabe einer Erbringung von Rettungsdienstleistungen; Vorliegen einer …
Gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB - hinsichtlich dessen eine enge Auslegung geboten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 07. Juli 2022 - C-213/21, C-214/21, Rn. 32 - Italy Emergenza) - ist der vierte Teil des GWB - zu dem auch § 155 GWB gehört - aber "nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ... 4. zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; ...". - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2024 - 13 B 106/24
Gewerblicherechtlicher Schutz im Rahmen der Aufhebung eines …
Rn. 80 Vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 2022 - C-213/21 -, VergabeR 2023, 23 = juris, Rn. 34, und vom 21. März 2019 - C-465/17 -, DVBl 2019, 1618 = juris, Rn. 56, 59, 61; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 -, DVBl 2024, 504 = juris, Rn. 43. - VG Schwerin, 17.02.2025 - 3 B 3547/24
Auswahlentscheidung zur Übertragung der Durchführung des öffentlichen …
Es ist in beiden Fällen nicht ersichtlich, dass die Beigeladenen die in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 - C-465/17 - ("Falck", ECLI:EU:C:2019:234), Rdnr. 57 f., 61, und vom 7. Juli 2022 - C 213, 214/21 - ("Italy Emergenza", ECLI:EU:C:2022:532), Rdnr. 33, 35, vorgezeichneten Eignungskriterien nicht erfüllten, dass auch mittelbare Gewinnausschüttungen an private Investoren oder involvierte Berechtigte ausgeschlossen seien.
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