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Rechtsprechung
   EuGH, 05.09.2024 - C-83/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,22016
EuGH, 05.09.2024 - C-83/23 (https://dejure.org/2024,22016)
EuGH, Entscheidung vom 05.09.2024 - C-83/23 (https://dejure.org/2024,22016)
EuGH, Entscheidung vom 05. September 2024 - C-83/23 (https://dejure.org/2024,22016)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    H GmbH (Droit direct au remboursement de la TVA)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Zu Unrecht in Rechnung gestellte und entrichtete Mehrwertsteuer - Berichtigung der Rechnung - Insolvenz des Leistenden - Erstattung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    H GmbH (Droit direct au remboursement de la TVA)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Zu Unrecht in Rechnung gestellte und entrichtete Mehrwertsteuer - Berichtigung der Rechnung - Insolvenz des Leistenden - Erstattung der ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zu Unrecht in Rechnung gestellte und entrichtete Mehrwertsteuer - Berichtigung der Rechnung - Insolvenz des Leistenden

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Durchsetzung des Direktanspruches wird erschwert und führt zu neuen Fragen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 14 Abs. 4
    Verfahren hinsichtlich der Geltendmachung des Rechts auf Vorsteuerabzug der entrichteten Mehrwertsteuer und der Erstattung dieser Steuer aus Billigkeitsgründen

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Zu Unrecht in Rechnung gestellte und entrichtete Mehrwertsteuer - Berichtigung der Rechnung - Insolvenz des Leistenden - Erstattung der ...

Besprechungen u.ä.

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Durchsetzung des Direktanspruches wird erschwert und führt zu neuen Fragen

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 9/2008 ; EGRL 112/2006 Art 167 ; EGRL 112/2006 Art 168 ; EGRL 112/2006 Art 178 ; EGRL 112/2006 Art 203 ; UStG § ... 14 Abs 4 ; UStG § 14c Abs 1 ; UStG § 15 Abs 1 ; UStG VZ 2007 ; UStG VZ 2008 ; UStG VZ 2010 ; UStG VZ 2012

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    H GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    H GmbH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2024, 2133 (EF)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 - …

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-83/23
    Rn. 23 Als Erstes weist das vorlegende Gericht darauf hin, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, EU:C:2007:167), ergebe sich, dass unter bestimmten Umständen ein "Direktanspruch" des Empfängers einer Rechnung, die eine nicht geschuldete Mehrwertsteuer enthalte, auf Erstattung dieser Mehrwertsteuer bei der Finanzverwaltung bestehe.

    Steht einem Leistungsempfänger mit Ansässigkeit im Inland ein sogenannter Direktanspruch gegen die inländische Finanzverwaltung entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, EU:C:2007:167), zu, wenn.

    Rn. 31 Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht, ob die auf das Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, EU:C:2007:167), zurückgehende Rechtsprechung, die die Grundsätze der Neutralität, der Effektivität und der Nichtdiskriminierung betraf, auf die vorliegende Rechtssache übertragbar ist.

    Denn ein solches System ermöglicht es dem Dienstleistungsempfänger, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen (Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 39).

    Damit der Grundsatz der Effektivität gewahrt wird, müssen deshalb die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen (Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41).

    Rn. 36 Unter diesen Umständen kann die auf das Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, EU:C:2007:167), zurückgehende Rechtsprechung nicht auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsrechtsstreits übertragen werden.

    Rn. 37 Müsste nämlich im Fall einer zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer die Finanzverwaltung, die auf Antrag des Dienstleistungserbringers bereits die Mehrwertsteuer erstattet hat, in Anwendung der auf das Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, EU:C:2007:167), zurückgehenden Rechtsprechung diese Mehrwertsteuer auch dem Dienstleistungsempfänger erstatten, wäre die Finanzverwaltung verpflichtet, die Mehrwertsteuer zweimal zu erstatten.

    Rn. 39 Der Umstand, dass sich der Dienstleistungserbringer in der vorliegenden Rechtssache ebenso wie in jener, in der das Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, EU:C:2007:167), ergangen ist, in einem Insolvenzverfahren befindet, ist im vorliegenden Fall nicht relevant.

  • EuGH, 13.10.2022 - C-397/21

    HUMDA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - …

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-83/23
    Zuletzt habe der Gerichtshof im Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA (C-397/21, EU:C:2022:790), in Anwendung dieser Rechtsprechung entschieden, dass ein nationales System, in dem zum einen der Dienstleistungserbringer, der die Mehrwertsteuer irrtümlich an die Steuerbehörden abgeführt habe, deren Erstattung verlangen könne, und zum anderen der Dienstleistungsempfänger gegen diesen Dienstleistungserbringer eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Leistung erheben könne, die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effektivität beachte, da es dem Dienstleistungsempfänger, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer belastet gewesen sei, ermögliche, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen.

    Rn. 24 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass bestimmte Umstände der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Rechtssache weitgehend denen entsprächen, die dem Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA (C-397/21, EU:C:2022:790), zugrunde gelegen hätten.

    Rn. 28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, der im Mittelpunkt des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems steht, durch den Mechanismus des Rechts auf Vorsteuerabzug gewährleistet wird, mit dem der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll und das auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Ausgehend von dieser Prämisse ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung, da die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Bestimmung über die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer durch den Rechnungsaussteller enthält, grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine solche Mehrwertsteuer berichtigt werden kann (Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, zur Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist (Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Wie das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen selbst ausgeführt hat, bezieht sich der Direktanspruch auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer, wie er sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, auf die in dem Mitgliedstaat, in dem sie in Rechnung gestellt und an den sie gezahlt wurde, zu Unrecht erhobene nationale Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 25).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten …

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-83/23
    Rn. 42 Es trifft auch zu, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, so dass die Steuerbehörden nicht nur die erforderlichen Kontrollen bei den Steuerpflichtigen durchführen müssen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken, sondern auch die Erklärungen der Steuerpflichtigen, deren Konten und die anderen einschlägigen Unterlagen prüfen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-83/23
    Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, der ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt, soll den Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vollständig von der Mehrwertsteuer entlasten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 23 bis 25).
  • BAG, 04.12.2024 - 5 AZR 272/23

    Freie Mitarbeit - Arbeitsverhältnis - Rückabwicklung - Rechtsmissbrauch

    Rn. 22 2. Angesichts dessen bleibt gegen den Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund geleisteter Umsatzsteuer grundsätzlich kein Raum für den Einwand eines Rechtsmissbrauchs, zumal ein Direktanspruch der Klägerin gegen den Fiskus entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 15. März 2007 - C-35/05 - [Reemtsma Cigarettenfabriken]; 5. September 2024 - C-83/23 - [H GmbH]) nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt.
  • BFH, 05.12.2024 - V R 11/23

    Reemtsma-Direktanspruch

    Rn. 21 aa) Der EuGH verweist in seiner Rechtsprechung zum Direktanspruch darauf, dass der Grundsatz der Neutralität durch das Recht auf Vorsteuerabzug gewährleistet wird, mit dem der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteile HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 18; Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Rz 19 und H GmbH vom 05.09.2024 - C-83/23, EU:C:2024:699, Rz 28), so dass sich die Steuer bei diesen Tätigkeiten in der Weise als für den Unternehmer neutral erweist, als er aus den von ihm bezogenen Eingangsleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

    Rn. 28 Im Übrigen kann eine Rechnungsberichtigung mit Erstattung an den Rechnungsaussteller dem Direktanspruch zwar entgegenstehen, wie der EuGH für die Berichtigung durch einen Insolvenzverwalter entschieden hat (EuGH-Urteil H GmbH vom 05.09.2024 - C-83/23, EU:C:2024:699, Rz 37 f.), nicht aber den Direktanspruch selbst begründen.

    Rn. 29 d) Steht der Direktanspruch im vorstehend beschriebenen Verhältnis zum Vorsteuerabzug, kann er sich nur auf eine in einer Rechnung ausgewiesene Steuer beziehen, ohne die es nicht zum Vorsteuerabzug kommen kann, da ein Steuerpflichtiger nicht beanspruchen kann, einen Steuerbetrag abzuziehen, der ihm nicht in Rechnung gestellt wurde (EuGH-Urteil Zipvit vom 13.01.2022 - C-156/20, EU:C:2022:2, Rz 31 und BFH-Urteil vom 07.07.2022 - V R 33/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821, Rz 20), wobei sich der Direktanspruch für die "zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer" (EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167, Rz 42; HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 30; Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Rz 37 und H GmbH vom 05.09.2024 - C- 83/23, EU:C:2024:699, Rz 44) zudem auf eine bereits erbrachte oder zumindest für eine zu erbringende Leistung beziehen muss, da ansonsten der Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugs nicht einmal dem Grunde nach eröffnet ist, wie sich aus Art. 168 MwStSystRL und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 3 UStG ergibt.

    Rn. 31 Auf dieser Grundlage erweist sich damit die vom EuGH in Bezug auf den Direktanspruch gewählte Begrifflichkeit, aus der sich gleichfalls die Einschränkung des Direktanspruchs auf einen zu Unrecht erfolgten Steuerausweis für derartige Leistungen ergibt (s. hierzu BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Rz 21 und nachfolgend EuGH-Urteil HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, erste Antwort: "Steuerpflichtiger, dem ein anderer Steuerpflichtiger eine Dienstleistung erbracht hat"; EuGH-Urteil Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Antwort: "Empfänger von Lieferungen von Gegenständen"; EuGH-Urteil H GmbH vom 05.09.2024 - C-83/23, EU:C:202:699, Rz 47: "Leistungsempfänger" und "Leistender"), entgegen einer hieran geübten Kritik (von Streit/Streit, MwStR 2020, 174, 176; Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 14c Rz 153) als zutreffend.

  • BFH, 11.12.2025 - V R 7/24

    Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht

    Auch bezieht sich der Direktanspruch auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer nur auf die Mehrwertsteuer, die der betreffende Mitgliedstaat vom Aussteller der Rechnung erhalten hat (EuGH-Urteil H GmbH vom 05.09.2024 - C-83/23, EU:C:2024:699, Rz 34).
  • BFH, 11.12.2025 - V R 8/24

    Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit

    Ebenso hat der EuGH zu dem Direktanspruch auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer bereits entschieden, dass sich dieser Anspruch auf die Mehrwertsteuer bezieht, die der betreffende Mitgliedstaat vom Aussteller der Rechnung erhalten hat (EuGH-Urteil H GmbH vom 05.09.2024 - C-83/23, EU:C:2024:699, Rz 34).
  • EuG, 29.10.2025 - T-638/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer (MwSt) - Richtlinie …

    In Anbetracht der Erfordernisse, die sich aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ergeben, muss D nämlich in die Lage versetzt werden, die rechtsgrundlos an die Lieferer gezahlten Beträge entweder von diesen selbst, insbesondere im Wege der Zivilklage, oder ausnahmsweise von der Finanzverwaltung zurückzufordern Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2024, H GmbH (Direktanspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer) (, EU:C:2024:699, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. März 2025, Greentech (…, EU:C:2025:175, Rn. 37 und 38).
  • FG Baden-Württemberg, 09.04.2025 - 14 K 21/24

    Direktanspruch auf Vorsteuererstattung - Abrechnung einer dem ermäßigten …

    ff) Ein Erstattungsanspruch scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH aus, wenn das Finanzamt dem Leistungserbringer, der sich in einem Insolvenzverfahren befindet, die Mehrwertsteuer bereits erstattet hat (vgl. EuGH-Urteil vom 05.09.2024 - C-83/23, ECLI:EU:C:2024:699 H GmbH, juris Rz 47).
  • BFH - XI R 26/24 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Abweichende Steuerfestsetzung, Billigkeitserlass, Vorsteuerabzug, …

    Abweichende Festsetzung bzw. Erlass von Steuern aus BilligkeitsgründenKann nach dem EuGH-Urteil "Reemtsma Cigarettenfabriken" vom 15.03.2007 - C-35/05 (EU:C:2007:167) ein Leistungsempfänger vom Fiskus die Erstattung einer Vorsteuer geltend machen, wenn der leistende Unternehmer insolvent ist, dessen Insolvenzverwalter einen Antrag auf Berichtigung der streitigen Rechnungen nach § 14c Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG stellt, das FA diesem Antrag stattgibt und die Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse erstattet, der Leistungsempfänger aber mangels ausreichender Insolvenzquote eine zivilrechtliche Geltendmachung der überzahlten Steuer gegenüber dem Insolvenzverwalter unterlässt?Kann der sog. Reemtsma-Anspruch daran scheitern, dass der Fiskus aufgrund einer Rückerstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer nicht mehr um diese Steuer bereichert ist?Ist eine Versagung des sog. Reemtsma-Anspruchs wegen der Verletzung etwaiger Sorgfaltspflichten möglich?Das Verfahren XI R 6/21 war durch Beschluss vom 03.11.2022 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-83/23 ausgesetzt.
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