Rechtsprechung
| EuGH, 11.04.2024 - C-114/23, C-115/23, C-132/23, C-160/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Sapira
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Erforderlichkeit der erbetenen Auslegung, damit das vorlegende Gericht sein Urteil erlassen kann - Richterliche Unabhängigkeit - Bedingungen der Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit - Möglichkeit, ein ...
- Europäischer Gerichtshof
Sapira
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Erforderlichkeit der erbetenen Auslegung, damit das vorlegende Gericht sein Urteil erlassen kann - Richterliche Unabhängigkeit - Bedingungen der Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit - Möglichkeit, ein ...
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Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Sapira
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Sapira
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- EuGH - C-160/23 (anhängig)
Oczka
Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-114/23
In den verbundenen Rechtssachen C-114/23 [Sapira]i, C-115/23 [Jurckow]i, C-132/23 [Kosieski]i und C-160/23 [Oczka](i).betreffend vier Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidungen vom 18. Februar 2023 (C-114/23 und C-115/23), vom 6. März 2023 (C-132/23) und vom 14. März 2023 (C-160/23), beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2023 (C-114/23 und C-115/23), am 6. März 2023 (C-132/23) und am 15. März 2023 (C-160/23), in Strafverfahren gegen.
CG (C-160/23),.
Prokuratura Rejonowa Warszawa Ochota (C-114/23 und C-160/23),.
Rn. 10 CG wurde mit Urteil des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen) vom 30. Dezember 2022 wegen physischer und psychischer Misshandlung eines Säuglings zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt (Rechtssache C-160/23).
Rn. 14 In seinem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-160/23 führt das vorlegende Gericht darüber hinaus aus, dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) bereits mit mehreren Urteilen Berufungsurteile aufgehoben habe, die durch einen Spruchkörper des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) ergangen seien, dem der Richter JL angehört habe, u. a. in einer Rechtssache, in der er mit den Richtern KS und MP entschieden habe.
Rn. 19 Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. und 18. April 2023 sind die Rechtssachen C-114/23, C-115/23, C-132/23 und C-160/23 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Die vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidungen vom 18. Februar 2023 (C-114/23 und C-115/23), vom 6. März 2023 (C-132/23) und vom 14. März 2023 (C-160/23) eingereichten Vorabentscheidungsersuchen sind unzulässig..
- EuGH - C-132/23 (anhängig)
Kosieski
Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-114/23
In den verbundenen Rechtssachen C-114/23 [Sapira]i, C-115/23 [Jurckow]i, C-132/23 [Kosieski]i und C-160/23 [Oczka](i).betreffend vier Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidungen vom 18. Februar 2023 (C-114/23 und C-115/23), vom 6. März 2023 (C-132/23) und vom 14. März 2023 (C-160/23), beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2023 (C-114/23 und C-115/23), am 6. März 2023 (C-132/23) und am 15. März 2023 (C-160/23), in Strafverfahren gegen.
AN (C-132/23),.
Prokuratura Okręgowa w Warszawie (C-115/23 und C-132/23),.
Rn. 8 Mit Urteil wiederum desselben Gerichts vom 9. Februar 2023 wurde AN wegen zweier Computerbetrugsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt (Rechtssache C-132/23).
Rn. 9 Diese drei Urteile ergingen durch die Einzelrichter LM (in den Rechtssachen C-114/23 und C-132/23) und OP (in der Rechtssache C-115/23).
Rn. 19 Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. und 18. April 2023 sind die Rechtssachen C-114/23, C-115/23, C-132/23 und C-160/23 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Die vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidungen vom 18. Februar 2023 (C-114/23 und C-115/23), vom 6. März 2023 (C-132/23) und vom 14. März 2023 (C-160/23) eingereichten Vorabentscheidungsersuchen sind unzulässig..
- EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-114/23
Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung fällt zwar insoweit die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten gewiss in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, was insbesondere dann zum Tragen kommen kann, wenn es um nationale Vorschriften betreffend den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls um Vorschriften über die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle geht (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die Vorabentscheidung, um die ersucht wird, "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Der Gerichtshof hat daher darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie sind daher nicht für die Entscheidungen in den Ausgangsverfahren erforderlich, sondern zielen auf eine allgemeine, von den Erfordernissen dieser Verfahren losgelöste Beurteilung durch den Gerichtshof ab (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Daraus folgt, dass diese Fragen über den Rahmen des dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-269/21 (anhängig)
BC und DC
Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-114/23
Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung fällt zwar insoweit die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten gewiss in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, was insbesondere dann zum Tragen kommen kann, wenn es um nationale Vorschriften betreffend den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls um Vorschriften über die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle geht (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die Vorabentscheidung, um die ersucht wird, "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Der Gerichtshof hat daher darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie sind daher nicht für die Entscheidungen in den Ausgangsverfahren erforderlich, sondern zielen auf eine allgemeine, von den Erfordernissen dieser Verfahren losgelöste Beurteilung durch den Gerichtshof ab (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Daraus folgt, dass diese Fragen über den Rahmen des dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 28.04.2022 - C-44/21
Phoenix Contact - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-114/23
Schließlich ist das bloße - wenn auch legitime - Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, nicht geeignet, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands zu belegen (Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C-44/21, EU:C:2022:309, Rn. 16). - EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-114/23
Rn. 22 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solches beschleunigtes Verfahren ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.11.2021 - C-748/19
Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig …
Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-114/23
Der Umstand, dass die Ausgangsverfahren strafrechtlichen Bezug haben, rechtfertigt als solcher noch keine beschleunigte Behandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 26).
- EuGH, 05.09.2024 - C-603/22
Faires Verfahren: Strafrechtlich verfolgte Minderjährige müssen die konkrete und …
Rn. 66 Außerdem kann weder der Umstand, dass das Vorabentscheidungsersuchen strafrechtliche Fragen aufwirft, noch das bloße - wenn auch legitime - Interesse der Rechtsuchenden daran, den Umfang der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte möglichst schnell zu klären, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, Sapira u. a., C-114/23, C-115/23, C-132/23 und C-160/23, EU:C:2024:290, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-313/23
Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 …
Ich weise darauf hin, dass in mehreren aktuellen Urteilen, in denen die Frage nach der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung einer Frage zu Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV aufgeworfen wird (…Urteile vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung vom Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57, vom 11. April 2024, Sapira u.a., C-114/23, C-115/23, C-132/23 und C-160/23, EU:C:2024:290, Rn. 26, …und vom 18. April 2024, 0T u. a [Abschaffung eines Gerichts], C-634/22, EU:C:2024:340, Rn. 24), diese Frage allein auf der Grundlage der vorstehenden Erwägung zur Organisation der Justiz, ohne dass auf den Anwendungsbereich dieser Bestimmung Bezug genommen wird, und unter der Voraussetzung, dass die von der Rechtssache betroffene nationale Einrichtung "als Gericht" über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat, bejaht wird (…Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 51). - EuGH, 26.02.2026 - C-517/24
" Renvoi préjudiciel - Article 267 TFUE - Article 53, paragraphe 2, du règlement …
Rn. 38 Ainsi, la Cour a jugé qu'une juridiction appelée à statuer dans le cadre d'une procédure d'exécution de décisions définitives de condamnation pénale n'est pas recevable à interroger la Cour sur la question de savoir si l'article 19, paragraphe 1, second alinéa, TUE s'oppose à une réglementation nationale lui interdisant d'examiner si les décisions à exécuter ont été rendues par un tribunal établi par la loi, alors qu'il n'apparaît pas qu'elle est compétente, en vertu des règles de droit national, pour apprécier la légalité, au regard, notamment, du droit de l'Union, des formations de jugement ayant prononcé ces condamnations définitives (voir, en ce sens, arrêt du 11 avril 2024, Sapira e.a., C-114/23, C-115/23, C-132/23 et C-160/23, EU:C:2024:290, points 35 à 38).
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