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   EuGH, 09.01.2024 - C-181/21, C-269/21   

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EuGH, 09.01.2024 - C-181/21, C-269/21 (https://dejure.org/2024,23)
EuGH, Entscheidung vom 09.01.2024 - C-181/21, C-269/21 (https://dejure.org/2024,23)
EuGH, Entscheidung vom 09. Januar 2024 - C-181/21, C-269/21 (https://dejure.org/2024,23)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    G. (Nomination des juges de droit commun en Pologne)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Möglichkeit für das vorlegende Gericht, das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs zu berücksichtigen - Erforderlichkeit der erbetenen Auslegung, damit das vorlegende Gericht sein Urteil erlassen kann - Richterliche ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 267 AEUV; Möglichkeit für das vorlegende Gericht, das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs zu berücksichtigen; Erforderlichkeit der erbetenen Auslegung, damit das vorlegende Gericht sein Urteil erlassen kann; Richterliche ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH - C-269/21 (anhängig)

    BC und DC

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    In den verbundenen Rechtssachen C-181/21 und C-269/21.

    X (C-269/21),.

    Sie ergehen in einem Rechtsstreit zwischen einer privaten Gesellschaft und einem Verbraucher wegen einer Forderung aus einem Kreditvertrag (Rechtssache C-181/21) bzw. in einem Rechtsstreit zwischen Verbrauchern und einer Bank wegen einer Forderung und einem Antrag auf Aufhebung eines auf eine ausländische Währung lautenden Kreditvertrags (C-269/21).

    Die vorlegenden Gerichte stellen im Wesentlichen fest, dass die Rechtssachen C-181/21 und C-269/21 im Gegensatz zu anderen Rechtssachen, mit denen der Gerichtshof bisher befasst war, Ernennungen auf Richterstellen an ordentlichen Gerichten und nicht am Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) beträfen.

    Der Sad Okregowy w Katowicach (Regionalgericht Katowice) und der Sad Okregowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków) haben die Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C-181/21 und C-269/21 nahezu gleichlautend formulierte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    die Anforderung, sich zu einer Bewerbung um eine Richterstelle zu äußern, einem Kollegium des Gerichts oblag, das so ausgestaltet war, dass die meisten der Kollegiumsmitglieder von einem Vertreter der Exekutive, dem Minister Sprawiedliwo?›ci - Prokurator Generalny (Justizminister - Generalstaatsanwalt, Polen), ernannt worden sind [(Rechtssache C-269/21)],.

    Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Mai 2021 sind die Rechtssachen C-181/21 und C-269/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-269/21 macht diese Regierung geltend, dass das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache nach den polnischen Verfahrensvorschriften nicht dafür zuständig sei, die Rechtmäßigkeit des Spruchkörpers mit drei Richtern, der den Beschluss erlassen habe, mit dem rechtskräftig über den Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen entschieden worden sei, und insbesondere die Rechtmäßigkeit der Ernennung der Richterin A. T., die diesem Spruchkörper angehört habe, zu prüfen.

    Zur Rechtssache C-269/21 ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht in dem in dieser Rechtssache vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen selbst darauf hinweist, dass der Beschluss des Spruchkörpers mit drei Richtern des Sad Okregowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków), mit dem seine eigene Entscheidung abgeändert und der Antrag der betreffenden Verbraucher auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen zurückgewiesen worden sei, nicht mehr anfechtbar sei.

    In Anbetracht der in den Rn. 74 und 75 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-269/21 nach den nationalen Rechtsvorschriften dafür zuständig wäre, die Rechtmäßigkeit des aus drei Richtern bestehenden Spruchkörpers, der den Beschluss erlassen hat, mit dem rechtskräftig über den Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen entschieden wurde, und insbesondere die Bedingungen der Ernennung der Richterin A. T., u. a. im Hinblick auf das Unionsrecht, zu beurteilen und diesen Beschluss gegebenenfalls in Frage zu stellen.

    Die in der Rechtssache C-269/21 vorgelegten Fragen betreffen somit ihrem Wesen nach einen rechtskräftig abgeschlossenen Abschnitt des Ausgangsverfahrens, der sich von dem Rechtsstreit in der Hauptsache unterscheidet, der allein bei dem vorlegenden Gericht anhängig bleibt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass auch das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-269/21 unzulässig ist.

  • EuGH, 22.03.2022 - C-508/19

    Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen eines polnischen Gerichts

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Dies gilt insbesondere für nationale Vorschriften betreffend den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls für Vorschriften betreffend die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in der Rechtssache C-269/21 vorgelegten Fragen betreffen somit ihrem Wesen nach einen rechtskräftig abgeschlossenen Abschnitt des Ausgangsverfahrens, der sich von dem Rechtsstreit in der Hauptsache unterscheidet, der allein bei dem vorlegenden Gericht anhängig bleibt (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass diese Fragen über den Rahmen des dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Insoweit trifft es zwar zu, dass jedes Gericht überprüfen muss, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne u. a. von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, wobei diese Überprüfung im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich ist, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen (Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57, sowie vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    In einem solchen Verfahren muss also ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Insoweit trifft es zwar zu, dass jedes Gericht überprüfen muss, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne u. a. von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, wobei diese Überprüfung im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich ist, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen (Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57, sowie vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    In einem solchen Verfahren muss also ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Insoweit trifft es zwar zu, dass jedes Gericht überprüfen muss, ob es in Anbetracht seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne u. a. von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht, wobei diese Überprüfung im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich ist, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen (Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57, sowie vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-260/18

    In Darlehensverträgen, die in Polen geschlossen wurden und an eine Fremdwährung

    Auszug aus EuGH, 09.01.2024 - C-181/21
    Die Verbraucher beantragten beim Sad Okregowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków) die Verurteilung der Bank zur Zahlung u. a. von 104 537 PLN (etwa 22 540 Euro) und die rückwirkende Aufhebung des betreffenden Kreditvertrags, gestützt auf das Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak (C-260/18, EU:C:2019:819).
  • EuGH, 11.04.2024 - C-114/23

    Sapira

    Nach ständiger Rechtsprechung fällt zwar insoweit die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten gewiss in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, was insbesondere dann zum Tragen kommen kann, wenn es um nationale Vorschriften betreffend den Erlass von Entscheidungen über die Ernennung von Richtern und gegebenenfalls um Vorschriften über die im Zusammenhang mit solchen Ernennungsverfahren anwendbare gerichtliche Kontrolle geht (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die Vorabentscheidung, um die ersucht wird, "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie sind daher nicht für die Entscheidungen in den Ausgangsverfahren erforderlich, sondern zielen auf eine allgemeine, von den Erfordernissen dieser Verfahren losgelöste Beurteilung durch den Gerichtshof ab (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass diese Fragen über den Rahmen des dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags hinausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.04.2024 - C-634/22

    OT u.a. (Suppression d'un Tribunal)

    Nach ständiger Rechtsprechung fällt die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar in deren Zuständigkeit, doch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 75, und vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Verfahren muss also ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen muss zwar jedes Gericht überprüfen, ob es ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne u. a. von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht (Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch lässt sich dem Vorabentscheidungsersuchen nicht entnehmen, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall ein solcher Zweifel bestehen soll.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21

    D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    29 Urteile vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny (C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 57) (im Folgenden: Urteil G.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-119/23

    Valancius

    8 Voir, en ce sens, arrêt du 9 janvier 2024, G. e.a. (Nomination des juges de droit commun en Pologne) (C-181/21 et C-269/21, EU:C:2024:1, point 57 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-15/24

    Stachev

    6 Arrêt du 9 janvier 2024, G. e.a. (Nomination des juges de droit commun en Pologne) (C-181/21 et C-269/21, EU:C:2024:1, point 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-793/22

    Biohemp Concept - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    22 Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen, und dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass es für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts - Ernennung], C-508/19, EU:C:2022:201, Rn. 60 bis 62, und vom 9. Januar 2024, G u. a. [Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen], C-181/21 und C-269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 und 64).
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