Rechtsprechung
| EuGH, 15.07.2015 - C-123/14 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Itales
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Itales
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 168
Mehrwertssteuer, Steuerhinterziehung, Vorsteuerabzug - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad - Varna
Papierfundstellen
- DB 2015, 2427
Wird zitiert von ... (5)
- EuGH, 20.06.2018 - C-108/17
Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Rn. 87 Die Übertragung der Befugnis, über einen körperlichen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, verlangt weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird (Beschluss vom 15. Juli 2015, Itales, C-123/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:511, Rn. 36). - EuG, 03.12.2025 - T-646/24
MS KLJUCAROVCI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts …
Rn. 46 Die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie setzt jedoch weder voraus, dass der Beteiligte, dem das Eigentum über diesen körperlichen Gegenstand verschafft wird, die tatsächliche Verfügungsgewalt über ihn erlangt, noch, dass der körperliche Gegenstand physisch zu ihm befördert und/oder physisch von ihm in Empfang genommen wird (Beschluss vom 15. Juli 2015, Itales, C-123/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:511, Rn. 36;… vgl. auch entsprechend Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 42).Außerdem ist es nicht erforderlich, dass der erste Erwerber zum Zeitpunkt der Beförderung Eigentümer der in Rede stehenden Gegenstände geworden ist, da das Vorliegen einer Lieferung im Sinne dieser Bestimmung nicht voraussetzt, dass das Eigentum am Gegenstand übergeht (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2015, Itales, C-123/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:511, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.04.2020 - C-401/18
Herst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 38 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, weder verlangt, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird (Beschluss vom 15. Juli 2015, Itales, C-123/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:511, Rn. 36, …und Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 75). - EuGH, 19.12.2018 - C-414/17
AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Die Übertragung der Befugnis, über einen körperlichen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, verlangt weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird (Beschluss vom 15. Juli 2015, Itales, C-123/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:511, Rn. 36). - Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-189/18
Glencore Agriculture Hungary - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …
Vgl. auch Beschluss vom 15. Juli 2015, Itales (C-123/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:511, Rn. 14 und 15).
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