Rechtsprechung
| EuGH, 04.07.2024 - C-179/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Credidam
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbare Umsätze - Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird - Verwaltungsgebühr, die von einer Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten für die ...
- Europäischer Gerichtshof
Credidam
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbare Umsätze - Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird - Verwaltungsgebühr, die von einer Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten für die ...
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RL (EU) 2006/112 Art. 25
Steuerrechtliche Einstufung der Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten als eine Dienstleistung - datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbare Umsätze - Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird - Verwaltungsgebühr, die von einer Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten für die ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Credidam
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 25 Buchst c
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Credidam
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 18.01.2017 - C-37/16
SAWP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 04.07.2024 - C-179/23
Rn. 19 Zur Stützung ihrer Anträge machte Credidam geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 18. Januar 2017, SAWP (C-37/16, EU:C:2017:22), und durch die nationalen Gerichte verstießen, was die Einordnung von Umsätzen der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung als mehrwertsteuerpflichtig anbelange, und zwar insbesondere dadurch, dass hierunter auch Verwaltungsgebühren fielen, die diese Organisationen von Vergütungen einbehielten, die den Rechtsinhabern zustünden.Außerdem habe sich der Gerichtshof im Urteil vom 18. Januar 2017, SAWP (C-37/16, EU:C:2017:22), nicht zu der Frage geäußert, ob solche Gebühren der Mehrwertsteuer unterlägen.
Rn. 37 Im vorliegenden Fall erbringt nach den Angaben des vorlegenden Gerichts zum einen die betreffende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, d. h. Credidam, zugunsten der von ihr vertretenen Rechtsinhaber u. a. Leistungen der Rechtewahrnehmung gemäß der in Art. 145 des Gesetzes Nr. 8/1996 vorgesehenen Regelung der obligatorischen kollektiven Rechtewahrnehmung, darunter diejenigen, die sich auf das "Recht auf eine Ausgleichsvergütung für Privatkopien" im Sinne von Art. 145 Abs. 1 Buchst. a beziehen und mit den Leistungen vergleichbar sind, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 18. Januar 2017, SAWP (C-37/16, EU:C:2017:22), ergangen ist.
Rn. 52 Daraus folgt, dass nicht steuerbare Umsätze wie die in Rn. 50 des vorliegenden Urteils genannten nicht als "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie eingestuft werden können und daher nicht in deren Anwendungsbereich fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, SAWP, C-37/16, EU:C:2017:22, Rn. 32).
- EuGH, 15.04.2021 - C-846/19
Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt …
Auszug aus EuGH, 04.07.2024 - C-179/23
Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 36).Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Tätigkeit nur dann als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingestuft werden kann, wenn sie einem der in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Umsätze entspricht (Urteil vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), wozu auch Dienstleistungen gehören, die gegen Entgelt erbracht werden.
- EuGH, 14.07.2011 - C-464/10
Henfling u.a. - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 - …
Auszug aus EuGH, 04.07.2024 - C-179/23
Entsprechend der im Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a. (C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 36), gewählten Lösung, wonach das Rechtsverhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär von der Mehrwertsteuer befreit sei, wenn die Dienstleistung, bei der der Kommissionär hinzutrete, selbst von der Mehrwertsteuer befreit sei, sei in diesem Fall nämlich nicht auszuschließen, dass die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für diese Gebühr dieselbe steuerliche Regelung in Anspruch nehmen könne, die auf die Vergütung selbst anwendbar sei.Rn. 44 Die Anwendung von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a. (C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 36), ausgelegt habe, hätte zur Folge, dass die Verwaltungsgebühr dann als Teil der Vergütungen, die für Rechnung der Rechtsinhaber vereinnahmt worden sind, der Mehrwertsteuer unterläge und der für diese Vergütungen geltenden steuerlichen Regelung folgen würde.
- EuGH, 21.01.2021 - C-501/19
UCMR - ADA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 04.07.2024 - C-179/23
Rn. 28 Als Zweites führt das vorlegende Gericht aus, dass bei einer Sachlage wie derjenigen, die der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Januar 2021, UCMR - ADA (C-501/19, EU:C:2021:50), ergangen sei, zugrunde gelegen habe - in der eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im Sinne von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie bei der Erbringung einer Dienstleistung durch den Rechtsinhaber zugunsten eines Endnutzers tätig geworden sei -, die Organisation zur kollektiven Rechtewahrnehmung den Endnutzern eine Rechnung auszustellen habe: Diese Rechnung müsse die Mehrwertsteuer enthalten, die auf der Grundlage des Gesamtbetrags der von dieser Organisation eingezogenen Vergütung berechnet werde, einschließlich des Prozentsatzes dieser Vergütung, der der Verwaltungsgebühr entspreche.Rn. 40 Diese Beurteilung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Erbringung der betreffenden Leistungen der kollektiven Rechtewahrnehmung und die Entrichtung der dafür geschuldeten Verwaltungsgebühr gesetzlich geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, UCMR - ADA, C-501/19, EU:C:2021:50, Rn. 36 und 37).
- EuGH, 04.05.2017 - C-274/15
Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige …
Auszug aus EuGH, 04.07.2024 - C-179/23
Gemäß dieser Fiktion wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte (Urteil vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg, C-274/15, EU:C:2017:333, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
Frenetikexito - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 04.07.2024 - C-179/23
Rn. 54 Ebenso wenig sind diese Umsätze in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 49 des vorliegenden Urteils im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, die sich u. a. aus den Rn. 40 bis 42 des Urteils vom 4. März 2021, Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2021:167), ergibt und die Möglichkeit betrifft, einen wirtschaftlichen Vorgang gegebenenfalls so aufzufassen, dass er sich aus einer Hauptleistung und einer oder mehreren Nebenleistungen zusammensetzt. - EuGH, 12.11.2020 - C-734/19
ITH Comercial Timişoara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 04.07.2024 - C-179/23
Rn. 45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 48). - EuGH, 29.10.2015 - C-174/14
Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 04.07.2024 - C-179/23
Nach Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt nämlich als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Zweck und Ergebnis selbständig ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 39 und 40).
- BFH, 22.01.2025 - XI R 19/23
Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit …
Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ist ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteile ITH Comercial Timişoara vom 12.11.2020 - C-734/19, EU:C:2020:919, Rz 48; Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 72; Credidam vom 04.07.2024 - C-179/23, EU:C:2024:571, Rz 45; BFH-Urteile vom 21.04.2022 - V R 18/19, BFHE 276, 493, Rz 17; vom 15.03.2022 - V R 35/20, BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150, Rz 14; vom 29.11.2022 - XI R 18/21, BFHE 279, 298, Rz 26). - BFH, 09.07.2025 - XI R 29/23
Kostenloser erstmaliger Zugang zum E-Abo einer Zeitung in den Jahren 2009 bis …
Rn. 38 d) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung schon deshalb nicht stand, weil FA und FG dabei die wirtschaftliche und geschäftliche Realität als ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. allgemein dazu EuGH-Urteile ITH Comercial Timişoara vom 12.11.2020 - C-734/19, EU:C:2020:919, Rz 48; Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 72; Credidam vom 04.07.2024 - C-179/23, EU:C:2024:571, Rz 45; BFH-Urteile vom 21.04.2022 - V R 18/19, BFHE 276, 493, Rz 17; vom 15.03.2022 - V R 35/20, BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150, Rz 14; vom 29.11.2022 - XI R 18/21, BFHE 279, 298, BStBl II 2025, 265, Rz 26) nicht hinreichend mit in den Blick genommen haben. - EuG, 11.02.2026 - T-643/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Die Umstände des Ausgangsverfahrens unterschieden sich von denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. Januar 2017, SAWP (C-37/16, EU:C:2017:22), vom 21. Januar 2021, UCMR - ADA (C-501/19, EU:C:2021:50), und vom 4. Juli 2024, Credidam (C-179/23, EU:C:2024:571), ergangen seien.Er hat auch klargestellt, dass es gerade der gesetzliche Rahmen ist, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erbringung der Dienstleistung und der Verpflichtung zur Entrichtung des Gegenwerts herstellt, wobei aus Art. 25 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 ausdrücklich hervorgeht, dass eine Dienstleistung u. a. in der Erbringung einer Dienstleistung kraft Gesetzes bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2024, Credidam, C-179/23, EU:C:2024:571, Rn. 40).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2025 - C-744/23
Zlakov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
{FN:15} Urteile vom 4. Juli 2024, Credidam (C-179/23, EU:C:2024:571, Rn. 36), vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA, C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 36), und vom 3. März 1994, Tolsma (…C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14).{FN:22} Urteile vom 4. Juli 2024, Credidam (C-179/23, EU:C:2024:571, Rn. 40), und vom 27. April 2023, Fluvius Antwerpen (…C-677/21, EU:C:2023:348, Rn. 32).
- EuG, 03.12.2025 - T-643/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 2 Abs. 1 …
Zumindest entspricht sie zweien der drei Umsätze, die in Art. 25 der Richtlinie 2006/112 als Beispiele für Dienstleistungen genannt werden Zu Art. 25 der Richtlinie 2006/112 vgl. Urteil vom 4. Juli 2024, Credidam (, EU:C:2024:571, Rn. 34).Diese Regelung begründet somit ein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2024, Credidam (, EU:C:2024:571, Rn. 39 und 40) zum Rechtsverhältnis zwischen den Urheberrechtsinhabern und der Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Rechten gemäß dem Gesetz Nr. 8/1996.
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2026 - C-603/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …
{FN:13} Urteile vom 4. Juli 2024, Credidam (C-179/23, EU:C:2024:571, Rn. 36), vom 15. April 2021, Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA (…C-846/19, EU:C:2021:277, Rn. 36), und vom 3. März 1994, Tolsma (…C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14). - Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2024 - C-427/23
Határ Diszkont - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
{FN:9} Vgl. u. a. Urteil vom 26. Oktober 2023, GIS (…C-249/22, EU:C:2023:813, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2024, Credidam (C-179/23, EU:C:2024:571, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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