Rechtsprechung
| EuGH, 08.05.2024 - C-20/23 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Instituto da Segurança Social u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Richtlinie (EU) 2019/1023 - Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren - Art. 20 - Zugang zur Entschuldung - Art. 23 - Ausnahmeregelungen - Art. 23 Abs. 4 - Ausschluss bestimmter ...
- Europäischer Gerichtshof
Instituto da Segurança Social u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Richtlinie (EU) 2019/1023 - Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren - Art. 20 - Zugang zur Entschuldung - Art. 23 - Ausnahmeregelungen - Art. 23 Abs. 4 - Ausschluss bestimmter ...
- Betriebs-Berater
Auslegung des Art. 23 Abs. 4 der RL (EU) 2019/1023 (Ausschluss einer anderen als der in dieser Bestimmung aufgeführten Schuldenkategorien von Entschuldung)
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zulässiger Ausschluss bestimmter Schuldenkategorien vom Restrukturierungsrahmen durch nationales Recht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RL (EU) 2019/1023 Art. 23 Abs. 1
Bedingungen und Ausschlussgründe für eine Entschuldung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Instituto da Segurança Social u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Instituto da Segurança Social u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-20/23
- EuGH, 08.05.2024 - C-20/23
Papierfundstellen
- ZIP 2024, 1675
- EuZW 2024, 1127
- NZI 2024, 593
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 11.04.2024 - C-687/22
Agencia Estatal de la Administración Tributaria (Exclusion des créances publiques …
Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-20/23
Folglich ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Aufzählung der dort genannten Schuldenkategorien nicht abschließend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 37).Rn. 32 Die wörtliche Auslegung von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz, wonach die in dieser Bestimmung enthaltene Liste nicht abschließend ist, sondern nur beispielhaften Charakter hat, wird durch den 81. Erwägungsgrund der Richtlinie bestätigt, aus dem hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber der Ansicht war, die Mitgliedstaaten "sollten in ausreichend begründeten Fällen weitere Schuldenkategorien ausschließen können" (Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 38).
Rn. 33 Daraus folgt, dass Art. 23 Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass die darin enthaltene Liste bestimmter Schuldenkategorien nicht abschließend ist und dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ausreichend gerechtfertigten Fällen andere als die in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien von der Entschuldung auszuschließen (Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 39).
Rn. 34 Außerdem hat der Gerichtshof in Anbetracht der Tatsache, dass der Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben hat, dass die Mitgliedstaaten von der auf diese Weise in Art. 23 Abs. 4 eingeräumten Möglichkeit nur Gebrauch machen dürfen, wenn solche Ausschlüsse "ausreichend gerechtfertigt" sind, entschieden, dass sich, wenn der nationale Gesetzgeber solche Ausnahmeregelungen erlässt, die Gründe für diese Ausnahmeregelungen aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Ausnahmeregelungen geführt hat, ergeben müssen und dass mit diesen Gründen ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgt werden muss (Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 42).
Rn. 35 Sodann lassen sowohl der 78. Erwägungsgrund der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz, der auf Ausnahmeregelungen, "die mit im nationalen Recht festgelegten Gründen ausreichend gerechtfertigt sind", Bezug nimmt, als auch der 81. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, in dem von einem "im nationalen Recht … ausreichend begründete[n]" Grund die Rede ist, den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber es für ausreichend hielt, dass die dafür in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Modalitäten eingehalten werden (Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 43).
Somit ist im Hinblick auf den ersten Fall davon auszugehen, dass die Rechtfertigung den Anforderungen von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie entspricht, wenn nach nationalem Recht die Vorarbeiten, die Präambel und die Begründungen der Rechtsvorschriften integraler Bestandteil dieser Rechtsvorschriften und für deren Auslegung relevant sind und wenn sie eine Rechtfertigung für den Ausschluss einer bestimmten Schuldenkategorie von der Entschuldung enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 54).
Im Gegenteil geht aus diesen Vorarbeiten insbesondere hervor, dass der Unionsgesetzgeber den ausdrücklichen Willen hatte, den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum zu lassen, damit sie bei der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht der wirtschaftlichen Lage und den innerstaatlichen Rechtsstrukturen Rechnung tragen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 40).
Rn. 44 Folglich schränkt Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz den Ermessensspielraum nicht ein, über den die Mitgliedstaaten bei der Auswahl anderer als der in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien verfügen, die sie von der Entschuldung ausschließen wollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2024, Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Ausschluss öffentlicher Forderungen von der Entschuldung], C-687/22, EU:C:2024:287, Rn. 41).
- EuGH, 28.11.2023 - C-148/22
Commune d'Ans - Auch öffentliche Arbeitgeber können das muslimische Kopftuch am …
Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-20/23
Rn. 47 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, folgt, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 48 Nach ständiger Rechtsprechung macht es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Daher ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthält, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 28. November 2023, Commune d'Ans, C-148/22, EU:C:2023:924, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.02.2024 - C-59/22
Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid - …
Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-20/23
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Februar 2024, Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid u. a., C-59/22, C-110/22 und C-159/22, EU:C:2024:149, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats …
Auszug aus EuGH, 08.05.2024 - C-20/23
Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten ab diesem Zeitpunkt gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet waren, die vollständige Wirksamkeit von Art. 23 zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Deutschland [Umsetzung der Richtlinien 2009/72 und 2009/73], C-718/18, EU:C:2021:662, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.11.2024 - C-289/23
Corván - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Daraus folgt, dass sich, wenn der nationale Gesetzgeber Bestimmungen über solche Ausnahmeregelungen erlässt, die Gründe für diese Ausnahmeregelungen aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Ausnahmeregelungen geführt hat, ergeben müssen und mit diesen Gründen ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgt werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2024, 1nstituto da Segurança Social u. a., C-20/23, EU:C:2024:389, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Im Hinblick auf den zweiten Fall kann diese Rechtfertigung zudem auch in anderen Bestimmungen des nationalen Rechts als derjenigen enthalten sein, die diese Ausnahmeregelung enthält, wie z. B. in einer nationalen Verfassungs-, Rechts- oder Verwaltungsvorschrift (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2024, 1nstituto da Segurança Social u. a., C-20/23, EU:C:2024:389, Rn. 37).
Im Gegenteil geht aus diesen Vorarbeiten insbesondere hervor, dass der Unionsgesetzgeber den ausdrücklichen Willen hatte, den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum zu lassen, damit sie bei der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Recht der wirtschaftlichen Lage und den innerstaatlichen Rechtsstrukturen Rechnung tragen können (Urteil vom 8. Mai 2024, 1nstituto da Segurança Social u. a., C-20/23, EU:C:2024:389, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter diesen Umständen läuft die Möglichkeit, Steuer- und Sozialversicherungsforderungen von der Entschuldung auszuschließen, nicht auf eine unangemessene Bevorzugung der öffentlichen institutionellen Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern hinaus, denen ein solcher Ausschluss nicht zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2024, 1nstituto da Segurança Social u. a., C-20/23, EU:C:2024:389, Rn. 43).
Rn. 72 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Schuldenkategorien wie Steuer- und Sozialversicherungsforderungen von der Entschuldung auszuschließen und ihnen damit einen privilegierten Status zuzuerkennen, sofern ein solcher Ausschluss nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2024, 1nstituto da Segurança Social u. a., C-20/23, EU:C:2024:389, Rn. 45).
- EuGH, 17.10.2024 - C-16/23
FA.RO. di YK & C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im …
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 8. Mai 2024, 1nstituto da Segurança Social u. a., C-20/23, EU:C:2024:389, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. Mai 2024, 1nstituto da Segurança Social u. a., C-20/23, EU:C:2024:389, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.09.2025 - C-406/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Nationales …
Rn. 28 So ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthält, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (Urteil vom 8. Mai 2024, 1nstituto da Segurança Social u. a., C-20/23, EU:C:2024:389, Rn. 49).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-20/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Instituto da Segurança Social u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Richtlinie (EU) 2019/1023 - Insolvenzverfahren - Antrag auf Entschuldung - Ausschluss von Schulden bei der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung - Erforderlichkeit einer Rechtfertigung
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Richtlinie (EU) 2019/1023 - Insolvenzverfahren - Antrag auf Entschuldung - Ausschluss von Schulden bei der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung - Erforderlichkeit einer Rechtfertigung
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-20/23
- EuGH, 08.05.2024 - C-20/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 14.05.1974 - 4/73
Nold KG / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-20/23
{FN:22} Vgl. Urteil vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission (4/73, EU:C:1974:51, Rn. 14). - VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 25.07.2019 - 2/19
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-20/23
{FN:16} Vgl. Vermerk des Generalsekretärs des Rates vom 21. Mai 2019 an den Ausschuss der Ständigen Vertreter/Rat zum Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (erste Lesung) - Annahme des Gesetzgebungsakts - Erklärungen (Dokument 9170/2/19 REV 2 ADD 1), S. 1 und 2.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".