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   EuGH, 11.04.2024 - C-687/22   

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https://dejure.org/2024,6918
EuGH, 11.04.2024 - C-687/22 (https://dejure.org/2024,6918)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.2024 - C-687/22 (https://dejure.org/2024,6918)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 2024 - C-687/22 (https://dejure.org/2024,6918)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Agencia Estatal de la Administración Tributaria (Exclusion des créances publiques de la remise de dettes)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Richtlinie (EU) 2019/1023 - Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren - Art. 20 - Zugang zur Entschuldung - Art. 20 Abs. 1 - Volle Entschuldung - Art. 23 - Ausnahmeregelungen - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Agencia Estatal de la Administración Tributaria (Exclusion des créances publiques de la remise de dettes)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Agencia Estatal de la Administración Tributaria

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-687/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung, auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, das gesamte nationale Recht betrifft, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie erlassen wurde, um die es geht (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass es, wenn es sich um eine Regelung des nationalen Rechts handelt, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassen wurde, nicht darauf ankommt, ob diese Regelung die Umsetzung dieser Richtlinie bezweckt oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs geht zudem hervor, dass die allgemeine Verpflichtung der nationalen Gerichte, das innerstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen, erst ab Ablauf der Umsetzungsfrist besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 115, und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 201).

    Das für die Mitgliedstaaten geltende Verbot, während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist im Rahmen der Beantwortung der zweiten Frage zu prüfen.

    Da alle Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts zu gewährleisten, gilt das in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Verbot auch für die nationalen Gerichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 121 und 122 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie so weit wie möglich unterlassen müssen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 123).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-687/22
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung, auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, das gesamte nationale Recht betrifft, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie erlassen wurde, um die es geht (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass es, wenn es sich um eine Regelung des nationalen Rechts handelt, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassen wurde, nicht darauf ankommt, ob diese Regelung die Umsetzung dieser Richtlinie bezweckt oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs geht zudem hervor, dass die allgemeine Verpflichtung der nationalen Gerichte, das innerstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen, erst ab Ablauf der Umsetzungsfrist besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 115, und vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 201).

  • EuGH, 08.12.2020 - C-584/19

    Im Gegensatz zum Europäischen Haftbefehl kann eine Europäische

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-687/22
    Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts mit Beschluss vom 28. Dezember 2022 den Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende Rechtssache einem solchen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung betroffen sind, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2006, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:602, Rn. 9, sowie Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-687/22
    Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts mit Beschluss vom 28. Dezember 2022 den Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende Rechtssache einem solchen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung betroffen sind, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2006, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:602, Rn. 9, sowie Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2006 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.04.2024 - C-687/22
    Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts mit Beschluss vom 28. Dezember 2022 den Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende Rechtssache einem solchen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung betroffen sind, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2006, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:602, Rn. 9, sowie Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C-584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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