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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 20.09.2018 - C-214/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,29042
EuGH, 20.09.2018 - C-214/17 (https://dejure.org/2018,29042)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2018 - C-214/17 (https://dejure.org/2018,29042)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2018 - C-214/17 (https://dejure.org/2018,29042)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mölk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - Art. 4 Abs. 3 - Von der unterhaltsberechtigten Person bei der zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mölk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - Art. 4 Abs. 3 - Von der unterhaltsberechtigten Person bei der zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mölk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - Art. 4 Abs. 3 - Von der unterhaltsberechtigten Person bei der zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Mölk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - Art. 4 Abs. 3 - Von der unterhaltsberechtigten Person bei der zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit für Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mölk

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - Art. 4 Abs. 3 - Von der unterhaltsberechtigten Person bei der zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3433
  • FamRZ 2018, 1753
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 07.06.2018 - C-83/17

    KP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    Auszug aus EuGH, 20.09.2018 - C-214/17
    Rn. 23 Der Gerichtshof ist für die Auslegung des Haager Protokolls zuständig (Urteil vom 7. Juni 2018, KP, C-83/17, EU:C:2018:408, Rn. 25).

    Nach Ansicht der Verfasser des Haager Protokolls weist dieses Recht den engsten Bezug zur Situation der unterhaltsberechtigten Person auf und ist daher zur Regelung der konkreten Probleme, auf die sie möglicherweise stößt, am besten geeignet (Urteil vom 7. Juni 2018, KP, C-83/17, EU:C:2018:408, Rn. 42).

    Die Anknüpfung erfolgt bei dieser Bestimmung umgekehrt als bei Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 des Protokolls: Hat die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist primär das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden (Urteil vom 7. Juni 2018, KP, C-83/17, EU:C:2018:408, Rn. 44), sekundär, wenn die berechtigte Person nach diesem Recht keinen Unterhalt erhalten kann, das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person.

    Eine solche Auslegung ließe sich nicht mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit vereinbaren, das mit dem Haager Protokoll verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, KP, C-83/17, EU:C:2018:408, Rn. 41).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-644/20

    Zu Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den …

    Rn. 58 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, insofern als das Haager Protokoll mit Beschluss 2009/941 vom Rat der Europäischen Union genehmigt wurde, für die Auslegung der Bestimmungen des Protokolls zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Mölk, C-214/17, EU:C:2018:744, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit einem solchen System soll die Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass nicht ein Recht bestimmt wird, das keinen ausreichenden Bezug zu der jeweiligen familiären Situation besitzt, wobei das Recht des Staates, in dem die zum Unterhalt berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, offenbar grundsätzlich dasjenige ist, das den engsten Bezug zu ihrer Situation aufweist und zur Regelung der konkreten Probleme, auf die sie möglicherweise stößt, am besten geeignet ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2018, KP, C-83/17, EU:C:2018:408, Rn. 41 bis 43, und vom 20. September 2018, Mölk, C-214/17, EU:C:2018:744, Rn. 28).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-468/18

    R (Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht) - Vorlage …

    Der Gerichtshof hat dabei entschieden, dass dieses Protokoll dem Unterhaltsberechtigten de facto das Recht der Wahl des auf seinen Antrag anzuwendenden Rechts einräumt, indem es vorsieht, dass anstelle des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten primär das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht zur Anwendung kommt, wenn der Berechtigte seinen Antrag bei der zuständigen Behörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Mölk, C-214/17, EU:C:2018:744, Rn. 31 und 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2025 - C-516/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    Der Gerichtshof hat daher für Recht erkannt, dass dieses Protokoll es der unterhaltsberechtigten Person de facto ermöglicht, das auf ihren Antrag anzuwendende Recht zu bestimmen, indem es vorsieht, dass vorrangig das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht und nicht das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts gilt, wenn sie die zuständige Behörde des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsverpflichteten Person anruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, Mölk, C-214/17, EU:C:2018:744, Rn. 31 und 32).
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https://dejure.org/2018,10692
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - C-214/17 (https://dejure.org/2018,10692)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mölk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - Unterhalt - Gewöhnlicher Aufenthalt der zum Unterhalt berechtigten und der zum Unterhalt verpflichteten Person in ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mölk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - Unterhalt - Gewöhnlicher Aufenthalt der zum Unterhalt berechtigten und der zum Unterhalt verpflichteten Person in ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2018 - C-83/17

    KP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2018 - C-214/17
    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache KP (C-83/17, EU:C:2018:46).

    Vgl. meine Schlussanträge vom 30. Januar 2018 in der Rechtssache KP (C-83/17, EU:C:2018:46, Nrn. 48 und 49).

    {FN:9} Auf diese Frage habe ich auch in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache KP (C-83/17, EU:C:2018:46, Fn. 23) hingewiesen.

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache KP (C-83/17, EU:C:2018:46, Nrn. 48 und 49).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2018 - C-214/17
    {FN:7} Im Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 47), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass durch die Wahl des auf ein vertragliches Schuldverhältnis anzuwendenden Rechts auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (…ABl. 2008, L 177, S. 6) in bestimmten Fällen " de facto das Recht [ge]wähl[t]" werden kann, das auf ein außervertragliches Schuldverhältnis anzuwenden ist.
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