Rechtsprechung
| EuGH, 17.03.2009 - C-217/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Mariano
- EU-Kommission
Mariano
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Milano eingereicht am 22. Mai 2008 - Rita Mariano / Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Milano - Auslegung der Art. 12 EG und 13 EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung - Nationale Regelung, die für den hinterbliebenen Ehegatten eine andere Behandlung ...
Wird zitiert von ... (3)
- EuGH, 07.07.2011 - C-310/10
Agafiţei u.a. - Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes …
Rn. 36 Nach alledem fällt eine Situation wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in den Rahmen der auf der Grundlage von Art. 13 EG und insbesondere der Richtlinien 2000/43 und 2000/78 erlassenen Maßnahmen, so dass Art. 15 bzw. Art. 17 dieser Richtlinien, auf die sich das Vorabentscheidungsersuchen bezieht, diese Situation nicht betreffen (vgl. entsprechend Beschluss vom 17. März 2009, Mariano, C-217/08, Randnr. 27). - LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2009 - L 20 AS 361/09
Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II; Selbsthilfemöglichkeit bei …
Rn. 2 Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme bestehender Verbindlichkeiten aus einem Mitverhältnis in Höhe von 2876, 54 Euro (Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wedding vom 23.10.2008, Az.: 12a C 217/08) im Wege eines Darlehens. - Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2010 - C-439/08
VEBIC - Wettbewerbspolitik - Auslegung der Art. 2, 5, 15 Abs. 3 und 35 Abs. 1 der …
Im Rahmen der zweiten Rechtsprechungslinie gibt der Gerichtshof zur Antwort, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht (vgl. insbesondere Tenor des Beschlusses vom 5. April 2004, Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia, C-3/02, sowie Beschlüsse vom 21. Januar 2008, Mayeur, C-229/07, Slg. 2008, I-8, Randnr. 20, und vom 17. März 2009, Mariano, C-217/08, Randnrn. 30 und 31).
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