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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 18.04.2024 - C-22/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,7749
EuGH, 18.04.2024 - C-22/23 (https://dejure.org/2024,7749)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2024 - C-22/23 (https://dejure.org/2024,7749)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2024 - C-22/23 (https://dejure.org/2024,7749)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Citadeles nekustamie īpašumi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Geltungsbereich - Verpflichteter - Art. 3 Nr. 7 Buchst. c - Begriff "Dienstleister für Trusts oder ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Citadeles nekustamie īpašumi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Geltungsbereich - Verpflichteter - Art. 3 Nr. 7 Buchst. c - Begriff "Dienstleister für Trusts oder ...

  • Betriebs-Berater

    Geldwäsche - Eigentümer und Vermieter einer Immobilie als "Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften"?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2024, 776
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.11.2022 - C-562/20

    Rodl & Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-22/23
    Rn. 30 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Der Hauptzweck der Richtlinie 2015/849 besteht, wie aus ihrem Titel und aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 hervorgeht, in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Konkret zielen die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849, die einen präventiven Charakter aufweisen, gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Allerdings ist hinzuzufügen, dass die Richtlinie 2015/849 nur eine Mindestharmonisierung vornimmt, da ihr Art. 5 den Mitgliedstaaten gestattet, in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, wenn diese der Verstärkung der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen (Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 46).

  • VG München, 10.03.2026 - M 16 K 23.2653

    Verpflichteteneigenschaft nach dem GwG, Co-Working-Space-Vermietung

    Rn. 26 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt diese Bestimmung zweierlei voraus: zum einen die Bereitstellung einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse, zum anderen die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen (vgl. EuGH, U.v. 18.4.2024 - C-22/23 - juris Rn. 39 ff.).

    Die Überlassung von Räumlichkeiten zur gewerblichen Nutzung als Sitz ist damit weder notwendig noch hinreichend, um den Tatbestand der Norm insgesamt zu erfüllen (vgl. EuGH, U.v. 18.4.2024 - C-22/23 - juris Rn. 39 ff.; EuGH, Schlussanträge des Generalsanwalts vom 11.1.2024 - C-22/23 - juris Rn. 38).

    Die Vermietung von Geschäftsräumen erfüllt allein die erste der beiden genannten Voraussetzungen (vgl. EuGH, U.v. 18.4.2024 - C-22/23 - juris Rn. 40).

    Dies folgt aus dem Wortlaut der Bestimmung des Art. 3 Nr. 7 lit. c) Geldwäscherichtlinie ("und"; vgl. hierzu EuGH, U.v. 18.4.2024 - C-22/23 - juris Rn. 41).

    Teleologisch betrachtet (vgl. zum Zweck des Regelungssystems der Geldwäscherichtlinie EuGH, U.v. 18.4.2024 - C-22/23 - juris Rn. 31) können nur solche Dienstleistungen genügen, die mit der Bereitstellung des Sitzes oder der Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse in Zusammenhang stehen (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalsanwalts vom 11.1.2024 - C-22/23 - juris Rn. 40) sie also sachlich ergänzen, indem sie zur Ertüchtigung der Räume als Sitz eines Unternehmens beitragen und der Leistung insgesamt ein Gepräge geben, das sie als im Vergleich zu einer bloßen Gewerberaumvermietung anfälliger erscheinen lässt, zum Zweck der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

    Dies entspricht der grundlegenden Konzeption der Geldwäscherichtlinie, Prävention gemäß einem risikobasierten Ansatz zu leisten (vgl. zum Zweck des Regelungssystems der Geldwäscherichtlinie EuGH, U.v. 18.4.2024 - C-22/23 - juris Rn. 32).

    Welcher Art die weiteren Dienstleistungen sein müssen und welche (abstrakte) Gefahrenschwelle überschritten werden muss, um eine Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz auszulösen, ist durch den Europäischen Gerichtshof und den im Verfahren C-22/23 zuständigen Generalanwalt in dessen Schlussanträgen in wesentlichen Grundzügen konkretisiert.

    Der Gerichtshof wies beispielhaft auf die Weiterleitung von Dokumenten hin (vgl. zum Zweck des Regelungssystems der Geldwäscherichtlinie EuGH, U.v. 18.4.2024 - C-22/23 - juris Rn. 40).

    Der Generalanwalt hatte zuvor erläuternd dargelegt, dass weitere, über die Immobilienvermietung hinausgehende Dienstleistungen die aktive Mitwirkung des Dienstleisters voraussetzen würden (vgl. vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalsanwalts vom 11.1.2024 - C-22/23 - juris Rn. 41).

    Beispielhaft nannte er die Bereitstellung einer Kontaktstelle, die Weiterleitung von Dokumenten, einen dedizierten Faxdienst, die Entgegennahme von Telefonanrufen, das Einholen von Kontoauszügen und die Bereitstellung von Versammlungsräumen (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalsanwalts vom 11.1.2024 - C-22/23 - juris Rn. 41, Fn. 9).

  • EuGH, 29.01.2026 - C-291/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum …

    Rn. 34 Ferner ist zum einen klarzustellen, dass diese Richtlinie zwar nur eine Mindestharmonisierung vornimmt (Urteil vom 18. April 2024, Citadeles nekustamie īpašumi, C-22/23, EU:C:2024:327, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Mitgliedstaaten jedoch nicht den Umfang der Verantwortlichkeit beschränken dürfen, die Art. 58 Abs. 1 dieser Richtlinie den Verpflichteten auferlegt, zu denen auch juristische Personen gehören.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-798/24

    Jautiva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2017/1132 - …

    {FN:31} Vgl. entsprechend Urteil vom 18. April 2024, Citadeles nekustamie īpašumi (C-22/23, EU:C:2024:327, Rn. 48).
  • EuGH, 05.12.2024 - C-3/24

    MISTRAL TRANS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Rn. 25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Hauptzweck der Richtlinie 2015/849, wie aus ihrem Titel und aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 hervorgeht, in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht (Urteil vom 18. April 2024, Citadeles nekustamie īpašumi, C-22/23, EU:C:2024:327, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Konkret zielen die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849, die einen präventiven Charakter aufweisen, gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (Urteil vom 18. April 2024, Citadeles nekustamie īpašumi, C-22/23, EU:C:2024:327, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.06.2025 - C-671/23

    Lietuvos bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Rn. 27 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 18. April 2024, Citadeles nekustamie īpašumi, C-22/23, EU:C:2024:327, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-483/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Außenpolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die …

    {FN:55} Urteile vom 18. April 2024, Citadeles nekustamie īpašumi (C-22/23, EU:C:2024:327, Rn. 32) und vom 17. November 2022, Rodl & Partner (…C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 34).
  • EuGH, 04.07.2024 - C-283/23

    Marhon - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der Rechtsvorschriften - …

    Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 18. April 2024, Citadeles nekustamie īpašumi, C-22/23, EU:C:2024:327, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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   Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-22/23   

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Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-22/23 (https://dejure.org/2024,91)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.01.2024 - C-22/23 (https://dejure.org/2024,91)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2024 - C-22/23 (https://dejure.org/2024,91)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Citadeles nekustamie īpašumi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Art. 3 Nr. 7 Buchst. c - Begriff des "Dienstleisters für Trusts oder Gesellschaften" - Eigentümer einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.11.2022 - C-562/20

    Rodl & Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-22/23
    {FN:4} Vgl. jüngst Urteile vom 8. Juni 2023, VB (Information der in Abwesenheit verurteilten Person) (…C-430/22 und C-468/22, EU:C:2023:458, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 81).

    {FN:11} Vgl. Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:13} Vgl. Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 46).

    {FN:14} Vgl. Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 47), und entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (…C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 77).

    {FN:17} Vgl. entsprechend Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-562/20

    Rodl & Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-22/23
    {FN:15} Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:381, Nrn. 44 ff.).

    {FN:16} Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:381, Nr. 45).

    Vgl. hierzu entsprechend auch die Erwägungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Rodl & Partner (C-562/20, EU:C:2022:381, Nrn. 54 bis 57).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-22/23
    {FN:18} Vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a. (C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 82 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2016 - C-235/14

    Safe Interenvios - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-22/23
    {FN:14} Vgl. Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner (…C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 47), und entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 77).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-22/23
    {FN:12} Urteil vom 2. März 2023, PrivatBank u. a. (C-78/21, EU:C:2023:137, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-430/22

    VB (Information du condamné par défaut) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-22/23
    {FN:4} Vgl. jüngst Urteile vom 8. Juni 2023, VB (Information der in Abwesenheit verurteilten Person) (C-430/22 und C-468/22, EU:C:2023:458, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. November 2022, Rodl & Partner (…C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 81).
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