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Rechtsprechung
   EuGH, 29.06.2023 - C-220/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,15034
EuGH, 29.06.2023 - C-220/22 (https://dejure.org/2023,15034)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.2023 - C-220/22 (https://dejure.org/2023,15034)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - C-220/22 (https://dejure.org/2023,15034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Portugal (Valeurs limites - NO2)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Systematische und andauernde Überschreitung des Jahresgrenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) - Geeignete Maßnahmen - So kurz wie möglich gehaltener Zeitraum der Nichteinhaltung

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Umwelt; Richtlinie 2008/50/EG; Luftqualität; Systematische und andauernde Überschreitung des Jahresgrenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2); Geeignete Maßnahmen; So kurz wie möglich gehaltener Zeitraum der Nichteinhaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/50/EG - Luftqualität - Systematische und andauernde Überschreitung des Jahresgrenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) - Geeignete Maßnahmen - So kurz wie möglich gehaltener Zeitraum der Nichteinhaltung

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.05.2022 - C-573/19

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-220/22
    Rn. 55 Was schließlich das Vorbringen der Portugiesischen Republik zur angeblichen mangelnden Wirksamkeit der Unionsvorschriften im Bereich der Reduzierung von Abgasemissionen betrifft, die im Rahmen des Dieselskandals im Jahr 2015 ans Licht gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen geltende Unionsregelung die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung befreien kann, die durch die Richtlinie 2008/50 auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Erfahrung der Mitgliedstaaten festgelegten Grenzwerte einzuhalten, um den Wert widerzuspiegeln, den die Union und die Mitgliedstaaten zur Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen der Luftschadstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt für angemessen halten (vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 89 Nach ständiger Rechtsprechung hat Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 allgemeine Bedeutung, da er ohne zeitliche Beschränkung auf Überschreitungen jeglicher in der Richtlinie festgelegter Grenzwerte für Schadstoffe anwendbar ist, zu denen es nach Ablauf der in der Richtlinie oder von der Kommission nach ihrem Art. 22 festgelegten Frist für ihre Einhaltung kommt (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 90 Ferner schafft Art. 23 der Richtlinie 2008/50 eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Überschreitung der in ihrem Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI vorgesehenen Grenzwerte für NO2 und der Erstellung von Luftqualitätsplänen (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 91 Luftqualitätspläne können nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel einer Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien - [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Daher ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Grenzwerte für NO2 überschreitet, für sich allein nicht ausreichend, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 verstoßen hat (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 93 Allerdings ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zwar über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen, diese Maßnahmen es jedenfalls aber ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der für den betreffenden Schadstoff festgelegten Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 94 Infolgedessen ist anhand einer Analyse des Einzelfalls zu prüfen, ob die vom betroffenen Mitgliedstaat erstellten Luftqualitätspläne mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 im Einklang stehen (Urteil vom 12. Mai 2022, Kommission/Italien [Grenzwerte - NO2], C-573/19, EU:C:2022:380, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-635/18

    Von 2010 bis 2016 hat Deutschland die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) …

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-220/22
    Sie verweist u. a. auf das Urteil vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - Ν&Omikron; 2) (C-635/18, EU:C:2021:437, Rn. 78).

    Demzufolge gibt es keine De-minimis-Schwelle für die Zahl der Gebiete, in denen eine Überschreitung festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland [Grenzwerte - Ν&Omikron; 2], C-635/18, EU:C:2021:437, Rn. 86 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gegenstand einer Klage wegen einer mutmaßlich anhaltenden Vertragsverletzung kann somit auch auf Tatsachen erstreckt werden, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind, sofern sie von derselben Art sind wie die in dieser Stellungnahme erwähnten und ein und demselben Verhalten zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland [Grenzwerte - NO2], C-635/18, EU:C:2021:437, Rn. 47, 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Hinsichtlich der im vorliegenden Fall behaupteten Vertragsverletzung ist festzustellen, dass die Daten zu den Jahren 2019 und 2020 Tatsachen darstellen, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 13. Februar 2020 eingetreten sind, aber von derselben Art sind wie die in dieser Stellungnahme erwähnten und ein und demselben Verhalten zuzurechnen sind, so dass sich der Klagegegenstand auf sie erstrecken kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland [Grenzwerte - Ν&Omikron; 2], C-635/18, EU:C:2021:437, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 In Anbetracht der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sind die festgestellten Überschreitungen folglich für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 2019 als anhaltend und systematisch zu betrachten, ohne dass die Kommission insoweit ergänzende Nachweise zu erbringen braucht (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland [Grenzwerte - Ν&Omikron; 2], C-635/18, EU:C:2021:437, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 3. Juni 2021, Kommission/Deutschland (Grenzwerte - NO2) (C-635/18, EU:C:2021:437, Rn. 142).

  • EuGH, 10.11.2020 - C-644/18

    Italien hat gegen das Unionsrecht zur Luftqualität verstoßen

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-220/22
    Rn. 35 Zum Vorbringen der Portugiesischen Republik bezüglich der Auswirkungen des Dieselskandals auf die Erreichung der Ziele der Verringerung der NO2-Konzentrationen in der Luft weist die Kommission außerdem darauf hin, dass der Gerichtshof ähnliche Argumente in den Urteilen vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (…C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 48), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 88), zurückgewiesen habe.

    Wie nämlich bereits aus der Definition von "Grenzwert" in Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2008/50 hervorgeht, muss dieser, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden und darf danach nicht überschritten werden (Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895 Rn. 75).

    Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 150).

    Nach der Rechtsprechung sollte nämlich im Fall der Feststellung einer Überschreitung der Grenzwerte diese Situation den betreffenden Mitgliedstaat so schnell wie möglich dazu veranlassen, geeignete Maßnahmen nicht nur zu erlassen, sondern auch in einem Luftqualitätsplan durchzuführen, so dass der Handlungsspielraum, über den dieser Mitgliedstaat im Fall einer Überschreitung dieser Grenzwerte verfügt, in diesem Zusammenhang durch diese Anforderung begrenzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien [Grenzwerte für PM10], C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 150).

  • EuGH, 24.10.2019 - C-636/18

    Frankreich hat den Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid seit dem 1. Januar 2010 …

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-220/22
    Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 44).

    Rn. 35 Zum Vorbringen der Portugiesischen Republik bezüglich der Auswirkungen des Dieselskandals auf die Erreichung der Ziele der Verringerung der NO2-Konzentrationen in der Luft weist die Kommission außerdem darauf hin, dass der Gerichtshof ähnliche Argumente in den Urteilen vom 24. Oktober 2019, Kommission/Frankreich (Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid) (C-636/18, EU:C:2019:900, Rn. 48), und vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (…C-644/18, EU:C:2020:895, Rn. 88), zurückgewiesen habe.

  • EuGH, 16.02.2023 - C-633/21

    Kommission/ Griechenland (Valeurs limites - ΝΟ2) - Vertragsverletzung …

    Auszug aus EuGH, 29.06.2023 - C-220/22
    Rn. 41 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die auf einen Verstoß gegen Art. 13 dieser Richtlinie gestützte Rüge anhand der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu würdigen ist, wonach das in Art. 258 AEUV vorgesehene Verfahren auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt beruht (Urteil vom 16. Februar 2023, Kommission/Griechenland [Grenzwerte - Ν&Omikron; 2], C-633/21, EU:C:2023:112 Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung genügt die bloße Überschreitung der in der Richtlinie 2008/50 festgelegten Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft, um eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI dieser Richtlinie bejahen zu können (Urteil vom 16. Februar 2023, Kommission/Griechenland [Grenzwerte - Ν&Omikron; 2], C-633/21, EU:C:2023:112, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu …

    {FN:72} Rechtssachen C-573/19, Kommission/Italien (Stickstoffdioxid), C-730/19, Kommission/Bulgarien (Schwefeldioxid), C-125/20, Kommission/Spanien (Stickstoffdioxid), C-70/21, Kommission/Griechenland (PM10), C-342/21, Kommission/Slowakei (PM10), C-633/21, Kommission/Griechenland (Stickstoffdioxid), und C-220/22, Kommission/Portugal (Stickstoffdioxid).
  • EuGH, 14.12.2023 - C-109/22

    Abfälle: Der Gerichtshof verhängt gegen Rumänien finanzielle Sanktionen, da es …

    Die Unzulänglichkeit der Maßnahmen, die seit dem 16. Juli 2009 hätten erlassen und umgesetzt werden müssen, kann nämlich nicht mit einer 2020 aufgetretenen Pandemie gerechtfertigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Portugal [Grenzwerte - NO2], C-220/22, EU:C:2023:521, Rn. 101).
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