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   EuGH, 07.02.2019 - C-231/18   

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EuGH, 07.02.2019 - C-231/18 (https://dejure.org/2019,1709)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.2019 - C-231/18 (https://dejure.org/2019,1709)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - C-231/18 (https://dejure.org/2019,1709)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    NK

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Verordnung (EU) Nr. 165/2014 - Pflicht zur Benutzung eines Fahrtenschreibers - Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verkehr â€" Straßenverkehr â€" Verordnung (EG) Nr. 561/2006 â€" Verordnung (EU) Nr. 165/2014 â€" Pflicht zur Benutzung eines Fahrtenschreibers â€" Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender Tiere von den ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Februar 2019. NK. Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Verordnung (EU) Nr. 165/2014 - Pflicht zur Benutzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Verordnung (EU) Nr. 165/2014 - Pflicht zur Benutzung eines Fahrtenschreibers - Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.03.2014 - C-222/12

    Karuse - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht zur Verwendung

    Auszug aus EuGH, 07.02.2019 - C-231/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 561/2006, wie sich insbesondere aus ihrem Art. 1 ergibt, die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen in diesem Gewerbe und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen und dass diese Ziele u. a. in der Pflicht zum Ausdruck kommen, Fahrzeuge im Straßentransport grundsätzlich mit einem zugelassenen Fahrtenschreiber auszustatten, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer kontrolliert werden kann (Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies ist die Reichweite dieser Ausnahme unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der fraglichen Verordnung zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse, C-222/12, EU:C:2014:142, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.03.1985 - 91/84

    Director of Public Prosecutions / Hackett

    Auszug aus EuGH, 07.02.2019 - C-231/18
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits bezüglich der in Art. 14a Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. 1969, L 77, S. 49) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2827/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 (ABl. 1977, L 334, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 543/69) vorgesehenen Ausnahme von der Pflicht zur Benutzung des Fahrtenschreibers, deren Wortlaut im Wesentlichen dem der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. p der Verordnung Nr. 561/2006 geregelten Ausnahme entsprach, festgestellt, dass diese Ausnahme kommerzielle Tätigkeiten, die Vorrang vor der Beförderung im eigentlichen Sinne haben, begünstigen soll und nur Nahtransporte betreffen kann, die im Interesse einzelner landwirtschaftlicher Betriebe erfolgen und den normalen Erfordernissen der Versorgung derartiger Betriebe oder dem Absatz ihrer Erzeugung entsprechen (Urteil vom 28. März 1985, Hackett u. a., 91/84 und 92/84, EU:C:1985:153, Rn. 16 und 19).

    Mit Blick auf diese Zielsetzung hat der Gerichtshof ausgeschlossen, dass von der Ausnahme gemäß Art. 14a Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 543/69 Beförderungen erfasst sein können, die, was die zurückgelegten Strecken, die Leistung der verwendeten Fahrzeuge und die Intensität der Nutzung dieser Fahrzeuge angeht, gerade die Merkmale aufweisen, die es gerechtfertigt haben, die Verwendung des Fahrtenschreibers allgemein vorzusehen, d. h. die Gefahr eines übermäßigen Einsatzes der Fahrzeuge und ihrer Fahrer mit allen unerwünschten Folgen für den sozialen Schutz der Arbeitnehmer im Beförderungsgewerbe, die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Aufrechterhaltung gesunder Wettbewerbsbedingungen in dem betreffenden Sektor (Urteil vom 28. März 1985, Hackett u. a., 91/84 und 92/84, EU:C:1985:153, Rn. 21).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-554/09

    Seeger - Straßenverkehr - Pflicht, einen Fahrtschreiber zu verwenden - Ausnahmen

    Auszug aus EuGH, 07.02.2019 - C-231/18
    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. p der Verordnung Nr. 561/2006 als Ausnahme von den Art. 5 bis 9 dieser Verordnung eng auszulegen sind (vgl. entsprechend, zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung, Urteil vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, EU:C:2011:523, Rn. 33).
  • EuGH, 21.11.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    Für die Antwort auf diese Fragen ist daran zu erinnern, dass mit der Verordnung Nr. 561/2006, wie sich aus ihrem 17. Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 ergibt, die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen (Urteil vom 7. Februar 2019, NK, C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 als Abweichung von den Art. 5 bis 9 dieser Verordnung eng auszulegen sind (vgl. entsprechend zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Verordnung Urteil vom 28. Juli 2011, Seeger, C-554/09, EU:C:2011:523, Rn. 33, und zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. p der Verordnung Nr. 561/2006 Urteil vom 7. Februar 2019, NK, C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-13/21

    Pricoforest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung im Straßenverkehr -

    16 Vgl. entsprechend Urteil vom 7. Februar 2019, NK (C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 22).

    19 Vgl. insbesondere Urteil vom 7. Februar 2019, NK (C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Vgl. entsprechend Urteil vom 7. Februar 2019, NK (C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. entsprechend Urteil vom 7. Februar 2019, NK (C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 25, 26, 28 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr -

    24 Vgl. Urteile vom 28. Juli 2011, Seeger (C-554/09, EU:C:2011:523), vom 13. März 2014, A. Karuse (C-222/12, EU:C:2014:142), und vom 7. Februar 2019, NK (C-231/18, EU:C:2019:103).

    30 Vgl. Urteil vom 7. Februar 2019, NK (C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. insoweit Urteil vom 7. Februar 2019, NK (C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 31).

  • OLG Naumburg, 18.11.2021 - 1 Ws 165/21

    Bußgeldbewehrter Verstoß gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr: Pflicht der

    Das Ziel der Verordnung, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Kraftverkehrssektor und die Straßenverkehrssicherheit, würde durch eine weitergehende Auslegung der Ausnahmevorschrift beeinträchtigt, weil den Fahrern nicht mehr der Schutz ihrer Arbeitsbedingungen zugutekäme (vgl. EuGH, Urteil vom 21. November 2019, C-203/18 und C-374/18; Urteil vom 07. Februar 2019, C-231/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2011, 5 Ss 1141/09 - alle zitiert nach juris).

    Eine weite Auslegung verfälscht zudem den Wettbewerb im Transportgewerbe, weil andere Anbieter von Transportdienstleistungen, die der Verpflichtung zur Nutzung eines Fahrtenschreibers unterfallen, im Hinblick auf Ruhezeiten benachteiligt werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 21. November 2019, C-203/18 und C-374/18; Urteil vom 07. Februar 2019, C-231/18; Urteil vom 13. März 2014, C-222/12 - beide zitiert nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2020 - 13 A 1221/18
    vgl. EuGH, Urteile vom 21. November 2019 - C-203/18 u.a. - Deutsche Post und Leymann, EuZW 2020, 25 ff. = juris, Rn. 50, vom 7. Februar 2019 - C-231/18 -, NK, AUR 2019, 174 ff. = juris, Rn. 21, und vom 28. Juli 2011 - C-554/09 -, Seeger, Slg 2011, I-7131 ff. = LRE 63, 31 ff. = juris, Rn. 33.
  • EuGH, 07.05.2020 - C-96/19

    Bezirkshauptmannschaft Tulln (Attestation de jours sans conduite) - Vorlage zur

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Verordnung Nr. 561/2006, wie sich insbesondere aus ihrem Art. 1 ergibt, die Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe angeglichen sowie die Arbeitsbedingungen in diesem Gewerbe und die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen und dass diese Ziele u. a. in der Pflicht zum Ausdruck kommen, Fahrzeuge im Straßentransport grundsätzlich mit einem zugelassenen Fahrtenschreiber auszustatten, mit dem die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer kontrolliert werden kann (Urteil vom 7. Februar 2019, NK, C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-13/21

    Pricoforest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Sozialvorschriften

    Diese Abweichungen sind eng auszulegen und ihre Reichweite insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks der Verordnung Nr. 561/2006 zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Februar 2019, NK, C-231/18, EU:C:2019:103, Rn. 21, und vom 21. November 2019, Deutsche Post u. a., C-203/18 und C-374/18, EU:C:2019:999, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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