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Rechtsprechung
   EuGH, 24.10.2002 - C-233/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,16141
EuGH, 24.10.2002 - C-233/01 (https://dejure.org/2002,16141)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2002 - C-233/01 (https://dejure.org/2002,16141)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - C-233/01 (https://dejure.org/2002,16141)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3; ; Richtlinie 92/49/EWG Art. 6; ; Richtlinie 92/49/EWG Art. 29; ; Richtlinie 92/49/EWG Art. 39; ; Gesetzesdekret Nr. 70 vom 28. März 2000 (Italien)

  • Europäischer Gerichtshof

    RAS

    "Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Richtlinie 92/49/EWG - Tariffreiheit - Möglichkeit, sich gegenüber einem Einzelnen auf eine Richtlinie zu berufen"

  • EU-Kommission PDF

    RAS

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung

  • EU-Kommission

    RAS

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung); Rechtsstreit über die Höhe der nach einem Vertrag über die Kfz-Haftpflichtversicherung geschuldeten Versicherungsprämie; Verpflichtungen für einen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung; [Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3] 2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace Palermo - Auslegung der Artikel 6, 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der …

    Auszug aus EuGH, 24.10.2002 - C-233/01
    Im Hinblick auf die Antwort an das vorlegende Gericht ist an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, wonach zwar ein nationales Gericht, wenn es bei der Anwendung des nationalen Rechts - unabhängig davon, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen, eine Richtlinie aber nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98, Collino et Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnrn.
  • KG, 19.08.2019 - 21 U 20/19

    Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten und seinem privaten Auftraggeber: …

    Aus diesem Grund ist es in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass die direkte Anwendung einer Richtlinie zu Lasten eines Privaten - wie hier der Beklagten - mit dem Ergebnis, dass eine entgegenstehende nationale Norm zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt wird, grundsätzlich ausgeschlossen ist (keine "horizontale Direktwirkung", vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1986, C-152/84, Marshall; Urteil vom 14. Juli 1994, C-91/92, Faccini Dori; Beschluss vom 24. Oktober 2002, C-233/01; Urteil vom 19. Januar 2010, C-555/07;… Gundel in: Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV, 2017, Art. 288 AEUV, Rz. 51 ff m.w.N.;… Schroeder in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage, 2018, Art. 288 AEUV, Rz. 100 f m.w.N.).

    Eine solche Einwirkung auf die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten, soll es im Wege der horizontalen Direktwirkung einer Richtlinie nicht geben, weil sonst der auch nach der Unilever-Entscheidung fortgeltende Grundsatz, wonach Richtlinien zwischen Privaten keine horizontale Direktwirkung entfalten sollen (vgl. EuGH, Beschluss vom 24. Oktober 2002, C-233/01; Urteil vom 19. Januar 2010, C-555/07;… Gundel in: Frankfurter Kommentar zu EUV, GRC und AEUV, 2017, Art. 288 AEUV, Rz. 61), in sein Gegenteil verkehrt würde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

    20 und 21); Beschluss vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-233/01 (RAS, Slg. 2002, I-9411, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-172/03

    Heiser

    Vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98 (Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 20) und Beschluss vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-233/01 (RAS, Slg. 2002, I-9411, Randnr. 22).
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