Rechtsprechung
| EuGH, 23.04.2020 - C-237/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Gömböc
Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit der Eintragung - Dreidimensionale Marke - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii und iii - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur ...
- Europäischer Gerichtshof
Gömböc
Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit der Eintragung - Dreidimensionale Marke - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii und iii - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur ...
- Europäischer Gerichtshof
Gömböc
Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit der Eintragung - Dreidimensionale Marke - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii und iii - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrecht: Gömböc Kutató, Szolgáltató és Kereskedelmi/Szellemi Tulajdon Nemzeti Hivatala
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Gömböc
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gömböc
Papierfundstellen
- GRUR 2020, 631
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 14.09.2010 - C-48/09
Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig
Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-237/19
Das Vorhandensein eines oder mehrerer geringfügiger willkürlicher Elemente in einem dreidimensionalen Zeichen, bei dem alle wesentlichen Merkmale durch die technische Lösung bestimmt werden, der dieses Zeichen Ausdruck verleiht, ändert nichts daran, dass das Zeichen ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 52).Rn. 27 Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass mit der Aufnahme des Verbots, ein Zeichen als Marke einzutragen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95 sichergestellt wird, dass Unternehmen nicht das Markenrecht in Anspruch nehmen können, um ausschließliche Rechte für technische Lösungen ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 45).
Rn. 28 Eine korrekte Anwendung dieses Eintragungshindernisses setzt voraus, dass die über eine Markenanmeldung entscheidende Behörde erstens die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden dreidimensionalen Zeichens ordnungsgemäß ermittelt und zweitens bestimmt, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der Ware entsprechen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68, 72 und 84, …sowie vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 40 und 42).
Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines dreidimensionalen Zeichens im Hinblick auf eine eventuelle Anwendung des Eintragungshindernisses in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95 je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Falls, anhand einer bloßen visuellen Prüfung des Zeichens oder auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung nützliche Elemente, wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware zuvor verliehen wurden, berücksichtigt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 70 und 71).
Rn. 31 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die vermutete Wahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise kein entscheidender Faktor im Rahmen der Anwendung dieses Eintragungshindernisses ist, sondern allenfalls ein nützliches Beurteilungskriterium für die zuständige Behörde bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 76).
- EuGH, 18.09.2014 - C-205/13
Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind, …
Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-237/19
Rn. 17 Da die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 18. September 2014, Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233), und vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO (C-30/15 P, EU:C:2016:849), nicht alle Zweifel ausräume, stelle sich die Frage, wie im Rahmen der Anwendung des Eintragungshindernisses oder des Ungültigkeitsgrundes betreffend die Eintragung eines Zeichens als Marke in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95 zu prüfen sei, ob das Zeichen aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.Rn. 44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vermutete Wahrnehmung des in Rede stehenden Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher zwar für sich genommen kein entscheidender Faktor im Rahmen der Anwendung des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95 genannten Eintragungshindernisses ist, aber ein nützliches Beurteilungskriterium für die zuständige Behörde bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 34).
Ob die Form der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, kann anhand anderer relevanter Gesichtspunkte geprüft werden, zu denen u. a. ihre Eigentümlichkeit im Vergleich zu anderen auf dem betreffenden Markt allgemein genutzten Formen gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 32 und 35).
Rn. 50 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Eintragungshindernis in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95 zwar ebenso wie das in Rn. 27 des vorliegenden Urteils erwähnte Eintragungshindernis in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie verhindern soll, dass das durch eine Marke verliehene ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, unbegrenzt zu verlängern (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19).
- EuGH, 10.11.2016 - C-30/15
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf, …
Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-237/19
Rn. 17 Da die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 18. September 2014, Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233), und vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO (C-30/15 P, EU:C:2016:849), nicht alle Zweifel ausräume, stelle sich die Frage, wie im Rahmen der Anwendung des Eintragungshindernisses oder des Ungültigkeitsgrundes betreffend die Eintragung eines Zeichens als Marke in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie 2008/95 zu prüfen sei, ob das Zeichen aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.Rn. 28 Eine korrekte Anwendung dieses Eintragungshindernisses setzt voraus, dass die über eine Markenanmeldung entscheidende Behörde erstens die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden dreidimensionalen Zeichens ordnungsgemäß ermittelt und zweitens bestimmt, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der Ware entsprechen (…vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 68, 72 und 84, sowie vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 40 und 42).
Rn. 33 Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass es zwar erforderlich ist, von der Form auszugehen, wie sie mit dem in Rede stehenden Zeichen grafisch dargestellt wird, doch kann dieser zweite Prüfungsschritt nicht durchgeführt werden, ohne dass gegebenenfalls zusätzliche für die Funktion der betreffenden Ware relevante Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 48).
- EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …
Auszug aus EuGH, 23.04.2020 - C-237/19
Dieses Eintragungshindernis soll somit vermeiden, dass der durch das Markenrecht gewährte Schutz über den Schutz der Zeichen hinausgeht, anhand deren sich eine Ware oder eine Dienstleistung von den von Mitbewerbern angebotenen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden lassen, und zu einem Hindernis für die Mitbewerber wird, Waren mit diesen technischen Lösungen oder diesen Gebrauchseigenschaften im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78).Rn. 26 In Anbetracht dieses Ziels des genannten Eintragungshindernisses hat der Gerichtshof die Regel aufgestellt, wonach die Eintragung eines ausschließlich aus einer Form bestehenden Zeichens als Marke abzulehnen ist, wenn die "wesentlichen Merkmale" dieser Form einer technischen Funktion entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 79).
- BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19
Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt
Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (…zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató;… vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).Rn. 39 Ferner ist die Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher bei der Entscheidung, ob dieses Schutzhindernis vorliegt, kein entscheidender Faktor, auch wenn sie ein nützliches Beurteilungskriterium bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (…EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck; GRUR 2020, 631 Rn. 44 - Gömböc Kutató).
Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird (EuGH, GRUR 2020, 631 Rn. 47 - Gömböc Kutató).
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegt, ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "Hauck" (GRUR 2014, 1097) und "Gömböc Kutató" (GRUR 2020, 631) hinreichend geklärt.
- BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19
Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für …
Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (…zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató;… vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).Rn. 39 Ferner ist die Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher bei der Entscheidung, ob dieses Schutzhindernis vorliegt, kein entscheidender Faktor, auch wenn sie ein nützliches Beurteilungskriterium bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (…EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck; GRUR 2020, 631 Rn. 44 - Gömböc Kutató).
Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird (EuGH, GRUR 2020, 631 Rn. 47 - Gömböc Kutató).
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegt, ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "Hauck" (GRUR 2014, 1097) und "Gömböc Kutató" (GRUR 2020, 631) hinreichend geklärt.
- EuG, 06.12.2023 - T-298/22
BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet) - Unionsmarke - …
Rn. 39 Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung der grafischen Darstellung des Zeichens beginnen muss, die zuständige Behörde allerdings auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen kann, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37).Eine solche Prüfung kann nicht vorgenommen werden, ohne gegebenenfalls die zusätzlichen mit der Art der konkreten Ware zusammenhängenden Elemente zu berücksichtigen, selbst wenn diese in der grafischen Darstellung nicht sichtbar sind (…vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 46 und 48, sowie vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 33).
Rn. 106 Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung der grafischen Darstellung des Zeichens beginnen muss, doch kann die zuständige Behörde auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37).
Rn. 110 Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat das EUIPO weiter zu prüfen, ob alle diese Merkmale der technischen Funktion der fraglichen Ware entsprechen (…Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72) oder, genauer, einer technischen Funktion dieser Ware (vgl. Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 113 Informationen, die sich nicht aus der grafischen Darstellung des Zeichens ergeben, können zwar berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen; diese Informationen müssen jedoch aus objektiven und verlässlichen Quellen stammen und dürfen nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise einschließen (Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 37).
- EuG, 06.12.2023 - T-297/22
BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine de jouet avec tenon sur la …
Rn. 39 Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung der grafischen Darstellung des Zeichens beginnen muss, die zuständige Behörde allerdings auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen kann, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37).Eine solche Prüfung kann nicht vorgenommen werden, ohne gegebenenfalls die zusätzlichen mit der Art der konkreten Ware zusammenhängenden Elemente zu berücksichtigen, selbst wenn diese in der grafischen Darstellung nicht sichtbar sind (…vgl. entsprechend Urteile vom 10. November 2016, Simba Toys/EUIPO, C-30/15 P, EU:C:2016:849, Rn. 46 und 48, sowie vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 33).
Rn. 106 Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung der grafischen Darstellung des Zeichens beginnen muss, doch kann die zuständige Behörde auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37).
Rn. 110 Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat das EUIPO weiter zu prüfen, ob alle diese Merkmale der technischen Funktion der fraglichen Ware entsprechen (…Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72) oder, genauer, einer technischen Funktion dieser Ware (vgl. Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 113 Informationen, die sich nicht aus der grafischen Darstellung des Zeichens ergeben, können zwar berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen; diese Informationen müssen jedoch aus objektiven und verlässlichen Quellen stammen und dürfen nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise einschließen (Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 37).
- EuG, 03.06.2026 - T-104/25
Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Marke - Form einer …
Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung nützliche Elemente wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware zuvor verliehen wurden, berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 27 Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale hat die zuständige Behörde in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob alle diese Merkmale der bzw. einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72, vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 9. Juli 2025, Spin Master Toys UK/EUIPO - Verdes Innovations [Form eines Würfels mit Seiten mit einer Gitterstruktur, die sich durch ihre Farben voneinander unterscheiden], T-1171/23, EU:T:2025:691, Rn. 31).
Die Behörde kann solche Informationen insbesondere in etwaigen Beschreibungen der Ware, die bei der Anmeldung der Marke eingereicht wurden, finden, oder in den Daten zu Rechten des geistigen Eigentums, die zuvor in Verbindung mit der Ware verliehen wurden, wie etwa früheren Patenten, die die funktionellen Elemente der betreffenden Form beschreiben, durch Untersuchungen und Gutachten über die Funktionen der Ware oder in einschlägigen Unterlagen wie wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Katalogen und Websites, die deren technische Funktionen beschreiben (…Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 85; vgl. auch entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 34).
Rn. 29 Dagegen unterliegen die Informationen über eventuelle Kenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise von den technischen Funktionen der in Rede stehenden Ware und die Art und Weise, wie sie erlangt werden, einer Beurteilung, die zwangsläufig subjektive Elemente umfasst; diese stellen potenziell Unsicherheitsfaktoren in Bezug auf Umfang und Richtigkeit der Kenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise dar, was das mit dem Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 verfolgte Ziel beeinträchtigen könnte, das darin besteht, zu verhindern, dass das Markenrecht einem Unternehmen ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware verschafft (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 35).
Zwar hat die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die kommerzielle Kommunikation subjektive Elemente enthalte und keine genauen Angaben zu den technischen Vorteilen einer Ware mache, doch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass alle für die Beurteilung der technischen Funktionen einer Ware einschlägigen Unterlagen berücksichtigt werden können, darunter insbesondere Kataloge oder Websites, die die technischen Funktionen der Ware beschreiben (vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 34).
- OLG Hamburg, 14.12.2023 - 5 U 62/22
gläserner Totenkopf - Markenverletzung hinsichtlich 3 D-Marke "Totenkopfflasche" …
Rn. 165 Die Anwendung dieses Eintragungshindernisses beruht auf einer objektiven Analyse, die zeigen soll, dass die in Rede stehende Form aufgrund der ihr eigenen Merkmale einen so großen Einfluss auf die Attraktivität der Ware ausübt, dass die Wettbewerbsbedingungen auf dem betreffenden Markt verfälscht würden, wenn sie einem einzigen Unternehmen vorbehalten bliebe (EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 40 - Gömböc).Die Anwendbarkeit dieses Eintragungshindernisses hängt davon ab, dass aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in sehr großem Maß durch ein oder mehrere Merkmale der Form bestimmt ist, aus der das Zeichen ausschließlich besteht (EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 41 - Gömböc).
Beurteilungskriterien sind die Art der Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten, eine auf die ästhetischen Eigenschaften der Ware ausgerichtete Vermarktungsstrategie (…EuGH GRUR 2014, 1097 Rn. 35 - Hauck/Kinderstuhl "Tripp Trapp") sowie (in beschränktem Maße) auch die Verbraucherwahrnehmung (EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 41, 59 - Gömböc).
Der Umstand, dass das Zeichen musterrechtlich geschützt ist oder ausschließlich aus der Form eines dekorativen Gegenstands besteht, impliziert nicht systematisch die Anwendbarkeit dieses Eintragungshindernisses (EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 62 - Gömböc).
- BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 38/20
Markenbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Helikoide Käseform" …
Die Prüfung hat grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf der Grundlage der grafischen Darstellung zu erfolgen; nicht maßgeblich ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher (EuGH GRUR 2020, 631 Rn 35 f. - Gömböc Kft./Amt;… BGH GRUR 2018, 411 Rn. 18 - Traubenzuckertäfelchen;… BPatG GRUR 2018, 522 Rn. 40 - Nespresso-Kaffeekapsel).Das Schutzhindernis liegt (nur dann) vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch die in der Markendarstellung gezeigten Formmerkmale bestimmt wird (vgl. EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 47 - Gömböc Kft./Amt).
Jedoch steht der Umstand, dass für das beanspruchte Zeichen Muster- oder Designschutz besteht oder bestanden hat, einem markenrechtlichen Schutz nicht automatisch entgegen (EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 49-54 - Gömböc Kft./Amt).
- BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 2/21
Markenbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Helikoide Käseform III" …
Die Prüfung hat grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf der Grundlage der grafischen Darstellung zu erfolgen; nicht maßgeblich ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher (EuGH GRUR 2020, 631 Rn 35 f. - Gömböc Kft./Amt;… BGH GRUR 2018, 411 Rn. 18 - Traubenzuckertäfelchen;… BPatG GRUR 2018, 522 Rn. 40 - Nespresso-Kaffeekapsel).Das Schutzhindernis liegt (nur dann) vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch die in der Markendarstellung gezeigten Formmerkmale bestimmt wird (vgl. EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 47 - Gömböc Kft./Amt).
Jedoch steht der Umstand, dass für das beanspruchte Zeichen Muster- oder Designschutz besteht oder bestanden hat, einem markenrechtlichen Schutz nicht automatisch entgegen (EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 49-54 - Gömböc Kft./Amt).
- BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 1/21
Markenbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Helikoide Käseform II" …
Die Prüfung hat grundsätzlich anhand objektiver Kriterien auf der Grundlage der grafischen Darstellung zu erfolgen; nicht maßgeblich ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verbraucher (EuGH GRUR 2020, 631 Rn 35 f. - Gömböc Kft./Amt;… BGH GRUR 2018, 411 Rn. 18 - Traubenzuckertäfelchen;… BPatG GRUR 2018, 522 Rn. 40 - Nespresso-Kaffeekapsel).Das Schutzhindernis liegt (nur dann) vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch die in der Markendarstellung gezeigten Formmerkmale bestimmt wird (vgl. EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 47 - Gömböc Kft./Amt).
Jedoch steht der Umstand, dass für das beanspruchte Zeichen Muster- oder Designschutz besteht oder bestanden hat, einem markenrechtlichen Schutz nicht automatisch entgegen (EuGH GRUR 2020, 631 Rn. 49-54 - Gömböc Kft./Amt).
- EuG, 09.07.2025 - T-1171/23
Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form eines …
Rn. 28 Hieraus folgt, dass die Ermittlung der wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens zwar grundsätzlich mit der Prüfung seiner grafischen Darstellung beginnen muss, die zuständige Behörde jedoch auch auf andere zweckmäßige Informationen, wie die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, Bezug nehmen kann, die es ermöglichen, diese Merkmale zutreffend zu bestimmen (Urteile vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 30, 31 und 37, …sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 106).Rn. 31 Nach der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens hat das EUIPO weiter zu prüfen, ob alle diese Merkmale der bzw. einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72, vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 110), d. h., die Prüfung der Funktionalität des Zeichens vorzunehmen.
Rn. 34 Informationen, die sich nicht aus der grafischen Darstellung des Zeichens ergeben, können zwar berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen; diese Informationen müssen jedoch aus objektiven und verlässlichen Quellen stammen und dürfen nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise einschließen (Urteile vom 23. April 2020, Gömböc, C-237/19, EU:C:2020:296, Rn. 37, …und vom 6. Dezember 2023, Form einer Spielzeugfigur mit Noppe, T-297/22, EU:T:2023:780, Rn. 113).
- EuG, 14.01.2026 - T-9/25
Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke, die aus der Bewegung eines …
- EuGH, 19.06.2025 - C-17/24
CeramTec - Bösgläubige Markenanmeldung
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19
Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG - …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".