Rechtsprechung
| EuGH, 08.09.2005 - C-278/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 2001/88/EG und 2001/93/EG - Gesundheitspolizei - Schutz von Schweinen - Nichtumsetzung
- Judicialis
EG Art. 226; ; Richtlinie 2001/88/EG; ; Richtlinie 2001/93/EG
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 2001/88/EG und 2001/93/EG - Gesundheitspolizei - Schutz von Schweinen - Nichtumsetzung
- Wolters Kluwer
Bestimmung des Zeitpunkts für das Vorliegen einer Vertragsverletzung; Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch die Nichtumsetzung einer Richtlinie; Verpflichtung zur Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme wegen eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht; Verpflichtung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 29. Juni 2004.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgemäße Umsetzung der Richtlinien 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 und 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über die Mindestanforderungen für den Schutz von ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 30.01.2002 - C-103/00
Kommission / Griechenland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-278/04
7 Insoweit gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8). - EuGH, 30.05.2002 - C-323/01
Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 08.09.2005 - C-278/04
7 Insoweit gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).
- BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07
Legehennenhaltung
Rn. 46 d) Im Jahr 2005 wurde die Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof wegen Nichtumsetzung von Richtlinien zur Schweinehaltung verurteilt (Urteil vom 8. September 2005 - Rs. C-278/04 -, ABlEU Nr. C 271, S. 8 f.).Rn. 117 Das Verordnungsverfahren stand, nachdem die Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 8. September 2005 wegen Nichtumsetzung von Richtlinien zur Schweinehaltung verurteilt worden war (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2005 - Rs. C-278/04 -, ABlEU Nr. C 271, S. 8 f.), auch in zeitlicher Hinsicht unter Anpassungsdruck.
- EuGH, 23.02.2006 - C-43/05
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
9 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-278/04, Kommission/Deutschland, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7).
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