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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 31.03.1992 - C-284/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5584
EuGH, 31.03.1992 - C-284/90 (https://dejure.org/1992,5584)
EuGH, Entscheidung vom 31.03.1992 - C-284/90 (https://dejure.org/1992,5584)
EuGH, Entscheidung vom 31. März 1992 - C-284/90 (https://dejure.org/1992,5584)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EG Art. 230; ; EWG Art. 173; ; EAG Art. 146

  • EU-Kommission PDF

    Rat / Parlament

    Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988, Artikel 7
    1. Haushalt der Europäischen Gemeinschaften - Haushaltsverfahren - Pflicht zur Übertragung des Haushaltsüberschusses - Umfang

  • EU-Kommission

    Rat / Parlament

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Nichtigerklärung eines Berichtigungsplans und Nachtragshaushaltsplans; Auswirkungen einer Nichtigerklärung einer Handlung des Parlamentspräsidenten auf die Gültigkeit der Zahlungen und Mittelbindungen und die Gültigkeit der Anforderungen und der Einnahme von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 230; EWG Art. 173; EAG Art. 146
    1. Haushalt der Europäischen Gemeinschaften - Haushaltsverfahren - Pflicht zur Übertragung des Haushaltsüberschusses - Umfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Haushaltsverfahren - Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan - Übertragung von Einnahmen - Haushaltsausgleich.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 03.07.1986 - 34/86

    Rat / Parlament

    Auszug aus EuGH, 31.03.1992 - C-284/90
    Es verweist auf den Tenor des Urteils vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament, Slg. 1986, S. 2155) und folgert daraus, nur die Feststellung des Präsidenten des Parlaments vom 11. Juli 1990, daß dieser BNH endgültig festgestellt sei, könne Gegenstand einer solchen Klage sein.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-239/01

    Deutschland / Kommission - "Landwirtschaft - EAGFL - Teilnichtigerklärung der …

    Es ist jedoch Sache des Gerichtshofes, der dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, nach Artikel 231 Absatz 2 EG über die Folgen einer Nichtigerklärung zu befinden (vgl. Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-284/90, Rat/Parlament, Slg. 1992, I-2277, Randnr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2005 - C-217/04

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Europäische Agentur für Netz- und …

    {FN:31} - Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-284/90 (Rat/Parlament, Slg. 1992, I-2277, Randnr. 37), vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-295/90 (Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4193, Randnr. 26), vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94 (Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827, Randnr. 31) und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01 (Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 78).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-595/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Ersetzung der angefochtenen Entscheidung …

    Rn. 29 Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Parlament beim Gerichtshof beantragt, für den Fall, dass er den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt, dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung durch einen neuen Beschluss aufrechtzuerhalten, da es dem Gerichtshof, der dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, obliegt, über die Folgen einer Nichtigerklärung zu befinden, und ein Organ auch dann versuchen kann, die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu erwirken, wenn die Wirkungen des für nichtig erklärten Aktes vollständig aufrechterhalten werden sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil Rat/Parlament, C-284/90, EU:C:1992:154, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99

    Frankreich / Kommission

    19: - Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-284/90 (Rat/Parlament, Slg. 1992, I-2277, Randnr. 26); vgl. auch die Ausführungen des Generalanwalts Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 17. Oktober 1991 in dieser Rechtssache (Slg. 1992, I-2298, Nr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1992 - C-295/90

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Richtlinie …

    Entsprechend ist in bezug auf den Haushaltsplan der Gemeinschaft verfahren worden, als die Feststellung des Parlamentspräsidenten, der Haushaltsplan sei endgültig festgestellt worden, für nichtig erklärt worden ist: vgl. Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155), Rechtssache C-284/90 (Rat/Parlament, Slg. 1992, I-2277).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-41/95

    Rat der Europäischen Union gegen Europäisches Parlament.

    Der Gerichtshof hat die Anwendung dieser Vorschrift im Wege der Analogie bereits in zahlreichen Urteilen auf andere Rechtsakte als die ausdrücklich genannten ausgedehnt und u. a. die Aufrechterhaltung der Wirkungen von Richtlinien (Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-295/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I-4193, und vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94, Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827) und auf dem Gebiet des Haushaltsrechts (…Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 34/86, a. a. O., und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-284/90, Rat/Parlament, Slg. 1992, I-2277) angeordnet.
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   Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1991 - C-284/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,20523
Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1991 - C-284/90 (https://dejure.org/1991,20523)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.10.1991 - C-284/90 (https://dejure.org/1991,20523)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1991 - C-284/90 (https://dejure.org/1991,20523)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Rat der Europäischen Gemeinschaften gegen Europäisches Parlament.

    Haushaltsverfahren - Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan - Übertragung von Einnahmen - Haushaltsausgleich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.07.1986 - 34/86

    Rat / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1991 - C-284/90
    Ebenso wie sich das in Artikel 203 Absatz 4 Unterabsatz 2 verankerte Recht, Änderungen vorzuschlagen, auf zwingende Ausgaben bezieht, wird also angenommen, daß sich auch die Änderungsbefugnis auf Ausgabenansätze beziehen muß und folglich auf nichtobligatorische Ausgaben beschränkt ist: vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Mancini in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament, Slg. 1986, 2155 und 2159) wie auch A. G. Toth, The Oxford Encyclopädia of European Community Law, Band I (Oxford, 1990), S. 90 und Magiera in Grabitz (Hrsg.), Kommentar zum EWG-Vertrag, München 1983, Artikel 203 Randnr. 11. Mir scheint jedoch, daß eine solche Auffassung keineswegs selbstverständlich ist.

    In seiner Klageschrift beantragt der Rat die Nichtigerklärung des BNH Nr. 2. Generalanwalt Mancini hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament, Urteil vom 3. Juli 1986, Slg. 1986, 2155, 2175) die Ansicht vertreten, der Haushaltsplan sei streng genommen nur ein Rechnungsbeleg, der zwei Aufstellungen zu Einnahmen und zu Ausgaben enthalte.

    Dennoch ist das Parlament der Auffassung, daß die Handlung der Annahme des Haushaltsplans durch das Parlament nicht Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens sein könne, und verweist dazu auf die oben erwähnte Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament) und die Rechtssache 302/87 (Parlament/Rat, die oben unter Nr. 60 erwähnt wurde).

    Zwar hat sich der Gerichtshof in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament) darauf beschränkt, die Feststellung des Präsidenten, der Haushaltsplan sei endgültig angenommen worden, für nichtig zu erklären, obwohl der Rat auch die Nichtigerklärung des Haushaltsplans selbst beantragt hatte.

    Das Parlament war insbesondere der Ansicht, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 34/86 davon ausgegangen sei, daß jedes Glied der Haushaltsbehörde Klage erheben könne, wenn das andere seine Befugnisse überschritten, und daß es daher undenkbar sei, daß der Rat gegen das Parlament, nicht aber das Parlament gegen den Rat klagen könne (vgl. Sitzungsbericht, S. 5624).

    Da in der erwähnten Rechtssache (Rechssache 34/86) tatsächlich die Feststellung des Präsidenten für nichtig erklärt wurde, lag es für den Gerichtshof einfach nahe, sich auf diese Handlung zu beziehen und anzumerken, daß es sich um eine Handlung eines Organs des Parlaments handle.

    Wie der Rat in seiner Erwiderung hervorhebt, wich der Sachverhalt der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament) etwas vom Sachverhalt des vorliegenden Falles ab.

    8 und 46 des Urteils in der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament, oben unter Randnr. 63 erwähnt).

    In der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament; vgl. oben unter Nr. 63) ergab sich die Ungültigkeit der Feststellung des Präsidenten daraus, daß das Haushaltsverfahren nicht abgeschlossen war.

    In der Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament) hat sich der Gerichtshof im übrigen nicht in der Lage gesehen, einen Haushaltsplan teilweise für nichtig zu erklären (vgl. Randnr. 42 des Urteils).

  • EuGH, 27.09.1988 - 302/87

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1991 - C-284/90
    Das Parlament könnte ausserdem nicht einen Ratsbeschluß zur Festlegung des Entwurfs eines Haushaltsplans zum Gegenstand einer Klage machen: vgl. Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 302/87 (Parlament/Rat, Slg. 1988, 5615, Randnr. 23).

    Dennoch ist das Parlament der Auffassung, daß die Handlung der Annahme des Haushaltsplans durch das Parlament nicht Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens sein könne, und verweist dazu auf die oben erwähnte Rechtssache 34/86 (Rat/Parlament) und die Rechtssache 302/87 (Parlament/Rat, die oben unter Nr. 60 erwähnt wurde).

    In der Rechtssache 302/87 (Parlament/Rat) ging es darum, ob das Parlament gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag eine Nichtigkeitsklage erheben kann.

    Mit der Rechtssache 302/87 (Parlament/Rat) lässt sich also meines Erachtens nicht belegen, daß die Handlung der Annahme des Haushaltsplans durch das Parlament nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann.

  • EuGH, 22.05.1990 - 70/88

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1991 - C-284/90
    Das Parlament kann eine Nichtigkeitsklage nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen erheben, nämlich soweit es um den Schutz seiner Befugnisse geht: vgl. Urteil vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-70/88 (Parlament/Rat, Slg. 1990, I-2041, Randnr. 27); klar ist jedenfalls, daß das Parlament nicht gegen eine von ihm oder von seinem Präsidenten erlassene Handlung klagen könnte.

    Das Parlament könnte ausserdem nicht einen Ratsbeschluß zur Festlegung des Entwurfs eines Haushaltsplans zum Gegenstand einer Klage machen: vgl. Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 302/87 (Parlament/Rat, Slg. 1988, 5615, Randnr. 23).

  • EuGH, 10.02.1983 - 230/81

    Luxemburg / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1991 - C-284/90
    Klar ist ferner, daß das Parlament seine Änderungsbefugnisse nicht dergestalt gebrauchen kann, daß der Rat an der Ausübung seiner Rechte gehindert wird; dies wäre eine Verletzung der dem Artikel 5 EWG-Vertrag zu entnehmenden Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit (vgl. Urteile vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255, Randnr. 37; vom 27. September 1988 in der Rechtssache 204/86, Griechenland/Rat, Slg. 1988, 5323, Randnr. 16, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot, Slg. 1986, 2391, Randnr. 23).
  • EuGH, 27.09.1988 - 204/86

    Griechenland / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1991 - C-284/90
    Klar ist ferner, daß das Parlament seine Änderungsbefugnisse nicht dergestalt gebrauchen kann, daß der Rat an der Ausübung seiner Rechte gehindert wird; dies wäre eine Verletzung der dem Artikel 5 EWG-Vertrag zu entnehmenden Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit (vgl. Urteile vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255, Randnr. 37; vom 27. September 1988 in der Rechtssache 204/86, Griechenland/Rat, Slg. 1988, 5323, Randnr. 16, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot, Slg. 1986, 2391, Randnr. 23).
  • EuGH, 10.07.1986 - 149/85

    Wybot / Faure

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1991 - C-284/90
    Klar ist ferner, daß das Parlament seine Änderungsbefugnisse nicht dergestalt gebrauchen kann, daß der Rat an der Ausübung seiner Rechte gehindert wird; dies wäre eine Verletzung der dem Artikel 5 EWG-Vertrag zu entnehmenden Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit (vgl. Urteile vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255, Randnr. 37; vom 27. September 1988 in der Rechtssache 204/86, Griechenland/Rat, Slg. 1988, 5323, Randnr. 16, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot, Slg. 1986, 2391, Randnr. 23).
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