Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 25.11.2020 - C-302/19   

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https://dejure.org/2020,37231
EuGH, 25.11.2020 - C-302/19 (https://dejure.org/2020,37231)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2020 - C-302/19 (https://dejure.org/2020,37231)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2020 - C-302/19 (https://dejure.org/2020,37231)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les titulaires d'un permis unique)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/98/EU - Rechte von Arbeitnehmern aus Drittländern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind - Art. 12 - Recht auf Gleichbehandlung - Soziale Sicherheit - Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Bestimmung des ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 2011/98/EU; Rechte von Arbeitnehmern aus Drittländern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind; Art. 12; Recht auf Gleichbehandlung; Soziale Sicherheit; Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Bestimmung des Anspruchs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-302/19
    Dies gilt für einen Drittstaatsangehörigen, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/98 ist, da diese Erlaubnis es einem solchen Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig im Gebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, zu Arbeitszwecken aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 27).

    Außerdem können die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie beschließen, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie, der Familienleistungen betrifft, nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, und auch nicht für Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken in diesem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, oder für Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Visums die Erlaubnis haben, dort zu arbeiten (Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 28).

    Diese Ausnahmen können deshalb nur dann geltend gemacht werden, wenn die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Stellen in dem betreffenden Mitgliedstaat eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, dass sie diese Ausnahmen in Anspruch nehmen wollten (Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 29).

    Eine solche Leistung stellt eine Leistung der sozialen Sicherheit dar, die unter die Familienleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 fällt (vgl. hierzu Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva, C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 bis 25).

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-302/19
    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 40).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-302/19
    Die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts sind indessen rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1998, Nilsson u. a., C-162/97, EU:C:1998:554, Rn. 54, und vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 76).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-162/97

    Nilsson u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-302/19
    Die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts sind indessen rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1998, Nilsson u. a., C-162/97, EU:C:1998:554, Rn. 54, und vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 76).
  • EuGH, 26.05.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 21 und 45 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-302/19
    Ebenso wenig können nach ständiger Rechtsprechung die vom INPS und der italienischen Regierung geltend gemachten etwaigen Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Situation der Begünstigten im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienzulage, wenn sich die Familienangehörigen nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten, eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2021 - L 8 AL 1129/20

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Bemessungszeitraum und

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 25.11.2020, C-302/19, juris Rdnr. 23).

    Der Senat schließt sich den Ausführungen des BSG insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 23.01.2020, C-29/19, juris sowie Urteil vom 25.11.2020, C-302/19, juris, Rdnr. 23) an.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-302/19   

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https://dejure.org/2020,14332
Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-302/19 (https://dejure.org/2020,14332)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.06.2020 - C-302/19 (https://dejure.org/2020,14332)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - C-302/19 (https://dejure.org/2020,14332)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les titulaires d'un permis unique)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/98/EU - Rechte von Drittstaatsangehörigen, die eine kombinierte Erlaubnis besitzen - Art. 12 - Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die soziale Sicherheit - Nationale Regelung, die bei der Bestimmung des Anspruchs auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-302/19
    Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof somit eine Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Recht auf Gleichbehandlung, das Inhabern einer kombinierten Erlaubnis nach Art. 12 der Richtlinie 2011/98 zusteht, im Licht des Urteils vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485), weiterzuentwickeln.

    Jedenfalls folgt aus dem Urteil Martinez Silva(29), dass hinsichtlich der Familienzulage angenommen werden kann, dass sie, was Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 anbelangt, den Kriterien einer Familienleistung im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 genügt, da es sich um eine Geldleistung zum Ausgleich von Familienlasten handelt, die aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Anspruchstellers gewährt wird.

    8 Urteil vom 21. Juni 2017 (C-449/16, EU:C:2017:485).

    11 Urteil vom 21. Juni 2017 (C-449/16, EU:C:2017:485).

    12 Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485).

    14 C-449/16, EU:C:2017:485.

    21 C-449/16, EU:C:2017:485.

    22 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 9, 30 und 31).

    24 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 bis 25).

    25 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 29, wo im Wege der Analogie auf das Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86 und 87, verwiesen wird).

    26 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 30).

    29 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017 (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 20 bis 23).

    30 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017 (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 29).

  • EuGH, 24.01.2019 - C-477/17

    Balandin u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-302/19
    10 Die italienische Regierung verweist insoweit auf das Urteil vom 24. Januar 2019, Balandin u. a. (C-477/17, EU:C:2019:60).

    39 Vgl. Urteil vom 24. Januar 2019, Balandin u. a. (C-477/17, EU:C:2019:60, insbesondere Rn. 24 und 25).

    40 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Balandin u. a. (C-477/17, EU:C:2018:783, Nrn. 42 bis 57, insbesondere Nr. 46).

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-302/19
    25 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C-449/16, EU:C:2017:485, Rn. 29, wo im Wege der Analogie auf das Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86 und 87, verwiesen wird).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-302/19
    Im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 883/2004 vgl. z. B. auch Urteil vom 2. April 2020, Caisse pour l'avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers) (C-802/18, EU:C:2020:269, Rn. 35 bis 38).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-302/19
    Vgl. z. B. Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission (C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-477/17

    Balandin u.a. - Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EU) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-302/19
    40 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Balandin u. a. (C-477/17, EU:C:2018:783, Nrn. 42 bis 57, insbesondere Nr. 46).
  • EuGH, 22.09.1994 - C-301/93

    Bettaccini / FNROM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-302/19
    28 Vgl. Urteil vom 22. September 1994 (C-301/93, EU:C:1994:341, insbesondere Rn. 6, 18 und 19); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bettaccini (C-301/93, EU:C:1994:139, Nrn. 16 und 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.1994 - C-301/93

    Lio Bettaccini gegen Fonds national de retraite des ouvriers mineurs. - Soziale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-302/19
    28 Vgl. Urteil vom 22. September 1994 (C-301/93, EU:C:1994:341, insbesondere Rn. 6, 18 und 19); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bettaccini (C-301/93, EU:C:1994:139, Nrn. 16 und 17).
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