Rechtsprechung
| EuGH, 16.11.2023 - C-318/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
GE Infrastructure Hungary Holding
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - Richtlinie 2009/133/EG - Abspaltung - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Keine Verringerung ...
- Betriebs-Berater
Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen - rein innerstaatlicher Sachverhalt (ungarisches Vorabentscheidungsersuchen)
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
GE Infrastructure Hungary Holding
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 133/2009 Art 8 Abs 2 ; EGRL 133/2009 Art 1 Buchst a
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 133/2009 Art 8 Abs 2, EGRL 133/2009 Art 1 Buchst a
Fusionen, Abspaltungen, Körperschaftsteuergesetz, Ungarn - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
GE Infrastructure Hungary Holding
Verfahrensgang
- EuGH, 16.11.2023 - C-318/22
- EuGH, 08.01.2024 - C-318/22
Papierfundstellen
- BB 2023, 2773 (EF)
- NZG 2024, 46
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 17.07.1997 - C-28/95
Leur-Bloem
Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-318/22
In einem solchen Fall besteht aus Sicht des Unionsrechts ein klares Interesse daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, sowie vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 32).Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Unionsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so dass dafür ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind (…Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 41 und 42, und vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 33).
- EuGH, 18.10.1990 - 297/88
Dzodzi / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-318/22
In einem solchen Fall besteht aus Sicht des Unionsrechts ein klares Interesse daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, …sowie vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 32).Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Unionsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so dass dafür ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind (Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 41 und 42, …und vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 33).
- EuGH, 11.12.2008 - C-285/07
A.T. - Richtlinie 90/434/EWG - Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen - …
Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-318/22
Rn. 43 Entgegen dem Vorbringen der ungarischen Regierung lässt nämlich Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/133 vorbehaltlich von Art. 15 und insbesondere von in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie genannten Falls von Vorgängen, die als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen ihrer hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung haben - eines Falls, in dem die Mitgliedstaaten die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise versagen oder rückgängig machen können, der jedoch nicht Gegenstand der in der vorliegenden Rechtssache an den Gerichtshof gerichteten Fragen ist -, den Mitgliedstaaten bei seiner Umsetzung keinen Gestaltungsspielraum, der es ihnen erlauben würde, die Inanspruchnahme der Regelung der steuerlichen Neutralität, den diese Bestimmung vorsieht, von zusätzlichen Voraussetzungen über die in Kapitel II dieser Richtlinie genannten hinaus abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T., C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 26). - EuGH, 22.03.2018 - C-327/16
Jacob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …
Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-318/22
Rn. 44 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus (C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210) widerlegt, auf das sich die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bezieht und in dem der Gerichtshof anerkannt hat, dass die Mitgliedstaaten beim Erlass steuerlicher Maßnahmen zur Durchführung von Art. 8 der Richtlinie 2009/133 unter Beachtung des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen. - EuGH, 22.03.2018 - C-421/16
Lassus
Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-318/22
Rn. 44 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus (C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210) widerlegt, auf das sich die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bezieht und in dem der Gerichtshof anerkannt hat, dass die Mitgliedstaaten beim Erlass steuerlicher Maßnahmen zur Durchführung von Art. 8 der Richtlinie 2009/133 unter Beachtung des Unionsrechts über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen.
- BFH, 27.11.2024 - X R 26/22
Formwechsel als Veräußerung im Sinne der Regelung über den Einbringungsgewinn II
Rn. 70 bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sieht sich dieser allerdings auch in einem Fall, der rein innerstaatlichen Charakter hat, für die Auslegung der Bestimmungen der FRL 2009 als zuständig an, wenn der jeweilige nationale Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, durch die FRL 2009 geregelte und rein innerstaatliche Sachverhalte gleich zu behandeln (so die überwiegend noch zum insoweit wortgleichen Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen --FRL 1990-- ergangenen EuGH-Urteile Leur-Bloem vom 17.07.1997 - C-28/95, EU:C:1997:369, Slg. 1997, I-4171, Rz 16 ff., insbesondere Rz 34; Modehuis A. Zwijnenburg vom 20.05.2010 - C-352/08, EU:C:2010:282, Rz 33; Foggia-SGPS vom 10.11.2011 - C-126/10, EU:C:2011:718, Rz 21; Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 18; Jacob und Lassus vom 22.03.2018 - C-327/16, C-421/16, EU:C:2018:210, Rz 33 f., und GE Infrastructure Hungary Holding Kft vom 16.11.2023- C-318/22, EU:C:2023:890, Rz 30).Rn. 72 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es allein Sache des nationalen Gerichts, die genaue Tragweite der Verweisung des für innerstaatliche Sachverhalte geltenden nationalen Rechts auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen; die Zuständigkeit des EuGH beschränkt sich auf die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (EuGH-Urteile Leur-Bloem vom 17.07.1997 - C-28/95, EU:C:1997:369, Slg. 1997, I-4171, Rz 33; Modehuis A. Zwijnenburg vom 20.05.2010 - C-352/08, EU:C:2010:282, Rz 34; Foggia-SGPS vom 10.11.2011 - C-126/10, EU:C:2011:718, Rz 22; Pelati vom 18.10.2012 - C-603/10, EU:C:2012:639, Rz 19, und GE Infrastructure Hungary Holding Kft vom 16.11.2023 - C-318/22, EU:C:2023:890, Rz 31).
- BFH, 02.12.2025 - X R 32/23
Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und …
Rn. 93 aa) Der zwingende und eindeutige Wortlaut des Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 FRL 1990/Art. 8 Abs. 1, 4 und 8 FRL 2009 lässt den Nationalstaaten keinen Umsetzungsspielraum, die zugunsten der Gesellschafter vorgesehene steuerliche Neutralität von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen (zur FRL 1990 vgl. EuGH-Urteil A.T. vom 11.12.2008 - C-285/07, EU:C:2008:705, BStBl II 2009, 940, Rz 26; zur FRL 2009 vgl. EuGH-Urteil GE Infrastructure Hungary Holding vom 16.11.2023 - C-318/22, EU:C:2023:890, Rz 43).Rn. 97 Ebenfalls für unvereinbar mit Art. 8 Abs. 2 FRL 2009 hielt der EuGH eine ungarische Regelung, wonach die steuerliche Neutralität einer Abspaltung von der Voraussetzung abhängig gemacht wurde, dass entweder das Nennkapital der abspaltenden Gesellschaft herabgesetzt wird oder sie mehr als einen Gesellschafter hat (EuGH-Urteil GE Infrastructure Hungary Holding vom 16.11.2023 - C-318/22, EU:C:2023:890).
- EuGH, 08.01.2024 - C-318/22
GE Infrastructure Hungary Holding
Rn. 1 Le 16 novembre 2023, 1a Cour (neuvième chambre) a rendu l'arrêt GE Infrastructure Hungary Holding (C-318/22, EU:C:2023:890).1) Le point 19 de l'arrêt du 16 novembre 2023, GE Infrastructure Hungary Holding (C-318/22, EU:C:2023:890), doit être rectifié comme suit :.
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| EuGH, 08.01.2024 - C-318/22 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
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(fremdsprachig)
Verfahrensgang
- EuGH, 16.11.2023 - C-318/22
- EuGH, 08.01.2024 - C-318/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 16.11.2023 - C-318/22
GE Infrastructure Hungary Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 08.01.2024 - C-318/22
Rn. 1 Le 16 novembre 2023, 1a Cour (neuvième chambre) a rendu l'arrêt GE Infrastructure Hungary Holding (C-318/22, EU:C:2023:890).1) Le point 19 de l'arrêt du 16 novembre 2023, GE Infrastructure Hungary Holding (C-318/22, EU:C:2023:890), doit être rectifié comme suit :.
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