Rechtsprechung
| EuGH, 17.10.2024 - C-322/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Lufoni
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Öffentlicher Sektor - Lehrkräfte - Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Wege ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Öffentlicher Sektor - Lehrkräfte - Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Wege ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Lufoni
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Lufoni
Papierfundstellen
- EuZW 2025, 544
- NZA 2024, 1701
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 30.11.2023 - C-270/22
Ministero dell'Istruzione und INPS
Auszug aus EuGH, 17.10.2024 - C-322/23
Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung enthält dasselbe Verbot hinsichtlich der bestimmte Beschäftigungsbedingungen betreffenden Betriebszugehörigkeitszeiten (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Istruzione und INPS, C-270/22, im Folgenden: Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS, EU:C:2023:933, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 34 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Regelungen über die für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe zurückzulegenden Dienstzeiten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter den Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung fallen (Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Hierzu ist festzustellen, dass die Gründe, die das vorlegende Gericht zur Begründung der vorliegenden Vorlage zur Vorabentscheidung anführt, im Wesentlichen dieselben sind wie diejenigen, die das Tribunale ordinario di Ravenna (Gericht Ravenna, Italien) veranlasst haben, das Vorabentscheidungsersuchen einzureichen, das zum Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS geführt hat, wie sich aus dessen Rn. 41 ergibt.
Rn. 40 In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung das Dienstalter von unbefristet eingestellten Lehrkräften, die im Wege von Auswahlverfahren eingestellt werden, zum Zweck ihrer Einstufung in eine Vergütungsgruppe vollständig berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS, Rn. 57).
Ferner werden gemäß Art. 485 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 von Dienstzeiten, die diese Schwellenwerte erreichen, nur die ersten vier Jahre vollständig angerechnet, während die Anrechnung für die folgenden Jahre auf zwei Drittel beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS, Rn. 58).
Rn. 43 Unter Berücksichtigung aller in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Bestimmungen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Ungleichbehandlung zum Nachteil dieser befristet eingestellten Lehrkräfte gegenüber den im Wege von allgemeinen Auswahlverfahren unbefristet eingestellten Lehrkräften begründet, für die die in der vorstehenden Randnummer genannten Beschränkungen nicht gelten (Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS, Rn. 60).
Rn. 44 Aus dem Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS ergibt sich somit, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung begründet, und dass der in Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 vorgesehene Mechanismus der nachträglichen Anrechnung, dem das vorlegende Gericht besondere Bedeutung beimisst, zu den Regelungen gehört, die eine solche unterschiedliche Behandlung begründen.
Rn. 49 Eine Ungleichbehandlung stellt jedoch nur dann eine nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verbotene Diskriminierung dar, wenn sie vergleichbare Situationen betrifft und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wenn die befristet beschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung erwiesenermaßen die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich diese beiden Arbeitnehmergruppen in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Aufgaben, die von außerplanmäßigen Lehrkräften - wie ED - wahrgenommen werden, grundsätzlich als mit den Aufgaben der unbefristet eingestellten Lehrkräfte vergleichbar anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Begriff verlangt, dass die festgestellte Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang kennzeichnen (Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedes dieser Ziele einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 bzw. Nr. 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 57 Der Gerichtshof hat auch anerkannt, dass diese Ziele grundsätzlich und vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht als dazu bestimmt angesehen werden können, einem echten Bedarf zu entsprechen, und dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung grundsätzlich als zur Erreichung dieser Ziele geeignet angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 58 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende über das hinausgeht, was zur Erreichung der beiden in Rn. 55 des vorliegenden Urteils genannten Ziele erforderlich ist, soweit sie vorsieht, dass die Lehrtätigkeit, die nicht 180 Tage im Jahr erreicht hat oder nicht vom 1. Februar ununterbrochen bis zum Ende der Abschlussprüfungen ausgeübt wurde, nicht, auch nicht in begrenztem Umfang, berücksichtigt wird, und soweit dieser Ausschluss mit der Beschränkung der Berücksichtigung des im Rahmen befristeter Arbeitsverträge erreichten Dienstalters von mehr als vier Jahren auf einen Anteil von zwei Dritteln kombiniert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS, Rn. 81).
- EuGH, 20.09.2018 - C-466/17
Motter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …
Auszug aus EuGH, 17.10.2024 - C-322/23
Rn. 16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, im Folgenden: Urteil Motter, EU:C:2018:758), in dem es um das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System zur Berechnung des Dienstalters gegangen sei, u. a. Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 nicht berücksichtigt habe, da diese Bestimmung in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, nicht erwähnt worden sei.Rn. 27 Die italienische Regierung macht geltend, die Vorlagefragen seien unzulässig, da ihre Beantwortung - insbesondere im Hinblick auf das Urteil Motter - keine Zweifel aufkommen lasse.
Insoweit äußert es Zweifel daran, ob die Schlussfolgerungen, die die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) aus dem Urteil Motter gezogen hat, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar sind.
Rn. 37 Um Art. 485 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 ging es in der Rechtssache, in der das Urteil Motter ergangen ist.
Rn. 55 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass die sachlichen Gründe, die von der italienischen Regierung in der Rechtssache angeführt worden seien, in der das Urteil Motter ergangen sei, auf die vorliegende Rechtssache übertragbar seien.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die italienische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ebenfalls auf die vom Gerichtshof im Urteil Motter geprüften Ziele verweist.
- EuGH, 09.03.2023 - C-604/21
Vapo Atlantic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf dem …
Auszug aus EuGH, 17.10.2024 - C-322/23
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 9. März 2023, Vapo Atlantic, C-604/21, EU:C:2023:175, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daher ist ein Vorabentscheidungsersuchen mit solchen Fragen, selbst wenn dem so sein sollte, nicht schon deshalb unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Vapo Atlantic, C-604/21, EU:C:2023:175, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist über die Gründe der ordentlichen …
Auszug aus EuGH, 17.10.2024 - C-322/23
Rn. 48 Jedenfalls ist das Vorliegen einer schlechteren Behandlung im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung objektiv zu beurteilen (Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 51). - EuGH, 18.10.2012 - C-302/11
Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet …
Auszug aus EuGH, 17.10.2024 - C-322/23
Dies könne gegen die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646), aufgestellten Grundsätze verstoßen.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-543/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …
{FN:3} Siehe schon Urteile vom 17. Oktober 2024, Ministero dell'Istruzione e del Merito und INPS (C-322/23, EU:C:2024:900), vom 30. November 2023, Ministero dell'Istruzione und INPS (C-270/22, EU:C:2023:933), und vom 20. September 2018, Motter (C-466/17, EU:C:2018:758), in denen der Gerichtshof die Ungleichbehandlung befristet beschäftigter Lehrkräfte bei der Bestimmung des Dienstalters, die auf andere Vorschriften der hier streitgegenständlichen Regelung gestützt war, für unionsrechtswidrig erachtete.{FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2024, Ministero dell'Istruzione e del Merito und INPS (C-322/23, EU:C:2024:900, Rn. 50), vom 30. November 2023, Ministero dell'Istruzione und INPS (…C-270/22, EU:C:2023:933, Rn. 62), vom 21. November 2018, de Diego Porras (…C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 61 und 62), und vom 20. September 2018, Motter (…C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 29).
{FN:40} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2024, Ministero dell'Istruzione e del Merito und INPS (C-322/23, EU:C:2024:900, Rn. 50), vom 30. November 2023, Ministero dell'Istruzione und INPS (…C-270/22, EU:C:2023:933, Rn. 62), vom 21. November 2018, de Diego Porras (…C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 61 und 62), und vom 20. September 2018, Motter (…C-466/17, EU:C:2018:758, Rn. 29).
- EuGH, 03.07.2025 - C-268/24
Lalfi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …
Daher ist ein Vorabentscheidungsersuchen mit einer solchen Frage, selbst wenn dem so sein sollte, nicht schon deshalb unzulässig (Urteil vom 17. Oktober 2024, Lufoni, C-322/23, EU:C:2024:900, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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