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   EuGH, 20.02.2024 - C-715/20   

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EuGH, 20.02.2024 - C-715/20 (https://dejure.org/2024,2539)
EuGH, Entscheidung vom 20.02.2024 - C-715/20 (https://dejure.org/2024,2539)
EuGH, Entscheidung vom 20. Februar 2024 - C-715/20 (https://dejure.org/2024,2539)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    X (Absence de motifs de résiliation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Unterschiedliche Behandlung im Fall einer Kündigung - Kündigung eines befristeten ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Muss der Arbeitgeber Kündigungsgründe bei befristet Beschäftigten angeben?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Angabe von Kündigungsgründen - Keine Ungleichbehandlung zwischen Festbeschäftigten und befristet Beschäftigten

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 949
  • NZA 2024, 459
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 19.10.2023 - C-660/20

    Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Außerdem ist das in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung aufgestellte Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten innerstaatlichen Norm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Umstände können sich insbesondere aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Arbeitsverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss dieses Ziel im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte innerstaatliche Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen muss, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dieses innerstaatlichen Rechts dienen (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher gestattet eine Bestimmung einer Richtlinie, selbst wenn sie klar, genau und unbedingt ist, es dem nationalen Gericht nicht, eine dieser Bestimmung entgegenstehende Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts auszuschließen, wenn aufgrund dessen einer Privatperson eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt würde (Urteile vom 24. Juni 2019, Poplawski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 65 bis 67, sowie vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Davon unbeschadet kann dieses Gericht sowie jede zuständige nationale Verwaltungsbehörde die Anwendung jeder Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare Wirkung verstößt, aufgrund des innerstaatlichen Rechts ausschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 33).

  • EuGH, 17.03.2021 - C-652/19

    Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass insbesondere der einem Arbeitnehmer im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung gewährte Schutz unter diesen Begriff fällt (Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), ebenso wie die Regeln für die Bestimmung der Frist für die Kündigung befristeter Arbeitsverträge sowie Regeln über die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen ihm und seinem Arbeitgeber zusteht, da eine solche Entschädigung aufgrund des zwischen ihnen entstandenen Arbeitsverhältnisses geleistet wird (Urteil vom 25. Juli 2018, Vernaza Ayovi, C-96/17, EU:C:2018:603, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/70 wird dazu festgestellt, dass die Rahmenvereinbarung insbesondere die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch Festlegung von Mindestvorschriften verbessern soll, die geeignet sind, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des für die Würdigung des Sachverhalts allein zuständigen vorlegenden Gerichts festzustellen, ob sich der Kläger des Ausgangsverfahrens in einer vergleichbaren Situation wie die Arbeitnehmer befand, die im gleichen Zeitraum von X unbefristet eingestellt wurden (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 54).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Im Einklang mit dem Ziel, die Ungleichbehandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten zu beseitigen, dürfen nach Nr. 1 dieses Paragrafen, der unmittelbare Wirkung entfaltet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus "sachlichen Gründen" gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 56 und 64, sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 42).

    Was erstens die Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen betrifft, ist zur Beurteilung der Frage, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Was erstens die Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen betrifft, ist zur Beurteilung der Frage, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juni 2018, Montero Mateos, C-677/16, EU:C:2018:393, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sein Ende begrenzt die Dauer des Arbeitsverhältnisses, ohne dass die Parteien ihrem dahin gehenden Willen nach Abschluss des Arbeitsvertrags noch Ausdruck verleihen müssten (Urteil vom 5. Juni 2018, Grupo Norte Facility, C-574/16, EU:C:2018:390, Rn. 57).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 47 der Charta aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, .-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 78).

    Folglich wäre das nationale Gericht in dem oben in Rn. 76 genannten Fall verpflichtet, im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das den Zugang zur Justiz umfasst, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus Art. 47 der Charta in Verbindung mit Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und daher Art. 30 § 4 des Arbeitsgesetzbuchs so weit unangewendet zu lassen, als es erforderlich ist, um für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen der Charta zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 79, und vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 57).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Urteile vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2019:43), und vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), zu berücksichtigen.

    Die Kriterien, anhand deren keine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern getroffen werden dürfe und die Gegenstand dieser beiden Urteile gewesen seien, nämlich die Religion in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2019:43), ergangen sei, und das Alter in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergangen sei, würden in Art. 21 der Charta ausdrücklich genannt; das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags zähle hingegen nicht zu den in dieser Bestimmung enthaltenen Kriterien.

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Urteile vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2019:43), und vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), zu berücksichtigen.

    Die Kriterien, anhand deren keine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern getroffen werden dürfe und die Gegenstand dieser beiden Urteile gewesen seien, nämlich die Religion in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2019:43), ergangen sei, und das Alter in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergangen sei, würden in Art. 21 der Charta ausdrücklich genannt; das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags zähle hingegen nicht zu den in dieser Bestimmung enthaltenen Kriterien.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-96/17

    Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge steht dem nicht entgegen,

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass insbesondere der einem Arbeitnehmer im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung gewährte Schutz unter diesen Begriff fällt (Urteil vom 17. März 2021, Consulmarketing, C-652/19, EU:C:2021:208, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), ebenso wie die Regeln für die Bestimmung der Frist für die Kündigung befristeter Arbeitsverträge sowie Regeln über die Entschädigung, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen ihm und seinem Arbeitgeber zusteht, da eine solche Entschädigung aufgrund des zwischen ihnen entstandenen Arbeitsverhältnisses geleistet wird (Urteil vom 25. Juli 2018, Vernaza Ayovi, C-96/17, EU:C:2018:603, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Auslegung von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, wonach die Bedingungen für die Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags nicht unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" fielen, liefe nämlich darauf hinaus, den Geltungsbereich des den befristet beschäftigten Arbeitnehmern gewährten Schutzes vor schlechterer Behandlung entgegen dem Ziel dieser Vorschrift einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Vernaza Ayovi, C-96/17, EU:C:2018:603, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

    Auszug aus EuGH, 20.02.2024 - C-715/20
    Davon abgesehen führt ein Mitgliedstaat, wenn er eine Regelung erlässt, durch die die insbesondere in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung normierten Beschäftigungsbedingungen präzisiert und konkretisiert werden, im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta Unionsrecht durch und muss somit die Achtung insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Statut des juges de paix italiens) - Vorlage

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 12.12.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

  • EuGH, 14.09.2016 - C-596/14

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

  • EuGH, 08.10.2020 - C-644/19

    Universitatea "Lucian Blaga" Sibiu u.a.

  • EuGH, 18.05.2022 - C-450/21

    Ministero dell'istruzione (Carte électronique)

  • EuGH, 30.06.2022 - C-192/21

    Comunidad de Castilla y León

  • EuGH, 03.06.2021 - C-942/19

    Servicio Aragonés de la Salud - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • EuGH, 05.12.2023 - C-128/22

    Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und

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