Rechtsprechung
| EuGH, 20.10.2022 - C-362/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
EKOFRUKT
Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Verordnung (EU) Nr. 910/2014 - Art. 3 Nr. 12 - Begriff "Qualifizierte elektronische Signatur" - Art. 25 Abs. 1 - Art. 26 - Anhang I - Rechtswirkung elektronischer Signaturen - Anforderungen an eine fortgeschrittene ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Verordnung (EU) Nr. 910/2014 - Art. 3 Nr. 12 - Begriff "Qualifizierte elektronische Signatur" - Art. 25 Abs. 1 - Art. 26 - Anhang I - Rechtswirkung elektronischer Signaturen - Anforderungen an eine fortgeschrittene ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
EKOFRUKT
Papierfundstellen
- MMR 2023, 79
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 26.05.2011 - C-165/09
Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die …
Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-362/21
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 27 Der Gerichtshof ist u. a. dann nicht zur Entscheidung verpflichtet, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder auch wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.04.2020 - C-567/18
Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen …
Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-362/21
Rn. 26 Da allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist, hat der Gerichtshof seine Prüfung grundsätzlich auf die Beurteilungsfaktoren zu beschränken, die ihm das innerstaatliche Gericht vorgelegt hat, und sich somit an die Lage zu halten, die dieses Gericht als feststehend ansieht, und kann nicht an Annahmen gebunden sein, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten werden (Urteil vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für …
Auszug aus EuGH, 20.10.2022 - C-362/21
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.02.2024 - C-466/22
V.B. Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Elektronische …
Rn. 26 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. September 2022 ist die vorliegende Rechtssache bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache C-362/21 ausgesetzt worden.Rn. 27 Nach Verkündung des Urteils vom 20. Oktober 2022, Ekofrukt (C-362/21, EU:C:2022:815), hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mit Schreiben vom 18. November 2022 mitgeteilt, dass es die zweite Vorlagefrage zurückziehen wolle, die erste jedoch aufrechterhalte.
Drittens muss die Signatur auf einem "qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen" im Sinne von Art. 3 Nr. 15 der Verordnung Nr. 910/2014 beruhen, d. h. auf einem Zertifikat, das von einem "qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter" ausgestellt wurde und die Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung erfüllt (Urteil vom 20. Oktober 2022, Ekofrukt, C-362/21, EU:C:2022:815, Rn. 43).
Rn. 34 Sodann verbietet Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 910/2014, wie der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 20. Oktober 2022, Ekofrukt (C-362/21, EU:C:2022:815), entschieden hat, den nationalen Gerichten nicht, elektronische Signaturen für ungültig zu erklären, sondern stellt einen allgemeinen Grundsatz auf, der es diesen Gerichten verbietet, elektronischen Signaturen die Rechtswirkung und die Beweiskraft in Gerichtsverfahren allein deshalb abzusprechen, weil sie in elektronischer Form vorliegen.
Rn. 35 Schließlich wird, wie sich aus den Rn. 36 und 37 des Urteils vom 20. Oktober 2022, Ekofrukt (C-362/21, EU:C:2022:815), ergibt, die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführte Auslegung durch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 910/2014 im Licht ihrer Erwägungsgründe 21 und 49 bestätigt, wonach die Rechtswirkung elektronischer Signaturen durch nationales Recht festzulegen ist.
- EuGH, 17.10.2024 - C-302/23
Jarocki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Elektronische …
Rn. 33 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, verbietet diese Bestimmung den nationalen Gerichten nicht, elektronische Signaturen für ungültig zu erklären, sondern sie stellt einen allgemeinen Grundsatz auf, der es diesen Gerichten verbietet, elektronischen Signaturen die Rechtswirkung und die Beweiskraft allein deshalb abzusprechen, weil sie in elektronischer Form vorliegen oder weil sie die Anforderungen, die diese Verordnung aufstellt, damit eine elektronische Signatur als eine "qualifizierte elektronische Signatur" angesehen werden kann, nicht erfüllen (Urteile vom 20. Oktober 2022, Ekofrukt, C-362/21, EU:C:2022:815, Rn. 35, …und vom 29. Februar 2024, V. B. Trade, C-466/22, EU:C:2024:185, Rn. 34).Rn. 34 Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung Nr. 910/2014, wie aus ihrem Art. 2 Abs. 3 im Licht ihres 49. Erwägungsgrundes hervorgeht, zwar gewährleisten soll, dass einer elektronischen Signatur nicht allein deshalb ihre Rechtswirkung abgesprochen wird, weil sie in dieser Form vorliegt, dass sie aber die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Vorgaben hinsichtlich der Form zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Ekofrukt, C-362/21, EU:C:2022:815, Rn. 39).
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-86/23
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung II - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:9} Vgl. u. a. Urteil vom 20. Oktober 2022, Ekofrukt (C-362/21, EU:C:2022:815, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2024 - C-777/22
EZB/ Corneli - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher …
{FN:105} Vgl. z. B. Urteile vom 9. April 2024, Profi Credit Polska (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens) (…C-582/21, EU:C:2024:282, Rn. 31, 55 und 58), vom 27. April 2023, Legea (…C-686/21, EU:C:2023:357, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 20. Oktober 2022, Ekofrukt (C-362/21, EU:C:2022:815, Rn. 25), und vom 7. Juli 2016, Genentech (…C-567/14, EU:C:2016:526, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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