Rechtsprechung
| EuGH, 12.02.2015 - C-369/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Gielen u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Drogenausgangsstoffe - Überwachung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - Verordnung (EG) Nr. 273/2004 - Überwachung des Handels zwischen der Europäischen Union und Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 111/2005 - Begriff "erfasster ...
- Europäischer Gerichtshof
Gielen u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Drogenausgangsstoffe - Überwachung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - Verordnung (EG) Nr. 273/2004 - Überwachung des Handels zwischen der Europäischen Union und Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 111/2005 - Begriff "erfasster ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank Oost-Brabant 's-Hertogenbosch - Auslegung von Art. 2 Buchst. a und d der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenaustauschstoffe (ABl. L 47, S. 1) und von Art. 2 ...
Verfahrensgang
- EuGH, 24.10.2013 - C-369/13
- EuGH, 12.02.2015 - C-369/13
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- EuGH, 10.07.2014 - C-358/13
Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für …
Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-369/13
Rn. 36 Zwar haben diese Verordnungen gewiss zum Ziel, die Abzweigung der Stoffe, die gewöhnlich zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, zu bekämpfen, indem ein System zur Überwachung des Handels mit diesen Stoffen eingeführt wird, das wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsieht; doch kann das repressive Ziel dieser Verordnungen weder auf die Definition des Begriffs "erfasster Stoff" noch auf die etwaige Einstufung des betreffenden Stoffs als erfasster Stoff auf der Grundlage dieser Definition Einfluss haben (vgl. entsprechend Urteil D. und G., C-358/13 und C-181/14, EU:C:2014:2060, Rn. 49). - EuGH, 24.10.2013 - C-369/13
Gielen u.a.
Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-369/13
Rn. 24 Dieser Antrag wurde jedoch wegen fehlender Dringlichkeit durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Gielen u. a. (C-369/13, EU:C:2013:708) abgelehnt.
- EuGH, 02.02.2023 - C-806/21
TF (Précurseurs de drogues) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Diese Verordnung wurde, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, erlassen, um die Abzweigung der Stoffe, die gewöhnlich zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, zu bekämpfen, indem ein System zur Überwachung des Handels mit diesen Stoffen eingeführt wird, das wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsieht (…Urteile vom 5. Februar 2015, M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 53, sowie vom 12. Februar 2015, Gielen u. a., C-369/13, EU:C:2015:85, Rn. 36).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| EuGH, 24.10.2013 - C-369/13 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Gielen u.a.
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Gielen u.a.
Verfahrensgang
- EuGH, 24.10.2013 - C-369/13
- EuGH, 12.02.2015 - C-369/13
Wird zitiert von ... (3)
- EuGH, 20.01.2014 - C-2/14
Nguyen und Schönherr - Beschleunigtes Verfahren
Da diese Aussetzung notwendiger Bestandteil des Vorabentscheidungsmechanismus ist, kann sie als solche keine Rechtfertigung dafür sein, eine Vorlage zur Vorabentscheidung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Gielen u. a., C-369/13, EU:C:2013:708, Rn. 13).Rn. 15 Außerdem stellt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsunsicherheit für die Angeklagten des Ausgangsverfahrens keinen Umstand dar, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Gielen u. a., EU:C:2013:708, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.11.2014 - C-486/14
Kossowski - Beschleunigtes Verfahren
Rn. 13 Zum anderen kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Rechtsunsicherheit bei einem Angeschuldigten wie Herrn Kossowski keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Gielen u. a., C-369/13, EU:C:2013:708, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.02.2015 - C-369/13
Gielen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Drogenausgangsstoffe - Überwachung …
Rn. 24 Dieser Antrag wurde jedoch wegen fehlender Dringlichkeit durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Gielen u. a. (C-369/13, EU:C:2013:708) abgelehnt.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".