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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 24.01.1991 - C-384/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2502
EuGH, 24.01.1991 - C-384/89 (https://dejure.org/1991,2502)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.1991 - C-384/89 (https://dejure.org/1991,2502)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 1991 - C-384/89 (https://dejure.org/1991,2502)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Tomatis und Fulchiron

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegungsersuchen aufgrund der sich aus einer Verweisung im nationalen Recht ergebenden Anwendbarkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts - Zuständigkeit für diese Auslegung

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Tomatis und Fulchiron

  • Wolters Kluwer

    Tarifierung eines Erzeugnisses ; Festlegung eines gemeinsamen Zolltarifs für Fahrzeuge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EWG-Vertrag Art. 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegungsersuchen aufgrund der sich aus einer Verweisung im nationalen Recht ergebenden Anwendbarkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts - Zuständigkeit für diese Auslegung - [EWG-Vertrag, Artikel ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifnummer 8702 - Kraftwagen zum Befördern von Personen und Gütern.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus EuGH, 24.01.1991 - C-384/89
    Weder aus dem Wortlaut des Artikels 177 EWG-Vertrag noch aus dem Zweck des mit diesem Artikel geschaffenen Verfahrens ergibt sich, daß die Verfasser des Vertrages diejenigen Vorabentscheidungsersuchen von der Zuständigkeit des Gerichtshofes ausschließen wollten, in denen es um eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts in dem besonderen Fall geht, daß das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, um festzulegen, welche Vorschriften auf einen auf das Gebiet dieses Staates beschränkten Sachverhalt anwendbar sind (siehe Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04

    Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das …

    {FN:35} - Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84 (Thomasdünger, Slg. 1985, 3001), vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89 (Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003), vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89 (Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127), vom 28. März 1995 in der Rechtssache C-346/93 (Kleinwort Benson, Slg. 1995, I-615), vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95 (Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161); vgl. auch das Urteil vom 17. März 2005 in der Rechtssache C-170/03 (Feron, Slg. 2005, I-2299).
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   Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-384/89   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Gérard Tomatis und Christian Fulchiron.

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifnummer 8702 - Kraftwagen zum Befördern von Personen und Gütern

Verfahrensgang

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