Rechtsprechung
| EuGH, 17.09.2015 - C-386/15 P(R) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Alcogroup und Alcodis / Kommission
Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Kartelle - Anordnung zur Duldung einer Nachprüfung - Verletzung des Berufsgeheimnisses - Weigerung, die Untersuchungsmaßnahmen auszusetzen - Notwendigkeit des Erlasses einstweiliger ...
- Europäischer Gerichtshof
Alcogroup und Alcodis / Kommission
Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Kartelle - Anordnung zur Duldung einer Nachprüfung - Verletzung des Berufsgeheimnisses - Weigerung, die Untersuchungsmaßnahmen auszusetzen - Notwendigkeit des Erlasses einstweiliger ...
- ra.de
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Kartelle - Anordnung zur Duldung einer Nachprüfung - Verletzung des Berufsgeheimnisses - Weigerung, die Untersuchungsmaßnahmen auszusetzen - Notwendigkeit des Erlasses einstweiliger ...
Verfahrensgang
- EuG, 16.06.2015 - T-274/15
- EuGH, 17.09.2015 - C-386/15 P(R)
- EuG, 28.01.2016 - T-274/15
- EuG, 10.04.2018 - T-274/15
- EuGH, 17.10.2019 - C-403/18
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 27.09.2004 - C-7/04
Kommission / Akzo und Akcros
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-386/15
Rn. 23 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen Alcogroup und Alcodis im Wesentlichen geltend, der Präsident des Gerichts habe insbesondere in Rn. 23 des angefochtenen Beschlusses dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass er die im Beschluss Kommission/Akzo und Akcros (C-7/04 P[R], EU:C:2004:566) dargelegte Begründung im vorliegenden Fall bei der Beurteilung entsprechend angewandt habe, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen notwendig seien, um die volle Wirksamkeit des zu erlassenden Urteils zu gewährleisten.Rn. 24 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der der Beschluss Kommission/Akzo und Akcros (C-7/04 P[R], EU:C:2004:566) ergangen ist, zwar nur um eine begrenzte Zahl von Schriftstücken ging, dass sich aber die in jenem Beschluss dargelegte Begründung nicht auf diesen Umstand als solchen stützte.
Rn. 26 Im Übrigen sind die Argumente zurückzuweisen, mit denen Alcogroup und Alcodis im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels vorbringen, dass es ihnen im Fall der Verwendung rechtswidrig erlangter Informationen durch die Kommission anders als in der Rechtssache, in der der Beschluss Kommission/Akzo und Akcros (C-7/04 P[R], EU:C:2004:566) ergangen sei, unmöglich sei, das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen dieser Verwendung und den etwaigen danach erlassenen Untersuchungsmaßnahmen nachzuweisen.
- EuGH, 30.04.1997 - C-89/97
Moccia Irme / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-386/15
Rn. 38 Festzustellen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gegen eine ablehnende Entscheidung wie den zweiten streitigen Beschluss ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht gegeben ist, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (Beschlüsse des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs, S./Kommission, 206/89 R, EU:C:1989:333, Rn. 14, und des Präsidenten des Gerichtshofs, Moccia Irme/Kommission, C-89/97 P[R], EU:C:1997:226, Rn. 45). - EuG, 16.06.2015 - T-274/15
Alcogroup und Alcodis / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-386/15
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Alcogroup SA (im Folgenden: Alcogroup) und die Alcodis SA (im Folgenden: Alcodis) die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2015, Alcogroup und Alcodis/Kommission (T-274/15 R, EU:T:2015:389, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem der Präsident ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen hat, der zum einen auf die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2015) 1769 final der Kommission vom 12. März 2015 (im Folgenden: erster streitiger Beschluss), gerichtet an Alcogroup sowie an alle von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen, darunter Alcodis, in einem Verfahren nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (…ABl. L 1, S. 1) sowie des Beschlusses der Kommission vom 8. Mai 2015 (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss), gerichtet an Alcogroup im Rahmen der Untersuchungen AT.40244 - Bioethanol (vormals "AQUA VIT") - und AT.40054 - Oil and Biofuel Markets -, und zum anderen darauf abzielt, der Europäischen Kommission aufzugeben, alle die Unternehmen betreffenden Untersuchungs- oder sonstigen Handlungen im Rahmen der Verfahren AT.40054 und AT.40244 auszusetzen. - EuGH, 31.07.1989 - C-206/89
S. / Kommission
Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-386/15
Rn. 38 Festzustellen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gegen eine ablehnende Entscheidung wie den zweiten streitigen Beschluss ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs grundsätzlich nicht gegeben ist, weil die Anordnung einer Aussetzung keine Änderung der Lage des Antragstellers herbeiführen könnte (Beschlüsse des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs, S./Kommission, 206/89 R, EU:C:1989:333, Rn. 14, und des Präsidenten des Gerichtshofs, Moccia Irme/Kommission, C-89/97 P[R], EU:C:1997:226, Rn. 45).
- EuG, 05.10.2020 - T-249/17
Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des …
Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Präsident des Gerichtshofs in diesem Beschluss zwar den Beschluss des Präsidenten des Gerichts, mit dem die beantragte Aussetzung angeordnet worden war, aufgehoben hat, aber nicht ausgeschlossen hat, dass in Ermangelung einer von der Kommission eingegangenen Verpflichtung, Dritten keinen Zugang zu den fraglichen Schriftstücken zu gewähren, die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, mit der der Antrag auf Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen den betroffenen Gesellschaften und ihren Anwälten abgelehnt wurde, sowie die Aufbewahrung der betreffenden vertraulichen Daten in der Kanzlei des Gerichts bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage angeordnet werden könnten (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros, C-7/04 P[R], EU:C:2004:566, Rn. 42 sowie Nrn. 1 und 2 des Tenors; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 17. September 2015, Alcogroup und Alcodis/Kommission, C-386/15 P[R], EU:C:2015:623, Rn. 24). - EuG, 10.04.2018 - T-274/15
Alcogroup und Alcodis/ Kommission
Ce pourvoi a été rejeté par ordonnance du 17 septembre 2015, Alcogroup et Alcodis/Commission [C-386/15 P(R), EU:C:2015:623]. - EuG, 28.01.2016 - T-274/15
Alcogroup und Alcodis / Kommission
Le pourvoi des requérantes à l'encontre de cette ordonnance a été rejeté par ordonnance du 17 septembre 2015, Alcogroup et Alcodis/Commission [C-386/15 P(R), Rec, EU:C:2015:623].
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".