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Rechtsprechung
   EuGH, 12.07.2018 - C-397/17, C-398/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19327
EuGH, 12.07.2018 - C-397/17, C-398/17 (https://dejure.org/2018,19327)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.2018 - C-397/17, C-398/17 (https://dejure.org/2018,19327)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - C-397/17, C-398/17 (https://dejure.org/2018,19327)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Profit Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 7307 11 10, 7307 19 10 und 7307 19 90 - Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Profit Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 7307 11 10, 7307 19 10 und 7307 19 90 - Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Profit Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 7307 11 10, 7307 19 10 und 7307 19 90 - Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 7307 11 10, 7307 19 10 und 7307 19 90 - Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Profit Europe

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 7307 11 10, 7307 19 10 und 7307 19 90 - Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Profit Europe

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 7307 UPos 1910, KN Pos 7307 UPos 1100
    Ausgangsverfahren

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 7307 UPos 1910, KN Pos 7307 UPos 1100
    Rohrformstücke, Gusseisen, Kombinierte Nomenklatur

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 7307 UPos 1910, KN Pos 7307 UPos 1100
    Rohrformstücke, Gusseisen, Kombinierte Nomenklatur

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 7307 11 10, 7307 19 10 und 7307 19 90 - Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus ...

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.05.2016 - C-198/15

    Invamed Group u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - …

    Auszug aus EuGH, 12.07.2018 - C-397/17
    Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Hinblick auf die Wahrung der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Außerdem sind die von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 19).

    Rn. 48 Nach ständiger Rechtsprechung muss aber der Inhalt der Erläuterungen mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-152/10

    Unomedical - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …

    Auszug aus EuGH, 12.07.2018 - C-397/17
    Rn. 50 Zum anderen ist zu beachten, dass die Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex, auch wenn sie ein wichtiges Mittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern können, rechtlich unverbindlich sind und daher die Bedeutung der Bestimmungen der KN nicht ändern können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1977, Dittmeyer, 69/76 und 70/76, EU:C:1977:25, Rn. 4, und vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, EU:C:2011:402, Rn. 41).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-320/11

    Digitalnet - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum …

    Auszug aus EuGH, 12.07.2018 - C-397/17
    Rn. 39 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu bestimmen sind (Urteil vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 38).
  • EuGH, 15.02.1977 - 69/76

    Dittmeyer / Hauptzollamt Hamburg-Waltershof

    Auszug aus EuGH, 12.07.2018 - C-397/17
    Rn. 50 Zum anderen ist zu beachten, dass die Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex, auch wenn sie ein wichtiges Mittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern können, rechtlich unverbindlich sind und daher die Bedeutung der Bestimmungen der KN nicht ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1977, Dittmeyer, 69/76 und 70/76, EU:C:1977:25, Rn. 4, …und vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, EU:C:2011:402, Rn. 41).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-362/20

    Profit Europe und Gosselin Forwarding Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 12 Durch die KN-Erläuterungen, die am 4. Januar 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden (…ABl. 2019, C 2, S. 2), wurde im Anschluss an das Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), zum einen der dritte Absatz der Erläuterung zur Unterposition 7307 19 10 gestrichen.

    "(2) Mit seinem Urteil vom 12. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-397/17 und C-398/17 (Profit Europe) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die KN so auszulegen ist, dass die Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit als andere gegossene Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke in die Auffangunterposition 7307 19 90 der KN einzureihen sind und nicht als Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus nicht verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 11 10 oder als Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen in die Unterposition 7307 19 10.

    Rn. 42 Während dieses Verfahren lief, ersuchte die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Niederländischsprachiges Gericht Erster Instanz Brüssel) mit zwei Entscheidungen vom 16. Juni 2017 den Gerichtshof um Vorabentscheidung, und zwar in zwei Rechtssachen, in denen das Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), ergangen ist.

    Rn. 44 Im Anschluss an das Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), wurden in den beiden Rechtssachen Vergleichsanträge bei der Rechtbank van eerste aanleg Brussel (Gericht Erster Instanz Brüssel) gestellt, nach denen der belgische Staat seinen Standpunkt in diesen Verfahren aufgab und Profit Europe in beiden Fällen Prozessentschädigung gewährt wurde.

    Rn. 47 Dieses Gericht weist erstens darauf hin, dass im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), die KN-Erläuterung zur Unterposition 7307 19 10 geändert und die Form-, Verschluss- und Verbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit daraus gestrichen worden seien.

    Gelten für gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus Gusseisen mit Kugelgrafit aus China Antidumpingzölle nach der vorläufigen Verordnung und der endgültigen Verordnung, obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), entschieden hat, dass es sich bei gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Gusseisen mit Kugelgrafit nicht um gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen handelt und dass gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit unter eine andere Unterposition fallen als gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen?.

    Rn. 74 In diesem Zusammenhang kann sich ein Urteil des Gerichtshofs, das, wie es beim Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564) der Fall ist, nur die zolltarifliche Einreihung einer Ware betrifft, die im Übrigen von den Antidumpingverordnungen erfasst wird, als solches nicht auf deren Anwendungsbereich auswirken.

    Rn. 75 Zur Durchführungsverordnung 2019/262, mit der die endgültige Verordnung im Anschluss an das Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), geändert wurde, ist festzustellen, dass die mit ihr vorgenommenen Änderungen der Bestimmungen der endgültigen Verordnung nur dazu dienten, die angeführten KN- und TARIC-Codes an die in diesem Urteil als richtig erkannte Auslegung der Unterpositionen 7307 11 10, 7307 19 10 und 7307 19 90 der KN in Bezug auf die Waren anzupassen, die von Anfang an von den Antidumpingverordnungen erfasst waren.

  • BFH, 24.06.2025 - VII R 22/22

    Nacherhebung einer Zollschuld im Nachgang einer Erstattung

    Rn. 2 Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil Profit Europe vom 12.07.2018 - C-397/17 und C-398/17 (EU:C:2018:564) entschieden hatte, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Unterpos.

    Rn. 3 Im Nachgang des EuGH-Urteils Profit Europe vom 12.07.2018 - C-397/17 und C-398/17 (EU:C:2018:564) änderte die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/262 vom 14.02.2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABlEU 2019, Nr. L 44, 6) --Durchführungsverordnung (EU) 2019/262--.

    Rn. 21 (2) Die Erstattung dieses Antidumpingzolls mit dem Bescheid vom 01.10.2018 nach Art. 116 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK beruhte auf dem EuGH-Urteil Profit Europe vom 12.07.2018 - C-397/17 und C-398/17 (EU:C:2018:564).

    7307 19 10 ist "verformbares Gusseisen" ein "Zwischenerzeugnis zwischen Gusseisen mit Lamellengrafit und Stahlguss", das "sich leicht gießen" lässt und "nach entsprechender Wärmebehandlung fest und schmiedbar" wird (EuGH-Urteil Profit Europe vom 12.07.2018 - C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564, Rz 32).

    Das Adjektiv "verformbar" beschreibe, so der EuGH, nach gängiger Auffassung ein Material, das die Eigenschaft habe, flacher zu werden und seine Oberfläche zu vergrößern, wenn es mit einem Hammer oder in einem Walzwerk zu Platten oder Blättern verarbeitet werde (EuGH-Urteil Profit Europe vom 12.07.2018 - C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564, Rz 40).

    7307 19 10 KN, weil sich Gusseisen mit Kugelgrafit und "verformbares Gusseisen" sowohl in ihrer Zusammensetzung als auch in der Art ihrer Herstellung unterschieden (EuGH-Urteil Profit Europe vom 12.07.2018 - C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564, Rz 45).

    7307 11 KN einzureihen (EuGH-Urteil Profit Europe vom 12.07.2018 - C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564, Rz 43 und 44).

    7307 19 90 KN (EuGH-Urteil Profit Europe vom 12.07.2018 - C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564, Rz 52).

  • OLG Köln, 09.01.2025 - 4 Wx 19/24

    Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers muss nicht gegenüber Handelsregister …

    Dieser Regelung liegt die - mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs übereinstimmende (EuGH, Urteil vom 9. März 2017 - C-398/17, ECLI:EU:C:2017:197 Rn. 48 ff.) - Wertung des Verordnungsgebers zugrunde, dass die in § 43 HRV aufgelisteten Informationen zur Identifizierung der Person des Geschäftsführers für den Rechtsverkehr erforderlich, aber auch ausreichend sind.
  • EuGH, 21.11.2024 - C-719/22

    Profit Europe und Gosselin Forwarding Services (Validité d'un règlement …

    Dazu erging das Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564).

    Rn. 29 Im Anschluss an das Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), gab der belgische Staat seinen bisher vor der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederländischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) vertretenen Standpunkt auf, und Profit Europe erhielt eine Prozessentschädigung.

    Rn. 36 Daraus schließt das vorlegende Gericht, dass die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus duktilem Gusseisen, das sich gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), sowohl in seiner Zusammensetzung als auch in der Art seiner Herstellung von verformbarem Gusseisen unterscheide, nicht Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung gewesen seien.

    Somit kann sich ein Urteil des Gerichtshofs, das - wie beim Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe (C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564), der Fall - nur die zolltarifliche Einreihung einer Ware betrifft, die im Übrigen von den Antidumpingverordnungen erfasst wird, als solches nicht auf deren Anwendungsbereich auswirken.

    Rn. 50 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Verformbarkeit in der Werkstoffkunde die Fähigkeit eines Werkstoffs bezeichnet, sich unter Druckspannung zu deformieren, und dass sich Gusseisen mit Kugelgrafit bis zu einem gewissen Grad unter Druckspannung verformen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe, C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564, Rn. 40 und 43).

  • EuGH, 16.05.2019 - C-138/18

    Estron - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche …

    Rn. 50 Hierzu ist zum einen hervorzuheben, dass die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, wie sich namentlich aus Rn. 45 des vorliegenden Urteils ergibt, vorsehen, dass für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen sowie die Anmerkungen zu den Unterpositionen, Abschnitten und Kapiteln maßgebend sind, wohingegen die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2018, Profit Europe, C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564, Rn. 25).
  • EuGH, 27.02.2020 - C-670/19

    Gardinia Home Decor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

    Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers unter diese Unterposition Waren wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende fallen sollten (…vgl. entsprechend Urteile vom 12. April 2018, Medtronic, C-227/17, EU:C:2018:247, Rn. 43, sowie vom 12. Juli 2018, Profit Europe, C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564, Rn. 38).
  • BFH, 23.08.2022 - VII R 25/20

    Tarifierung von Kälberhütten

    Rn. 9 Das HZA vertritt demgegenüber die Auffassung, dass angesichts fehlender Begriffsbestimmungen im Positionswortlaut, den Anmerkungen sowie den Erläuterungen für den Begriff "vorgefertigte Gebäude" zwar zunächst auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen sei (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Profit Europe vom 12.07.2018 - C-397/17 und C-398/17, EU:C:2018:564).
  • FG München, 05.05.2022 - 14 K 696/21

    Nacherhebung des zuvor erstatteten Antidumpingzolls

    Rn. 4 Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 12. Juli 2018 (C-397/17 und C-398/17, ECLI:ECLI:EU:C:2018:564) entschieden hatte, dass Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit in die Unterposition 7307 1990 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen seien, beantragte die Klägerin am 27. September 2018 die Erstattung des mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 29. September 2016 erhobenen Antidumpingzolls.
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