Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarLetzte Chance
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten heute, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   EuGH, 27.06.2024 - C-41/23 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,14610
EuGH, 27.06.2024 - C-41/23 P (https://dejure.org/2024,14610)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.2024 - C-41/23 P (https://dejure.org/2024,14610)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2024 - C-41/23 P (https://dejure.org/2024,14610)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,14610) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Peigli

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 2 und 4 - Diskriminierungsverbot - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte und Berufsrichter und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Peigli

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 2 und 4 - Diskriminierungsverbot - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte und Berufsrichter und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 2 und 4 - Diskriminierungsverbot - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte und Berufsrichter und ...

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZA 2024, 1197
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.04.2022 - C-236/20

    Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter) - …

    Auszug aus EuGH, 27.06.2024 - C-41/23
    Rn. 38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung es verbietet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nur deswegen schlechter zu behandeln, weil sie aufgrund eines befristeten Vertrags tätig sind, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 32).

    Rn. 39 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Begriff "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einen für einen begrenzten Zeitraum ernannten Friedensrichter umfasst, der im Rahmen seiner Aufgaben tatsächliche und echte Leistungen erbringt, die weder völlig untergeordnet noch unwesentlich sind und für die er Entschädigungen mit Vergütungscharakter erhält (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 30).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass für die Bestimmung, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, gerade das Kriterium der Beschäftigung entscheidend ist, d. h. das zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Vega González, C-158/16, EU:C:2017:1014, Rn. 30, und vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 36).

    Rn. 43 Außerdem ist in Bezug auf eine Entschädigung während der Gerichtsferien, wenn die gerichtliche Tätigkeit ruht, wie sie Berufsrichtern und -staatsanwälten gewährt wird, darauf hinzuweisen, dass die "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 38).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Unterschiede zwischen den Einstellungsverfahren für ehrenamtliche Richter und für Berufsrichter sowie insbesondere die besondere Bedeutung, die die nationale Rechtsordnung und genauer Art. 106 Abs. 1 der Verfassung den speziell für die Einstellung der Berufsrichter konzipierten Auswahlverfahren beimessen, auf eine besondere Art der in den Verantwortungsbereich der Berufsrichter fallenden Aufgaben und auf ein anderes Niveau der für die Erledigung dieser Aufgaben erforderlichen Qualifikationen hindeuten (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 45 und 46).

    Rn. 53 Unter diesen Umständen erlaubt ein speziell für die Einstellung von Berufsrichtern konzipiertes Auswahlverfahren für den Zugang zum Richteramt, das nicht Bestandteil der Bestellung von ehrenamtlichen Richtern ist, diese vom vollständigen Genuss der den Berufsrichtern zustehenden Rechte auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 47).

    Rn. 54 Allerdings ist, wenn gewisse Ungleichbehandlungen durch die Unterschiede in den verlangten Qualifikationen und die Art der Aufgaben der Berufsrichter gerechtfertigt sein können, der Ausschluss jeglichen Urlaubsanspruchs sowie jeder Form von Sozialschutz und Altersversorgung für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte im Hinblick auf Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung nicht zulässig (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 53).

    Rn. 56 Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, sie dabei aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen dürfen (Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 62 Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Mitgliedstaaten zwar über ein Ermessen in Bezug auf die Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch, was diese Verlängerungen anbelangt, doch dürfen sie das Ziel und die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung nicht in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter] , C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 58).

    Rn. 71 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof aufgrund fehlender Sanktionen, die geeignet waren, den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden, im Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (C-236/20, EU:C:2022:263), zu einer für ehrenamtliche Richter geltenden Regelung, die sich allerdings vom Königlichen Dekret Nr. 12 unterscheidet, entschieden hat, dass Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der ein befristetes Arbeitsverhältnis höchstens dreimal hintereinander um jeweils vier Jahre für eine Dauer von nicht mehr als 16 Jahren verlängert werden darf und die keine Möglichkeit für eine wirksame und abschreckende Ahndung missbräuchlicher Verlängerungen von Arbeitsverhältnissen vorsieht.

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich …

    Auszug aus EuGH, 27.06.2024 - C-41/23
    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen im Einzelnen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer dieser aufeinanderfolgenden Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 87).

    Ein solcher Einsatz befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse widerspricht nämlich unmittelbar der Prämisse der Rahmenvereinbarung, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse sind, auch wenn befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten charakteristisch sind (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Zur Beachtung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ist es somit erforderlich, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Bestimmung nicht in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-418/13 (anhängig)

    Napolitano u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.06.2024 - C-41/23
    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen im Einzelnen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer dieser aufeinanderfolgenden Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 74).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung die Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 87).

    Ein solcher Einsatz befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse widerspricht nämlich unmittelbar der Prämisse der Rahmenvereinbarung, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse sind, auch wenn befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten charakteristisch sind (Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Zur Beachtung von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ist es somit erforderlich, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Bestimmung nicht in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2014, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-658/18

    Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) - …

    Auszug aus EuGH, 27.06.2024 - C-41/23
    Rn. 44 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung eine besondere Ausprägung findet, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 141).

    Rn. 45 Um festzustellen, ob die Betroffenen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 143).

    Rn. 48 Unter diesen Umständen ist es Sache des für die Tatsachenwürdigung allein zuständigen vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob sich ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte wie die Kläger des Ausgangsverfahrens in einer Situation befinden, die mit der eines Berufsrichters bzw. -staatsanwalts vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana [Status der italienischen Friedensrichter], C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2023 - C-705/21

    AxFina Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 27.06.2024 - C-41/23
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 27. April 2023, AxFina Hungary, C-705/21, EU:C:2023:352, Rn. 27).

    Rn. 33 Außerdem ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nach ständiger Rechtsprechung allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 27. April 2023, AxFina Hungary, C-705/21, EU:C:2023:352, Rn. 28).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-158/16

    Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der in ein parlamentarisches Amt …

    Auszug aus EuGH, 27.06.2024 - C-41/23
    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass für die Bestimmung, ob eine Maßnahme unter diesen Begriff fällt, gerade das Kriterium der Beschäftigung entscheidend ist, d. h. das zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Vega González, C-158/16, EU:C:2017:1014, Rn. 30, …und vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 36).
  • EuGH, 08.10.2026 - C-706/23

    Urlaubsentgelt und Verpflegungszulage bei Kumulierung von Arbeitsverträgen

    Rn. 73 Konkret hat der Gerichtshof entschieden, dass zu den "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge die Entgeltbestandteile einschließlich deren Höhe, der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sowie die Voraussetzungen der vom Arbeitsverhältnis abhängigen Ruhestandsbezüge gehören (…Urteile vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 38, und vom 27. Juni 2024, Peigli, C-41/23, EU:C:2024:554, Rn. 43).
  • EuGH, 04.09.2025 - C-253/24

    Pelavi - Vorlage zur Vorabentscheidung - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über …

    Rn. 67 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung es verbietet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nur deswegen schlechter zu behandeln, weil sie aufgrund eines befristeten Vertrags tätig sind, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Urteil vom 27. Juni 2024, Peigli, C-41/23, EU:C:2024:554, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 68 Wenn festgestellt wird, dass sich ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in einer Situation befinden, die mit derjenigen der Berufsrichter und -staatsanwälte vergleichbar ist - was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist -, ist zu prüfen, ob es objektive Gründe gibt, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen (Urteil vom 27. Juni 2024, Peigli, C-41/23, EU:C:2024:554, Rn. 50).

    Allerdings können zwar gewisse Ungleichbehandlungen durch die Unterschiede in den verlangten Qualifikationen und die Art der Aufgaben der Berufsrichter gerechtfertigt sein, der Ausschluss jeglichen Anspruchs auf bezahlten Urlaub für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte ist jedoch in Anbetracht von Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung nicht zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2024, Peigli, C-41/23, EU:C:2024:554, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Somit stehen Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung, Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta einer nationalen Regelung entgegen, die im Unterschied zu dem, was sie für Berufsrichter und -staatsanwälte vorsieht, für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, jeden Anspruch auf eine Entschädigung während der Gerichtsferien, in denen die gerichtliche Tätigkeit ruht, ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2024, Peigli, C-41/23, EU:C:2024:554, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2024 - C-253/23

    ASG 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Schadensersatzklagen wegen …

    {FN:11} Vgl. zuletzt Urteil vom 27. Juni 2024, Peigli (C-41/23, EU:C:2024:554, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-706/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - …

    {FN:59} Vgl. Urteile Ministero della Giustizia u. a. (Status der italienischen Friedensrichter) (…Rn. 38), und vom 27. Juni 2024, Peigli (C-41/23, EU:C:2024:554, Rn. 43).
  • EuGH, 12.09.2024 - C-548/22

    Presidenza del Consiglio dei ministri u. a. (Rétribution des magistrats …

    Insoweit ist insbesondere erstens zu prüfen, ob ein ehrenamtlicher Richter oder Staatsanwalt in der Situation von M. M. als befristet beschäftigter "Arbeitnehmer" im Sinne von Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge eingestuft werden kann, zweitens, ob die behauptete Ungleichbehandlung eine "Beschäftigungsbedingung" im Sinne von Paragraf 4 dieser Rahmenvereinbarung betrifft, drittens, ob sich dieser Richter oder Staatanwalt in einer Situation befindet, die mit der eines Berufsrichters oder -staatsanwalts vergleichbar ist, und viertens, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Ungleichbehandlung durch einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2024, Peigli, C-41/23, EU:C:2024:554, Rn. 39 bis 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-337/23

    APS Beta Bulgaria und Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia - Vorlage …

    {FN:24} Vgl. z. B. Urteile vom 20. Juni 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer) (…C-540/22, EU:C:2024:530, Rn. 105), und vom 27. Juni 2024, Peigli (C-41/23, EU:C:2024:554, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht