Rechtsprechung
EuGH, 06.05.2020 - C-415/19 bis C-417/19, C-415/19, C-416/19, C-417/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Blumar
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Staatliche Beihilfen - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs â€" Staatliche Beihilfen â€" Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird â€" Nationale Rechtsvorschriften, mit denen ...
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Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 15.05.1997 - C-355/95
TWD / Kommission
Auszug aus EuGH, 06.05.2020 - C-415/19
Sind Abs. 1223 des einzigen Artikels des Gesetzes Nr. 296/2006 (jetzt Art. 16bis Abs. 11 des Gesetzes Nr. 11/2005) und das Dekret des Präsidenten des Ministerrats vom 23. Mai 2007 in Anbetracht von Art. 108 Abs. 3 AEUV nach dessen Auslegung im Urteil vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission (C-355/95 P, EU:C:1997:241), des Beschlusses vom 25. Januar 2008 und des unionsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Unionsrecht vereinbar?.Nach der auf das Urteil vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission (C-355/95 P, EU:C:1997:241), das vom vorlegenden Gericht in seinen Vorlageentscheidungen und in seiner Frage angeführt wird, zurückgehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt, die Auszahlung einer neuen Beihilfe von der Rückerstattung von Beihilfen abhängig zu machen, die für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden.
Mit diesen nationalen Rechtsvorschriften soll zwar sichergestellt werden, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission (C-355/95 P, EU:C:1997:241), aufgestellten Voraussetzungen eingehalten werden, aber sie enthalten restriktivere Voraussetzungen, da die Zahlung der staatlichen Beihilfe schon allein deshalb versagt wird, weil der Antragsteller die eidesstattliche Erklärung nicht abgegeben hat, unabhängig davon, ob er tatsächlich eine für rechtswidrig und unzulässig erklärte Beihilfe erhalten hat oder gegebenenfalls die Rückerstattung einer solchen ihm gewährten Beihilfe verlangt wird.
- EuGH, 30.05.2018 - C-481/17
Yanchev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus EuGH, 06.05.2020 - C-415/19
Ein solcher Beschluss bezweckt und bewirkt lediglich, eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und damit zu genehmigen, nicht aber, sie dem betreffenden Mitgliedstaat vorzuschreiben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Foselev Sud-Ouest, C-18/08, EU:C:2008:647, Rn. 16, …und vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 52, sowie Beschluss vom 30. Mai 2018, Yanchev, C-481/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:352, Rn. 22).Daher hindert der Beschluss der Kommission, mit dem eine staatliche Beihilferegelung genehmigt wird, den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, eine Beihilfe nach dieser Regelung gleichwohl zu versagen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Mai 2018, Yanchev, C-481/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:352, Rn. 22).
- EuGH, 20.05.2010 - C-138/09
Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 06.05.2020 - C-415/19
Ein solcher Beschluss bezweckt und bewirkt lediglich, eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und damit zu genehmigen, nicht aber, sie dem betreffenden Mitgliedstaat vorzuschreiben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Foselev Sud-Ouest, C-18/08, EU:C:2008:647, Rn. 16, und vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 52, …sowie Beschluss vom 30. Mai 2018, Yanchev, C-481/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:352, Rn. 22).
- EuGH, 20.11.2008 - C-18/08
Foselev Sud-Ouest - Kraftfahrzeugsteuer - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von …
Auszug aus EuGH, 06.05.2020 - C-415/19
Ein solcher Beschluss bezweckt und bewirkt lediglich, eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und damit zu genehmigen, nicht aber, sie dem betreffenden Mitgliedstaat vorzuschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Foselev Sud-Ouest, C-18/08, EU:C:2008:647, Rn. 16, …und vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 52, …sowie Beschluss vom 30. Mai 2018, Yanchev, C-481/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:352, Rn. 22). - EuGH, 21.01.2010 - C-150/09
Iride und Iride Energia / Kommission
Auszug aus EuGH, 06.05.2020 - C-415/19
Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Kommission die mögliche kumulative Wirkung früherer rechtswidriger nicht zurückgezahlter Beihilfen und der neuen Beihilfen berücksichtigen darf und die Vereinbarkeit neuer Beihilfen mit dem Binnenmarkt nur dann feststellen kann, wenn die ihr zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte es ihr erlauben, zu einem entsprechenden Ergebnis zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2010, 1ride und Iride Energia/Kommission, C-150/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:34, Rn. 70). - EuGH - C-416/19 (anhängig)
Roberto Abate
Auszug aus EuGH, 06.05.2020 - C-415/19
Roberto Abate SpA (C-416/19),.
- EuG, 15.09.2021 - T-24/19
INC und Consorzio Stabile Sis/ Kommission
Ein solcher Beschluss bezweckt und bewirkt lediglich, ein Beihilfevorhaben für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und damit zu genehmigen, nicht aber, dem betreffenden Mitgliedstaat seine Durchführung vorzuschreiben (vgl. Beschluss vom 6. Mai 2020, Blumar u. a., C-415/19 bis C-417/19, EU:C:2020:360, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-347/20
Zinātnes parks - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 - …
15 Vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 2020, Blumar u. a. (C-415/19 bis C-417/19, EU:C:2020:360, Rn. 23), und vom 30. Mai 2018, Yanchev (…C-481/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:352, Rn. 22), so auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Nerea (C-245/16, EU:C:2017:271, Nr. 74).
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