Rechtsprechung
| EuGH, 17.10.2019 - C-423/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Südzucker
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 967/2006 - Art. 3 Abs. 2 - Zucker - Überschussbetrag - Frist für die Mitteilung des zu zahlenden Gesamtbetrags - Höchstfrist für eine nachträgliche Berichtigung - ...
- Europäischer Gerichtshof
Südzucker
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 967/2006 - Art. 3 Abs. 2 - Zucker - Überschussbetrag - Frist für die Mitteilung des zu zahlenden Gesamtbetrags - Höchstfrist für eine nachträgliche Berichtigung - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 967/2006 - Art. 3 Abs. 2 - Zucker - Überschussbetrag - Frist für die Mitteilung des zu zahlenden Gesamtbetrags - Höchstfrist für eine nachträgliche Berichtigung - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 20.03.2018 - 11 K 1067/18
- EuGH, 17.10.2019 - C-423/18
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 10.01.2002 - C-101/99
British Sugar - "Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - …
Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-423/18
Rn. 25 Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7;… Rn. 57), entschieden, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (…ABl. 1981, L 262, S. 14), der Vorgängervorschrift zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006, festgelegte Frist zwingend sei, eine Überschreitung der Frist jedoch zulässig sein könne, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des Unternehmens bekannt gewesen seien und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten sei, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten habe (Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar, C-101/99, EU:C:2002:7, Rn. 63).Rn. 28 Dabei habe der Gerichtshof die Änderung der Abgabenmitteilung nach Ablauf der Frist für eine erste, rechtzeitig erfolgte Mitteilung, anders als in seinem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.
Rn. 30 Für den Fall, dass der Gerichtshof dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist und die Mitteilungsfrist in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 auch für geänderte Mitteilungen gilt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Überschreitung dieser Frist zulässig ist, insbesondere wenn die weiteren Voraussetzungen gemäß dem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), erfüllt sind, d. h., wenn erwiesen ist, dass der Zuckerhersteller nicht in gutem Glauben gehandelt hat.
Gelten in diesem Fall, wenn es sich um die Änderung einer rechtzeitigen Mitteilung handelt, die aufgrund von Feststellungen im Rahmen von Kontrollen erfolgt ist, die im Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), genannten Voraussetzungen für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 (…ABl. 1991, L 336, S. 26) geänderten Fassung auch für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 967/2006?.
Rn. 32 Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist, wenn die Mitteilung des auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats innerhalb dieser Frist an den Zuckerhersteller gerichtet wurde, auch für die Berichtigung einer solchen Mitteilung aufgrund einer gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 952/2006 durchgeführten Kontrolle gilt, oder ob die im Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), aufgestellten Voraussetzungen für die Überschreitung der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 vorgeschriebenen Mitteilungsfrist auch für die Überschreitung der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 967/2006 vorgesehenen Frist gelten.
Rn. 37 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7, Rn. 57, 58 und 63), entschieden, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 festgelegte Frist zwingend ist, eine Überschreitung jedoch zulässig sein kann, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des Unternehmens bekannt waren und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten ist, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat.
Rn. 39 In seinem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7, Rn. 59), hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, die hierfür erforderlichen Prüfungen vorzunehmen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, wobei es u. a. den Umfang der Kenntnis der zuständigen nationalen Behörde von der fraglichen Situation und die von ihr angewandte Sorgfalt zu berücksichtigen hat.
Rn. 40 Das Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), betrifft zwar die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81. Diese Bestimmung wurde aber in der Folge durch die hier einschlägige Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 ersetzt, die im Wesentlichen denselben Wortlaut hat.
- EuGH, 25.03.2004 - C-480/00
Azienda Agricola Ettore Ribaldi
Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-423/18
Rn. 26 In seinem die Mitteilung zusätzlicher Abgaben im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch betreffenden Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 52 und 53), habe der Gerichtshof hingegen entschieden, dass die betreffenden Mitteilungsfristen zwar zwingend seien, es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aber nicht verwehrten, Kontrollen und nachträgliche Berichtigungen vorzunehmen, mit denen sichergestellt werden solle, dass die Produktion dieses Mitgliedstaats die ihm zugeteilte Gesamtgarantiemenge nicht überschreite.Rn. 27 Der Gerichtshof sei deshalb zu dem Schluss gelangt, dass die Bestimmungen, mit denen die betreffenden Mitteilungsfristen festgelegt würden, dahin auszulegen seien, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt sei, im Anschluss an Kontrollen die den einzelnen Erzeugern zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen zu berichtigen und dementsprechend die geschuldeten Zusatzabgaben nach Neuzuweisung der nicht genutzten Referenzmengen und nach Ablauf der Frist für die Zahlung der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geschuldeten Abgaben neu zu berechnen (Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 68).
Rn. 29 Daher ließen sich die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), angestellten Erwägungen auf den vorliegenden, die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker betreffenden Fall übertragen.
Rn. 30 Für den Fall, dass der Gerichtshof dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist und die Mitteilungsfrist in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 auch für geänderte Mitteilungen gilt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Überschreitung dieser Frist zulässig ist, insbesondere wenn die weiteren Voraussetzungen gemäß dem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), erfüllt sind, d. h., wenn erwiesen ist, dass der Zuckerhersteller nicht in gutem Glauben gehandelt hat.
Rn. 46 Die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene Möglichkeit, im vorliegenden Fall die vom Gerichtshof in seinem die Mitteilung zusätzlicher Abgaben im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch betreffenden Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), aufgestellten Grundsätze heranzuziehen (…siehe oben, Rn. 26 und 27), vermag die vorstehenden Erwägungen nicht zu entkräften.
Die Erwägungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch angestellt hat, lassen sich daher nicht auf den Ausgangsrechtsstreit übertragen, in dem es um die Marktorganisation für Zucker geht.
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-480/00
Azienda Agricola Ettore Ribaldi
Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-423/18
Rn. 26 In seinem die Mitteilung zusätzlicher Abgaben im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch betreffenden Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 52 und 53), habe der Gerichtshof hingegen entschieden, dass die betreffenden Mitteilungsfristen zwar zwingend seien, es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aber nicht verwehrten, Kontrollen und nachträgliche Berichtigungen vorzunehmen, mit denen sichergestellt werden solle, dass die Produktion dieses Mitgliedstaats die ihm zugeteilte Gesamtgarantiemenge nicht überschreite.Rn. 27 Der Gerichtshof sei deshalb zu dem Schluss gelangt, dass die Bestimmungen, mit denen die betreffenden Mitteilungsfristen festgelegt würden, dahin auszulegen seien, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt sei, im Anschluss an Kontrollen die den einzelnen Erzeugern zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen zu berichtigen und dementsprechend die geschuldeten Zusatzabgaben nach Neuzuweisung der nicht genutzten Referenzmengen und nach Ablauf der Frist für die Zahlung der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geschuldeten Abgaben neu zu berechnen (Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179, Rn. 68).
Rn. 29 Daher ließen sich die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), angestellten Erwägungen auf den vorliegenden, die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker betreffenden Fall übertragen.
Rn. 30 Für den Fall, dass der Gerichtshof dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist und die Mitteilungsfrist in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 auch für geänderte Mitteilungen gilt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Überschreitung dieser Frist zulässig ist, insbesondere wenn die weiteren Voraussetzungen gemäß dem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C-101/99, EU:C:2002:7), erfüllt sind, d. h., wenn erwiesen ist, dass der Zuckerhersteller nicht in gutem Glauben gehandelt hat.
Rn. 46 Die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene Möglichkeit, im vorliegenden Fall die vom Gerichtshof in seinem die Mitteilung zusätzlicher Abgaben im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch betreffenden Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), aufgestellten Grundsätze heranzuziehen (…siehe oben, Rn. 26 und 27), vermag die vorstehenden Erwägungen nicht zu entkräften.
Die Erwägungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C-480/00, C-482/00, C-484/00, C-489/00 bis C-491/00 und C-497/00 bis C-499/00, EU:C:2004:179), im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch angestellt hat, lassen sich daher nicht auf den Ausgangsrechtsstreit übertragen, in dem es um die Marktorganisation für Zucker geht.
- EuGH, 15.11.2012 - C-131/11
Pfeifer & Langen - Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 - Art. 3 Abs. 4 …
Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-423/18
Denn wenn eine solche Mitteilung wegen des vermeintlichen Ablaufs der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 geregelten Frist unterbliebe, würden die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 2012, Pfeifer & Langen (C-131/11, EU:C:2012:715), herausgearbeiteten Ziele der Gemeinsamen Marktordnung für Zucker unterlaufen.Die Feststellung der Mehrmenge hätte für sich genommen dann keine Konsequenzen, so dass gerade der vom Gerichtshof in Rn. 57 seines Urteils vom 15. November 2012, Pfeifer & Langen (C-131/11, EU:C:2012:715), geschilderte Anreiz für die Zuckerhersteller fehlen würde, Mehrmengen auszuführen oder zu melden und auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragen.
- EuGH, 27.09.2012 - C-113/10
Zuckerfabrik Jülich u.a. - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation …
Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-423/18
Diese Voraussetzungen müssen jedoch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Mitteilungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 59). - EuGH, 27.06.2018 - C-246/17
Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-423/18
Diese Voraussetzungen müssen jedoch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Mitteilungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 59). - EuGH, 15.09.2005 - C-199/03
Irland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Europäischer Sozialfonds - Kürzung …
Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-423/18
Rn. 55 Im Übrigen bestünde bei einer solchen Vorgehensweise die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des betreffenden Zuckerherstellers und insbesondere einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, wonach Rechtsvorschriften klar und bestimmt und die unter das Unionsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen voraussehbar sein müssen (Urteil vom 15. September 2005, 1rland/Kommission, C-199/03, EU:C:2005:548, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.04.2011 - C-234/10
Tereos - Verbindung
Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-423/18
Diese Voraussetzungen müssen jedoch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Mitteilungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 59). - EuGH, 15.04.2011 - C-147/10
British Sugar - Verbindung
Auszug aus EuGH, 17.10.2019 - C-423/18
Diese Voraussetzungen müssen jedoch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Mitteilungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 27. Juni 2018, Diallo, C-246/17, EU:C:2018:499, Rn. 59).
- FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 1852/20
Rechtmäßigkeit eines Zuckerabgabenbescheids
Rn. 11 Im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 17.10.2019 (C-423/18, Südzucker) ergänzte die Klägerin ihren Vortrag wie folgt: Nach dem genannten Urteil sei es bei einer zulässigen Überschreitung der Mitteilungsfrist des Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 2670/81 Sache der nationalen Gerichte, diese Aspekte des Verfahrens zu regeln.Rn. 34 Insoweit besteht zunächst Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass die Mitteilungsfrist unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung (…Urteil v. 10.1.2002 - C-101/99, British Sugar, Rn. 58, Rn. 63; Urteil v. 17.10.2019 - C-423/18, Südzucker, Rn. 37, Rn. 48) überschritten werden durfte, weil dem Beklagten keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung der Klägerin bekannt waren, ohne dass ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele, und diese Unkenntnis von der Klägerin zu vertreten war, weil sie nicht in gutem Glauben handelte und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat.
Rn. 35 In der Rechtssache Südzucker hat der EuGH jedoch ausgeführt, es sei "Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu prüfen, ob die Frist, innerhalb deren eine Berichtigung des Überschussbetrags nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 967/2006 festgelegten Frist mitgeteilt werden kann, mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht" (Urteil v. 17.10.2019 - C-423/18, Rn. 56).
Die Voraussetzungen für eine derartige Berichtigungsmitteilung "dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Mitteilungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen" (EuGH, Urteil v. 17.10.2019 - C-423/18, Südzucker, Rn. 51).
Auch die zitierte EuGH-Entscheidung betrifft ausdrücklich Berichtigungen nach Prüfungen i.S.d. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29.6.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (Urteil v. 17.10.2019 - C-423/18, Südzucker, Rn. 32 ff.).
Dabei sind auch die - wenn auch nicht zur hiesigen Rechtslage ergangenen - Ausführungen des EuGH (Urteil v. 17.10.2019 - C-423/18, Südzucker, Rn. 52) zu berücksichtigen, nach denen sowohl mit dem auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrag als auch mit den Kontrollen und nachträglichen Berichtigungen das wirksame Funktionieren der Quotenregelung für den Zuckermarkt gewährleistet und insbesondere eine Begünstigung bestimmter Erzeuger verhindert werden solle.
- FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 4 K 1601/20
Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides für das Zuckerwirtschaftsjahr …
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin weder aus der Fristenregelung des Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 2670/81 noch aus der EuGH-Entscheidung vom 17.10.2019 (C-423/18, Südzucker).
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