Rechtsprechung
| EuGH, 12.09.2024 - C-429/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
NARE-BG
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Fristen für die Erklärung und Entrichtung bestimmter Steuern - Verlängerung aufgrund der Covid-19-Pandemie - Versagung der Ausübung des Rechts auf ...
- Europäischer Gerichtshof
NARE-BG
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Fristen für die Erklärung und Entrichtung bestimmter Steuern - Verlängerung aufgrund der Covid-19-Pandemie - Versagung der Ausübung des Rechts auf ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Verspätete Ausübung des Vorsteuerabzugs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RL 2006/112/EG Art. 184 ; ZDDS Art. 74
Kein Recht auf Abzug der Vorsteuer aufgrund versäumter Fristen; Keine Fristverlängerungen für Mehrwertsetuern im Rahmen der Covid-19-Pandemie
Besprechungen u.ä.
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Verspätete Ausübung des Vorsteuerabzugs
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
NARE-BG
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 184 ; EGRL 112/2006 Art 186
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
NARE-BG
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 11. Juli 2023 - NARE-BG EOOD/Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
NARE-BG
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 08.05.2008 - C-95/07
Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-429/23
Rn. 31 Vor diesem Gericht beruft sich die NARE-BG zur Stützung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug auf die Auslegung von Art. 179 Abs. 1 und der Art. 180 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie der Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Effektivität und der Äquivalenz im Bereich der indirekten Steuern durch die Rechtsprechung, die aus den Urteilen vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267), und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458), hervorgegangen sei.Rn. 33 Insoweit hegt das vorlegende Gericht Zweifel an der Relevanz der aus den Urteilen vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267), und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458), hervorgegangenen Rechtsprechung für den Ausgangsrechtsstreit.
Führt vor dem Hintergrund der per Gesetz eingeführten Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie, einschließlich der Verhängung von Verwaltungsmaßnahmen zur Einschränkung des Verlassens der Wohnung und der Bewegungsfreiheit in Ortschaften, zur Einschränkung des Kontakts mit anderen Personen und zur Schließung von Geschäften, wobei im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie die Fristen für die Erklärung und Entrichtung von Steuerschulden nach dem ZKPO (das die Fristen für die Erklärung und Entrichtung von Ertragsteuern im nationalen Recht regelt) verlängert wurden, eine Ausschlussfrist wie die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende dazu, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Steuerpflichtigen während des Zeitraums, in dem die Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie gelten, praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, und sind unter diesem Gesichtspunkt nationale Rechtsvorschriften und Praktiken der Steuerverwaltung wie die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden mit Art. 184 in Verbindung mit Art. 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht des durch sie eingeführten Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer und der im Unionsrecht verankerten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität (Urteil vom 8. Mai 2008, Ecotrade, C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267) vereinbar?.
Rn. 40 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass es in Anbetracht der aus den Urteilen vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (…C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 49), hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Antwort auf die Frage benötigt, ob die NARE-BG aufgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie in der Lage ist, nach Ablauf der Ausschlussfrist das Recht auf Vorsteuerabzug für Umsätze auszuüben, die vor dem Zeitpunkt ihrer mehrwertsteuerlichen Registrierung getätigt wurden, indem sie die Berichtigung einer Mehrwertsteuererklärung verlangt, die vor dem Ablauf dieser Frist abgegeben wurde.
- EuGH, 12.07.2012 - C-284/11
EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-429/23
Rn. 31 Vor diesem Gericht beruft sich die NARE-BG zur Stützung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug auf die Auslegung von Art. 179 Abs. 1 und der Art. 180 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie der Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Effektivität und der Äquivalenz im Bereich der indirekten Steuern durch die Rechtsprechung, die aus den Urteilen vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267), und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458), hervorgegangen sei.Rn. 33 Insoweit hegt das vorlegende Gericht Zweifel an der Relevanz der aus den Urteilen vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267), und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458), hervorgegangenen Rechtsprechung für den Ausgangsrechtsstreit.
Rn. 40 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass es in Anbetracht der aus den Urteilen vom 8. Mai 2008, Ecotrade (…C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport (C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 49), hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Antwort auf die Frage benötigt, ob die NARE-BG aufgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie in der Lage ist, nach Ablauf der Ausschlussfrist das Recht auf Vorsteuerabzug für Umsätze auszuüben, die vor dem Zeitpunkt ihrer mehrwertsteuerlichen Registrierung getätigt wurden, indem sie die Berichtigung einer Mehrwertsteuererklärung verlangt, die vor dem Ablauf dieser Frist abgegeben wurde.
- EuGH, 06.10.2022 - C-293/21
Vittamed technologijos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-429/23
Rn. 45 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die als Vorsteuer für die auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos, C-293/21, EU:C:2022:763, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos, C-293/21, EU:C:2022:763, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere wird dieses Recht in der Regel für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2022, Vittamed technologijos, C-293/21, EU:C:2022:763, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.02.2022 - C-487/20
Philips Orăştie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-429/23
Rn. 53 Zum Äquivalenzgrundsatz ist hervorzuheben, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die geltend gemachte Gleichartigkeit der im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensmodalitäten unter Berücksichtigung ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2022, Philips Orăştie, C-487/20, EU:C:2022:92, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 54 Der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht jedoch für die von diesem vorzunehmende Prüfung bestimmte Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben (Urteil vom 10. Februar 2022, Philips Orăştie, C-487/20, EU:C:2022:92, Rn. 31).
- EuGH, 28.05.2020 - C-684/18
World Comm Trading Gfz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-429/23
Zwar ist der Berichtigungsmechanismus Bestandteil der mit der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführten Abzugsregelung und soll die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge in der Weise erhöhen, dass die Neutralität der Mehrwertsteuer gewährleistet wird (Urteil vom 28. Mai 2020, World Comm Trading Gfz, C-684/18, EU:C:2020:403, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.12.2022 - C-459/21
The Navigator Company und Navigator Pulp Figueira - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-429/23
Rn. 56 Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich zu entnehmen, dass sich direkte Steuern wie die Einkommensteuer grundlegend von indirekten Steuern wie der Mehrwertsteuer unterscheiden und für die Zwecke der Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes nicht vergleichbar sind (vgl. entsprechend Beschluss vom 9. Dezember 2022, The Navigator Company und Navigator Pulp Figueira, C-459/21, EU:C:2022:979, Rn. 28 und 29). - EuGH, 07.07.2022 - C-194/21
Staatssecretaris van Financiën (Forclusion du droit à déduction) - Vorlage …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-429/23
Das vom Direktor angeführte Urteil vom 7. Juli 2022, X (C-194/21, im Folgenden: Urteil X, EU:C:2022:535), sei hingegen in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar. - EuGH, 11.01.2024 - C-252/22
Societatea Civilă Profesională de Avocaţi Plopeanu & Ionescu - …
Auszug aus EuGH, 12.09.2024 - C-429/23
Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts durch den Gerichtshof ist nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 11. Januar 2024, Societatea Civilă Profesională de Avocaţi AB & CD, C-252/22, EU:C:2024:13, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 11.02.2026 - T-689/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 23 Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die als Vorsteuer für die auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. Urteil vom 12. September 2024, NAREBG, C-429/23, EU:C:2024:742, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (…vgl. Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. September 2024, NAREBG, C-429/23, EU:C:2024:742, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insbesondere wird dieses Recht in der Regel für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt (…vgl. Urteile vom 25. Mai 2023, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie [Mehrwertsteuer - Fiktiver Erwerb], C-114/22, EU:C:2023:430, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. September 2024, NAREBG, C-429/23, EU:C:2024:742, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-167/26
Überprüfung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …
{FN:57} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz (…C-62/93, EU:C:1995:223, Rn. 18), vom 10. Februar 2022, Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 (…C-9/20, EU:C:2022:88, Rn. 47), und vom 12. September 2024, NARE-BG (C-429/23, EU:C:2024:742, Rn. 45). - EuG, 02.09.2026 - T-397/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung ist das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die als Vorsteuer für die auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (vgl. Urteil vom 12. September 2024, NAREBG, C-429/23, EU:C:2024:742, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (…vgl. Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. September 2024, NAREBG, C-429/23, EU:C:2024:742, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- FG München, 16.07.2026 - 14 K 8/25
Umsatzsteuer, Bagatellgrenze bei Vorsteuerkorrektur, Vorsteuerberichtigung, …
Mit diesen Vorschriften verfolgt der Richtliniengeber das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (…vgl. EuGH-Urteile Sögärd Fastigheter vom 26. November 2020 - C-787/18, ECLI:EU:C:2020:964, Rn. 52; Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava u.a. vom 3. Juni 2021 - C-182/20, ECLI:EU:C:2021:442, Rn. 29, und NARE-BG vom 12. September 2024 - C-429/23, ECLI:EU:C:2024:742, Rn. 64, jeweils m.w.N.). - EuG, 15.04.2026 - T-397/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtline …
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der in den Art. 184 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Berichtigungsmechanismus gerade dazu dient, die Neutralität der Mehrwertsteuer zu gewährleisten indem er die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge erhöht Vgl. Urteil vom 12. September 2024, NAREBG (, EU:C:2024:742, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 11.02.2026 - T-643/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 27 Daher ist das vorlegende Gericht zwar darauf hinzuweisen, dass es allein für die Beurteilung der Richtigkeit und die rechtliche Einordnung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens zuständig ist; doch ist es angesichts der Angabe des vorlegenden Gerichts, dass es nicht über ausreichende Angaben verfüge, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können, und unter Berücksichtigung der für die Vorlagefragen bestehenden Vermutung der Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich, dass die von diesem Gericht erbetene Auslegung der Richtlinie 2006/112 in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das von ihm aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2024, NARE-BG, C-429/23, EU:C:2024:742, Rn. 42). - EuGH, 05.12.2024 - C-680/23
Modexel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 42 So kann eine Ausschlussfrist, deren Ablauf als Sanktion für den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der die Mehrwertsteuererstattung nicht geltend gemacht hat, den Verlust des Anspruchs auf diese Erstattung zur Folge hat, nicht als unvereinbar mit der von der Mehrwertsteuerrichtlinie errichteten Regelung angesehen werden, sofern diese Frist zum einen gleichermaßen für die entsprechenden auf dem innerstaatlichen Recht beruhenden steuerlichen Rechte wie für die auf dem Unionsrecht beruhenden Rechte gilt (Äquivalenzgrundsatz) und zum anderen die Ausübung des Rechts auf Mehrwertsteuererstattung nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2024, NARE-BG, C-429/23, EU:C:2024:742, Rn. 52). - FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2025 - 7 K 7163/22
Schuldhaft erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vorgelegte Belege stellen …
Rn. 47 3. Entsprechend hat der EuGH eine Ausschlussfrist von 12 Monaten ab der mehrwertsteuerlichen Registrierung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht als Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz angesehen (EuGH, Urteil vom 12.09.2024 - C-429/23 - NARE-BG, UR 2024, 771, Rn. 57).
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