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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 06.06.1995 - C-434/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,102
EuGH, 06.06.1995 - C-434/93 (https://dejure.org/1995,102)
EuGH, Entscheidung vom 06.06.1995 - C-434/93 (https://dejure.org/1995,102)
EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 1995 - C-434/93 (https://dejure.org/1995,102)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Assoziierungsabkommen EWG-Türkei; ; Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1; ; Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 2

  • EU-Kommission PDF

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Assoziierungsabkommen EWG°Türkei; Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei, Artikel 6 Absatz 1
    1. Völkerrechtliche Verträge; Assoziierungsabkommen EWG°Türkei; Freizuegigkeit; Arbeitnehmer; Zugehörigkeit eines türkischen Staatsangehörigen, der als Fahrer im grenzueberschreitenden Verkehr tätig ist, zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats; Beurteilung durch ...

  • EU-Kommission

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Aufenthaltsrecht nach dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Zugehörigkeit eines türkischen Staatsangehörigen, der als Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr tätig ist, zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats - Beurteilung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellung des grenzüberschreitenden Verkehrs; Abkommen zur Gründung einer Assoziation; Hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Assoziierungsabkommen EWG/Türkei - Beschluss des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Fahrer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr - Dauernde Arbeitsunfähigkeit - Verbleiberecht.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 1093
  • DVBl 1995, 843
  • BB 1995, 779
 
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Wird zitiert von ... (134)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 06.06.1995 - C-434/93
    1) Ist das im Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1989 in der Rechtssache 9/88 (Lopes da Veiga) aufgestellte Kriterium auch bei der Beantwortung der Frage anzuwenden, ob die Beschäftigung, die ein Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit aufgrund eines Arbeitsvertrags nach niederländischem Recht als Fahrer im grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr im Dienst einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft niederländischen Rechts ausübt, als (ordnungsgemässe) Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2/76 und/oder Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 anzusehen ist, und sind dabei vom nationalen Gericht mutatis mutandis dieselben Umstände zu berücksichtigen?.

    16 Im Urteil vom 27. September 1989 in der Rechtssache 9/88 (Lopes da Veiga, Slg. 1989, 2989, Randnr. 17) hat der Gerichtshof entschieden, daß bei einem Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war und eine Dauertätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auf einem Schiff ausübte, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats, im damaligen Fall der Niederlande, führte, das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (…ABl. L 257, S. 2) einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft oder eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Gebiet aufwies, mehrere Umstände zu berücksichtigen hatte, die sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergaben, nämlich daß der Kläger des Ausgangsverfahrens auf einem in den Niederlanden registrierten Schiff im Dienst einer in den Niederlanden ansässigen Reedereigesellschaft niederländischen Rechts arbeitete, daß er in den Niederlanden eingestellt worden war, daß das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber niederländischem Recht unterlag und schließlich daß der Betroffene im Sozialversicherungssystem in den Niederlanden versichert und dort einkommensteuerpflichtig war.

    22 Um im Rahmen der Anwendung dieser Bestimmung zu ermitteln, ob der türkische Arbeitnehmer als dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörend anzusehen ist, ist gemäß dem in Artikel 12 des Abkommens aufgestellten Grundsatz und analog zum Fall eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Anknüpfung an dieses Gebiet aufweist, wie der Gerichtshof insbesondere in dem erwähnten Urteil Lopes da Veiga entschieden hat.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 06.06.1995 - C-434/93
    26 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 30) ausgeführt hat, setzt die Ordnungsmässigkeit der Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus.

    28 Liegen diese Voraussetzungen vor, so impliziert Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der dem türkischen Arbeitnehmer das Recht verleiht, nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemässer Beschäftigung seine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei dem gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl weiter auszuüben oder jede Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis seiner Wahl frei aufzunehmen, zwangsläufig, daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (in diesem Sinne Urteil Sevince, a. a. O., Randnr. 29, und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 06.06.1995 - C-434/93
    28 Liegen diese Voraussetzungen vor, so impliziert Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der dem türkischen Arbeitnehmer das Recht verleiht, nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemässer Beschäftigung seine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei dem gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl weiter auszuüben oder jede Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis seiner Wahl frei aufzunehmen, zwangsläufig, daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (in diesem Sinne Urteil Sevince, a. a. O., Randnr. 29, und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn.
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   Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1995 - C-434/93   

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https://dejure.org/1995,23449
Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1995 - C-434/93 (https://dejure.org/1995,23449)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.03.1995 - C-434/93 (https://dejure.org/1995,23449)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. März 1995 - C-434/93 (https://dejure.org/1995,23449)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Ahmet Bozkurt gegen Staatssecretaris van Justitie.

    Assoziierungsabkommen EWG/Türkei - Beschluss des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Fahrer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr - Dauernde Arbeitsunfähigkeit - Verbleiberecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1995 - C-434/93
    1) Ist das im Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1989 in der Rechtssache 9/88 (Lopes da Veiga) aufgestellte Kriterium auch bei der Beantwortung der Frage anzuwenden, ob die Beschäftigung, die ein Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit aufgrund eines Arbeitsvertrags nach niederländischem Recht als Fahrer im grenzueberschreitenden Güterkraftverkehr im Dienst einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft niederländischen Rechts ausübt, als (ordnungsgemässe) Beschäftigung in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses Nr. 2/76 und/oder Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 anzusehen ist, und sind dabei vom nationalen Gericht mutatis mutandis dieselben Umstände zu berücksichtigen?.

    Rn. 10 Das vorlegende Gericht weist in seiner Frage auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1989 in der Rechtssache 9/88(5) hin.

    - Die Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. September 1989 in der Rechtssache 9/88, Lopes da Veiga, aufgestellt hat, sind bei der Auslegung des Begriffes "Beschäftigung [in einem Mitgliedstaat]" in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates entsprechend anzuwenden.

    (5) - Lopes da Veiga (Slg. 1989, 2989).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1995 - C-434/93
    Rn. 8 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89(4) entschieden, daß die Auslegung der Beschlüsse Nrn. 2/76 und 1/80 in den Anwendungsbereich des Artikels 177 des Vertrages fällt.

    Der Gerichtshof hat in Übereinstimmung damit im Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89(9) entschieden, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof in dem vorgenannten Urteil in der Rechtssache C-192/89(10) zur Auslegung des Begriffes "ordnungsgemässe Beschäftigung" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 2/76 und/oder Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeführt:.

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1995 - C-434/93
    (7) - Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80 (Polydor, Slg. 1982, 329) und vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641).
  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1995 - C-434/93
    (7) - Urteile vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80 (Polydor, Slg. 1982, 329) und vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1995 - C-434/93
    Siehe auch Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu, Slg. 1994, I-5113).
  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1995 - C-434/93
    Rn. 15 Der Gerichtshof hat bereits Gelegenheit gehabt, eine ähnliche Frage in demselben Sinne zu entscheiden, als er im Urteil vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90(8) zur Reichweite einer im Abschnitt über die Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko enthaltenen Bestimmung Stellung genommen hat.
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