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Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2024 - C-475/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,26296
EuGH, 04.10.2024 - C-475/23 (https://dejure.org/2024,26296)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2024 - C-475/23 (https://dejure.org/2024,26296)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2024 - C-475/23 (https://dejure.org/2024,26296)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Voestalpine Giesserei Linz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen - Unentgeltliche Zurverfügungstellung des Gegenstands für ein Subunternehmen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Voestalpine Giesserei Linz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen - Unentgeltliche Zurverfügungstellung des Gegenstands für ein Subunternehmen ...

  • IWW

    Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, Art. 168 der Richtlinie 2006/112, Richtlinie 2006/112

  • Betriebs-Berater

    Gemeinsames Mehrwertsteuer-system - Recht auf Vorsteuerabzug - unentgeltliche Zurverfügungstellung des Gegenstands für ein Subunternehmen zur Ausführung von Tätigkeiten zugunsten des Steuerpflichtigen (Rumänisches Vorabentscheidungsersuchen)

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen - Unentgeltliche Zurverfügungstellung des Gegenstands für ein Subunternehmen ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen - Unentgeltliche Zurverfügungstellung des Gegenstands für ein Subunternehmen ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erwerb eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen - Unentgeltliche Zurverfügungstellung des Gegenstands für ein Subunternehmen ...

Besprechungen u.ä.

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung

Sonstiges (4)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 167 ; EGRL 112/2006 Art 167 ff

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Voestalpine Giesserei Linz

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Voestalpine Giesserei Linz

    Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 25. Juli 2023 - Voestalpine Giesserei Linz/Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Cluj und Direcţia Generală Regională a Finanţelor ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Voestalpine Giesserei Linz

Papierfundstellen

  • BB 2024, 2389 (EF)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-475/23
    Es kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 7. März 2024, Feudi di San Gregorio Aziende Agricole, C-341/22, EU:C:2024:210, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Aus den in der Vorlageentscheidung geschilderten Umständen des Ausgangsverfahrens ergibt sich, dass die Bearbeitung der Gussteile, deren Gewicht mehr als 10 t beträgt, ohne den von VGL erworbenen Kran nicht möglich gewesen wäre, so dass dessen Erwerb für die Durchführung der Bearbeitung unerlässlich war und VGL somit ohne einen solchen Erwerb ihre im Verkauf von Gussteilen bestehende wirtschaftliche Tätigkeit nicht hätte ausüben können (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 33).

    Rn. 25 Der Umstand, dass Austrex und ihr Subunternehmen GEP durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung des in Rede stehenden Krans aus diesem einen direkten Vorteil ziehen, kann nicht dazu führen, dass VGL das Recht auf Abzug der Vorsteuer für dessen Erwerb versagt wird, wenn das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen diesem Erwerb und entweder einem oder mehreren besteuerten Ausgangsumsätzen von VGL oder ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgewiesen wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 34, und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 35 und 40).

    Rn. 28 Dem ist hinzuzufügen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob sich die Zurverfügungstellung des Krans auf das beschränkte, was erforderlich war, um die Bearbeitung der Gussteile für Rechnung von VGL zu gewährleisten, oder ob sie über das zu diesem Zweck Erforderliche hinausging (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 37).

    Wenn hingegen diese Zurverfügungstellung über das hinausging, was erforderlich war, um die Bearbeitung der Gussteile zu gewährleisten, ist der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen einerseits dem Erwerb des Krans und andererseits den besteuerten Ausgangsumsätzen oder andernfalls der wirtschaftlichen Tätigkeit von VGL teilweise unterbrochen, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für die Vorsteuer zuzuerkennen wäre, die in Bezug auf den Teil der für den Erwerb des in Rede stehenden Krans angefallenen Kosten entrichtet wurde, der objektiv erforderlich war, um es VGL zu ermöglichen, ihre besteuerten Umsätze auszuführen bzw. ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 38 und 39, …sowie vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 38).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-475/23
    Rn. 35 Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 In dieser Hinsicht ist klarzustellen, dass es sich bei den materiellen Anforderungen des Rechts auf Vorsteuerabzug um diejenigen handelt, die die eigentliche Grundlage und den Umfang dieses Rechts regeln, wie etwa die in Titel X Kapitel 1 ("Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug") der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen, während die formellen Anforderungen dieses Rechts die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems regeln, wie etwa die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungstellung und Steuererklärung (Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 So sieht Titel XI dieser Richtlinie zum Zweck der Anwendung der Mehrwertsteuer und ihrer Kontrolle durch die Steuerverwaltung bestimmte Pflichten vor, die u. a. den steuerpflichtigen Schuldnern dieser Steuer obliegen, insbesondere das in Art. 242 der Richtlinie vorgeschriebene Führen angemessener Aufzeichnungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 48).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-475/23
    Zweitens müssen die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden (Urteil vom 7. März 2024, Feudi di San Gregorio Aziende Agricole, C-341/22, EU:C:2024:210, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer setzt voraus, dass die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (Urteil vom 7. März 2024, Feudi di San Gregorio Aziende Agricole, C-341/22, EU:C:2024:210, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (…Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. März 2024, Feudi di San Gregorio Aziende Agricole, C-341/22, EU:C:2024:210, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-159/17

    Dobre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-475/23
    Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung gebietet das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Ahndung der Nichtbefolgung der Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen mit der Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug klar über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels, die ordnungsgemäße Befolgung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, erforderlich ist, da das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, gegebenenfalls eine Geldbuße oder eine finanzielle Sanktion zu verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere eines Verstoßes gegen die mit dem Recht auf Vorsteuerabzug verbundenen formellen Anforderungen steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, Dobre, C-159/17, EU:C:2018:161, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-126/14

    Sveda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-475/23
    Rn. 18 Aus Art. 168 der Richtlinie 2006/112 ergibt sich, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt und den Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (Urteil vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Der Umstand, dass Austrex und ihr Subunternehmen GEP durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung des in Rede stehenden Krans aus diesem einen direkten Vorteil ziehen, kann nicht dazu führen, dass VGL das Recht auf Abzug der Vorsteuer für dessen Erwerb versagt wird, wenn das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen diesem Erwerb und entweder einem oder mehreren besteuerten Ausgangsumsätzen von VGL oder ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgewiesen wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 34, …und vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 35 und 40).

  • EuGH, 16.09.2020 - C-528/19

    Mitteldeutsche Hartstein-Industrie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-475/23
    Wenn hingegen diese Zurverfügungstellung über das hinausging, was erforderlich war, um die Bearbeitung der Gussteile zu gewährleisten, ist der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen einerseits dem Erwerb des Krans und andererseits den besteuerten Ausgangsumsätzen oder andernfalls der wirtschaftlichen Tätigkeit von VGL teilweise unterbrochen, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für die Vorsteuer zuzuerkennen wäre, die in Bezug auf den Teil der für den Erwerb des in Rede stehenden Krans angefallenen Kosten entrichtet wurde, der objektiv erforderlich war, um es VGL zu ermöglichen, ihre besteuerten Umsätze auszuführen bzw. ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben (…vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 38 und 39, sowie vom 16. September 2020, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, C-528/19, EU:C:2020:712, Rn. 38).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-183/14

    Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-475/23
    Rn. 34 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen darf, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-334/20

    Amper Metal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-475/23
    Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist daher in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (Urteil vom 25. November 2021, Amper Metal, C-334/20, EU:C:2021:961, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2024 - C-527/23

    Weatherford Atlas Gip - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Voestalpine Giesserei Linz, C-475/23, EU:C:2024:866, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sind die tatsächliche Verwendung der vom Steuerpflichtigen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und der ausschließliche Grund für diesen Erwerb, der als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts anzusehen ist, zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C-696/22, EU:C:2024:499, Rn. 89, und vom 4. Oktober 2024, Voestalpine Giesserei Linz, C-475/23, EU:C:2024:866, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-513/24

    Oblastní nemocnice Kolín - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des …

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, Voestalpine Giesserei Linz, C-475/23, im Folgenden: Urteil Voestalpine Giesserei Linz, EU:C:2024:866, Rn. 16 und 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:7} Aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie geht hervor, dass für die Inanspruchnahme des Rechts auf Vorsteuerabzug zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Erstens muss der Betroffene ein "Steuerpflichtiger" im Sinne der Richtlinie sein; zweitens müssen die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner eigenen besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden (vgl. Urteil Voestalpine Giesserei Linz, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:8} Vgl. Urteil Voestalpine Giesserei Linz (…Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:9} Vgl. Urteil Voestalpine Giesserei Linz (…Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Köln, 14.05.2025 - 2 K 227/23

    Wirksamkeit von Vorsteuervergütungsanträgen, bei denen mehrere Rechnungen in …

    So hat der EuGH wiederholt entschieden, dass die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen darf, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Dezember 2020, C-346/19 - Bundeszentralamt für Steuern, ABl. EU 2021, Nr. C 53, 8, HFR 2021, 221; vom 4. Oktober 2024, C-475/23 - Voestalpine Giesserei Linz, HFR 2024, 1050, unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil vom 9. Juli 2015, C-183/14 - Salomie und Oltean, ABl. EU 2015, Nr. C 294, 10, HFR 2015, 905).

    Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2024, C-475/23 - Voestalpine Giesserei Linz, HFR 2024, 1050 unter Bezugnahme auf EuGH-Urteil vom 28. Juli 2016, C-332/15 - Astone, ABl. EU 2016, Nr. C 350, 10, HFR 2017, 457).

    EU 2021, Nr. C 28, 6, DStR 2020, 267; und vom 4. Oktober 2024, C-475/23 - Voestalpine Giesserei Linz, HFR 2024, 1050).

  • BFH, 06.11.2025 - V R 36/23

    Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein

    Außerdem darf nach dem EuGH-Urteil Voestalpine Giesserei Linz vom 04.10.2024 - C-475/23 (EU:C:2024:866) einem Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, den er anschließend einem Subunternehmen (im Rahmen einer Beistellung) zur Ausführung von Tätigkeiten zu seinen Gunsten unentgeltlich zur Verfügung stellt, der Abzug der Vorsteuer für den Erwerb dieses Gegenstands nicht versagt werden, sofern diese Zurverfügungstellung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, einen oder mehrere besteuerte Ausgangsumsätze auszuführen oder andernfalls seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und sofern die Kosten für den Erwerb dieses Gegenstands zu den Kostenelementen entweder der von dem Steuerpflichtigen ausgeführten Umsätze oder den von ihm im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelieferten Gegenständen oder erbrachten Dienstleistungen gehören (vgl. EuGH-Urteil Voestalpine Giesserei Linz vom 04.10.2024 - C-475/23, EU:C:2024:866, Rz 30).
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