Rechtsprechung
| EuGH, 08.10.2020 - C-476/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Combinova
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Art. 124 Abs. 1 Buchst. k - Erlöschen der Zollschuld, wenn die Waren nicht verwendet werden - Begriff "verwendete Ware" - Verfahren der aktiven Veredelung - Zollschuld, die durch die Nichterfüllung von im Rahmen des ...
- Europäischer Gerichtshof
Combinova
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Art. 124 Abs. 1 Buchst. k - Erlöschen der Zollschuld, wenn die Waren nicht verwendet werden - Begriff "verwendete Ware" - Verfahren der aktiven Veredelung - Zollschuld, die durch die Nichterfüllung von im Rahmen des ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Zollkodex der Union; Art. 124 Abs. 1 Buchst. k; Erlöschen der Zollschuld, wenn die Waren nicht verwendet werden; Begriff verwendete Ware; Verfahren der aktiven Veredelung; Zollschuld, die durch die Nichterfüllung von im Rahmen des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Union - Art. 124 Abs. 1 Buchst. k - Erlöschen der Zollschuld, wenn die Waren nicht verwendet werden - Begriff "verwendete Ware" - Verfahren der aktiven Veredelung - Zollschuld, die durch die Nichterfüllung von im Rahmen des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Combinova
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EUV 952/2013 Art 79 ; EUV 952/2013 Art 124 Abs 1 Buchst k ; AEUV Art 267
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Combinova
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 23.01.2020 - C-29/19
Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …
Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-476/19
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (…Urteile vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48…, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42, sowie vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 48). - EuGH, 15.10.2015 - C-168/14
Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV - …
Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-476/19
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (…Urteile vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42, …sowie vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 48). - EuGH, 06.09.2012 - C-262/10
Döhler Neuenkirchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 …
Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-476/19
Der Gerichtshof schloss daraus, dass für alle abzurechnenden Waren einschließlich derer, die wieder aus dem Gebiet der Union ausgeführt wurden, die Verletzung der Pflicht zur fristgerechten Vorlage der Abrechnung die Entstehung einer Zollschuld nach sich zog (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 41 und 48).
- EuGH, 02.04.2009 - C-459/07
Elshani - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d - …
Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-476/19
Rn. 32 Wie die tschechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, soll insoweit durch Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex in Verbindung mit dem 38. Erwägungsgrund und Art. 124 Abs. 6 des Zollkodex ein Erlöschen der nach Art. 79 des Zollkodex entstandenen Zollschuld, wenn kein Täuschungsversuch unternommen wurde, für den Fall ermöglicht werden, dass trotz Nichtbeachtung bestimmter Voraussetzungen oder Verpflichtungen aus dem Zollkodex nachgewiesen wird, dass die Waren nicht in einer die Erhebung von Zoll rechtfertigenden Weise verwendet wurden und dass sie das Zollgebiet der Union verlassen haben (…vgl. entsprechend Urteile vom 5. Oktober 1983, Esercizio Magazzini Generali und Mellina Agosta, 186/82 und 187/82, EU:C:1983:262, Rn. 14, sowie vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 29). - EuGH, 15.11.2012 - C-558/11
Kurcums Metal - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - …
Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-476/19
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48…, vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42, …sowie vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 48). - EuGH, 05.10.1983 - 186/82
Magazzini Generali
Auszug aus EuGH, 08.10.2020 - C-476/19
Rn. 32 Wie die tschechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, soll insoweit durch Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex in Verbindung mit dem 38. Erwägungsgrund und Art. 124 Abs. 6 des Zollkodex ein Erlöschen der nach Art. 79 des Zollkodex entstandenen Zollschuld, wenn kein Täuschungsversuch unternommen wurde, für den Fall ermöglicht werden, dass trotz Nichtbeachtung bestimmter Voraussetzungen oder Verpflichtungen aus dem Zollkodex nachgewiesen wird, dass die Waren nicht in einer die Erhebung von Zoll rechtfertigenden Weise verwendet wurden und dass sie das Zollgebiet der Union verlassen haben (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Oktober 1983, Esercizio Magazzini Generali und Mellina Agosta, 186/82 und 187/82, EU:C:1983:262, Rn. 14, …sowie vom 2. April 2009, Elshani, C-459/07, EU:C:2009:224, Rn. 29).
- EuG, 03.06.2026 - T-383/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - …
Der Gerichtshof hatte insoweit bereits in der Rechtssache Combinova (C-476/19) Urteil vom 8. Oktober 2020, Combinova (, EU:C:2020:802).In Anwendung der vom Gerichtshof in der Rechtssache Combinova (C-476/19) entwickelten Grundsätze wäre daher davon auszugehen, dass ohne eine Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung zwecks Durchführung von Veredelungsvorgängen an Nicht-Unionswaren jede Verwendung dieser Ware im Zollgebiet der Union, gleich welcher Art, notwendigerweise über die von den Zollbehörden bewilligten Veredelungsvorgänge hinausgeht .
Aus Rn. 32 des Urteils Combinova (C-476/19) ergibt sich jedoch, dass der Gerichtshof den 38. Erwägungsgrund des UZK bei der Auslegung von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK, wonach sich eine "Verwendung" im Sinne dieser Vorschrift auf Verwendungen bezieht, die über die von den Zollbehörden bewilligten Vorgänge hinausgehen, berücksichtigt hat.
Außerdem kann das Fehlen einer Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht mit einem rein formalen Verstoß wie beispielsweise der nicht fristgerechten Vorlage einer Abrechnung, um die es in der Rechtssache Combinova (C-476/19) ging, gleichgesetzt werden.
Darüber hinaus wäre es inkohärent, wenn eine Person, die über keine Bewilligung der aktiven Veredelung verfügt, mehr Veredelungsvorgänge durchführen könnte als eine Person, der eine Bewilligung zur Inanspruchnahme dieses Verfahrens erteilt worden ist und die - unter Berücksichtigung der in der Rechtssache Combinova (C-476/19) vorgenommenen Auslegung - auf die von den Zollbehörden bewilligten Vorgänge beschränkt wäre.
- BFH, 18.02.2025 - VII R 17/22
Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union
Rn. 71 aa) Der Zollkodex der Union enthält keine eigene Definition für den Begriff "verwendete Waren" (EuGH-Urteil Combinova vom 08.10.2020 - C-476/19, EU:C:2020:802, Rz 29).Ausgehend davon hat der EuGH entschieden, dass unter der Verwendung von Waren, auf die sich Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK bezieht, notwendigerweise nur eine Verwendung zu verstehen ist, die über die von den Zollbehörden bewilligten Veredelungsvorgänge hinausgeht (EuGH-Urteil Combinova vom 08.10.2020 - C-476/19, EU:C:2020:802, Rz 30 f. und 35).
Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff "verwendete Waren" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK nicht jede Verwendung erfasst, sondern nur die, die als solche eine Zollschuld zur Folge hat (EuGH-Urteil Combinova vom 08.10.2020 - C-476/19, EU:C:2020:802, Rz 33).
Insoweit ist der Streitfall vergleichbar mit dem Sachverhalt, über den der EuGH in seinem Urteil Combinova vom 08.10.2020 - C-476/19, EU:C:2020:802 entschieden hat, weil sowohl bei der ohne Bewilligung durchgeführten Veredelung als auch bei nur teilweise nicht bewilligten Veredelungsvorgängen kein Zollverfahren in Anspruch genommen wurde.
- EuG, 21.10.2026 - T-383/25 Rn. 62 Der Gerichtshof hat insoweit bereits klargestellt, dass durch Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex in Verbindung mit dem 38. Erwägungsgrund und Art. 124 Abs. 6 des Zollkodex ein Erlöschen der nach Art. 79 des Zollkodex entstandenen Zollschuld, wenn kein Täuschungsversuch unternommen wurde, für den Fall ermöglicht werden soll, dass trotz Nichtbeachtung bestimmter Voraussetzungen oder Verpflichtungen aus dem Zollkodex nachgewiesen wird, dass die Waren nicht in einer die Erhebung von Zoll rechtfertigenden Weise verwendet wurden und dass sie das Zollgebiet der Union verlassen haben (Urteil vom 8. Oktober 2020, Combinova, C-476/19, EU:C:2020:802, Rn. 32).
Rn. 63 Der Begriff "verwendete Waren" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex ist also dahin zu verstehen, dass er nicht jede Verwendung erfasst, sondern nur die, die als solche eine Zollschuld zur Folge hat (Urteil vom 8. Oktober 2020, Combinova, C-476/19, EU:C:2020:802, Rn. 33).
Rn. 66 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, kann daher, wenn ein an Waren im Zollgebiet der Union durchgeführter Vorgang als solcher nicht zum Entstehen einer Zollschuld führt, da er die Merkmale eines Vorgangs aufweist, der im Rahmen der aktiven Veredelung hätte bewilligt werden können, dieser Vorgang nicht als Verwendung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex eingestuft werden, obwohl er nicht im Rahmen eines solchen Verfahrens formell bewilligt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, Combinova, C-476/19, EU:C:2020:802, Rn. 35).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2026 - T-383/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - …
Rn. 52 Der Gerichtshof hatte insoweit bereits in der Rechtssache Combinova (C-476/19){FN-VERWEIS:40} festgestellt, dass der UZK keine eigene Definition für den Begriff "Verwendung" im Sinne der besagten Vorschrift enthält, und bemerkt, dass Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen den Rückgriff auf eine auf der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung beruhende Auslegung rechtfertigten (…Rn. 29 und 30 dieses Urteils).Rn. 53 In Anwendung der vom Gerichtshof in der Rechtssache Combinova (C-476/19) entwickelten Grundsätze wäre daher davon auszugehen, dass ohne eine Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung zwecks Durchführung von Veredelungsvorgängen an Nicht-Unionswaren jede Verwendung dieser Ware im Zollgebiet der Union, gleich welcher Art, notwendigerweise über die von den Zollbehörden bewilligten Veredelungsvorgänge hinausgeht..
Aus Rn. 32 des Urteils Combinova (C-476/19) ergibt sich jedoch, dass der Gerichtshof den 38. Erwägungsgrund des UZK bei der Auslegung von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK, wonach sich eine "Verwendung" im Sinne dieser Vorschrift auf Verwendungen bezieht, die über die von den Zollbehörden bewilligten Vorgänge hinausgehen, berücksichtigt hat.
Rn. 58 Außerdem kann das Fehlen einer Bewilligung zur Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht mit einem rein formalen Verstoß wie beispielsweise der nicht fristgerechten Vorlage einer Abrechnung, um die es in der Rechtssache Combinova (C-476/19) ging, gleichgesetzt werden.
Darüber hinaus wäre es inkohärent, wenn eine Person, die über keine Bewilligung der aktiven Veredelung verfügt, mehr Veredelungsvorgänge durchführen könnte als eine Person, der eine Bewilligung zur Inanspruchnahme dieses Verfahrens erteilt worden ist und die - unter Berücksichtigung der in der Rechtssache Combinova (C-476/19) vorgenommenen Auslegung - auf die von den Zollbehörden bewilligten Vorgänge beschränkt wäre.
- BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über den …
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - C-476/19, juris Rn. 31 - Combinova). - FG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - 11 K 2900/21
Einfuhr aus der Schweiz eines dort zugelassenen, auf einem PKW-Anhänger …
Eine Verwendung gemäß dieser bewilligten Veredelungsvorgänge werde hiervon nicht erfasst (EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - C-476/19, Combinova, ECLI:EU:C:2020:802).Der EuGH schließt hieraus, dass durch Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK ein Erlöschen der nach Art. 79 UZK entstandenen Zollschuld, sofern kein Täuschungsversuch unternommen wurde (Art. 124 Abs. 6 UZK), für den Fall ermöglicht werden solle, dass trotz Nichtbeachtung bestimmter Voraussetzungen oder Verpflichtungen aus dem Zollkodex nachgewiesen wird, dass die Waren nicht in einer die Erhebung von Zoll rechtfertigenden Weise verwendet wurde und dass sie das Zollgebiet der Union verlassen haben (EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - C-476/19, Combinova, ECLI:EU:C:2020:802, Rn. 32 m.w.N.).
Der Begriff "verwendete Waren" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK sei also dahin zu verstehen, dass er nicht jede Verwendung erfasst, sondern nur die, die als solche eine Zollschuld zur Folge hat (EuGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - C-476/19, Combinova, ECLI:EU:C:2020:802, Rn. 33).
- FG München, 25.01.2024 - 14 K 2827/18
Erlöschen der Zollschuld bei Wiederausfuhr
Hierzu seien die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 8. Oktober 2020 in der Rechtssache C-476/19 auf den Streitfall übertragbar.Rn. 13 In seinem Urteil vom 8. Oktober 2020 (C-476/19) führe der EuGH aus, dass im Verfahren der aktiven Veredelung auf Waren kein Einfuhrzoll erhoben wird, die lediglich bewilligten Veredelungsvorgängen unterzogen und danach wieder aus dem Gebiet der Union ausgeführt werden (…Rz. 34).
Rn. 14 Das Verfahren ruhte bis zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Revisionsverfahren VII R 1/20 und des EuGH im Verfahren C-476/19.
Folglich fallen z.B. alle von der Zollbehörde bewilligten und auch die nicht bewilligungsbedürftigen üblichen Behandlungen gemäß Art. 220 UZK i.V.m. Art. 180 und Anhang 71-03 zum UZK-DA nicht unter den Begriff "verwenden"; solche Behandlungen schließen ein Erlöschen der Zollschuld nicht aus (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Oktober 2020 C-476/19, Combinova, ZfZ 2021, 84).
- FG Hamburg, 11.05.2023 - 4 K 81/20
Zollrecht: Zur Gestellung von Waren als Voraussetzung für die Überführung in ein …
Ein Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK tritt nicht ein, wenn die Ware zwar tatsächlich nach den Vorgaben der Bewilligung eines besonderen Zollverfahrens (hier: Aktive Veredelung) verarbeitet und verbraucht wird, jedoch zuvor nicht ordnungsgemäß in das besondere Verfahren überführt wurde (entgegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022, 11 K 2900/21; keine Anwendbarkeit des EuGH-Urteils in der Rechtssache Combinova - C 476/19).Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020 (C-476/19 - Combinova -).
Auch in der Rechtssache Combinova (Urteil vom 08.10.2020, C-476/19, Rn. 10, 25) führt der EuGH diese Linie fort, denn dort war die Ware - anders als im vorliegenden Fall - ordnungsgemäß in die Aktive Veredelung überführt worden.
- EuGH, 24.03.2021 - C-950/19
A
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nämlich nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen, da die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Oktober 2020, Combinova, C-476/19, EU:C:2020:802, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BFH, 15.10.2024 - VII R 20/22
Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen ein unionsrechtliches …
Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (EuGH-Urteile Combinova vom 08.10.2020 - C-476/19, EU:C:2020:802, Rz 31; Bundesagentur für Arbeit vom 23.01.2020 - C-29/19, EU:C:2020:36, Rz 48; Grupo Itevelesa u.a. vom 15.10.2015 - C-168/14, EU:C:2015:685, Rz 42 und Kurcums Metal vom 15.11.2012 - C-558/11, EU:C:2012:721, Rz 48).
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