Rechtsprechung
| EuGH, 26.06.2025 - C-485/23 P |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Enercity/ Kommission
Rechtsmittel - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Klage eines Dritten - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Klagebefugnis
- Europäischer Gerichtshof
Rechtsmittel - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Klage eines Dritten - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Klagebefugnis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erfolgloses Rechtsmittel gegen Klageabweisung zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen der enercity AG als unzulässig; Keine Ableitung der Klagebefugnis aus Grundrechtscharta; Kein Verstoß des Gerichts gegen ...
- datenbank.nwb.de
Rechtsmittel - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Klage eines Dritten - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Klagebefugnis
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte Genehmigung des Erwerbs bestimmter Erzeugungsanlagen von E.ON durch RWE
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Enercity/ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Enercity/ Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 17.05.2023 - T-321/20
- EuGH, 26.06.2025 - C-485/23 P
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (20)
- EuG, 17.05.2023 - T-321/20
Die Klage des deutschen Stadtwerks enercity gegen die von der Kommission erteilte …
Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-485/23
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die enercity AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Mai 2023, enercity/Kommission (T-321/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:253), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 1711 final der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8871 - RWE/E.ON Assets) (…ABl. 2020, C 111, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.Rn. 22 Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung der Parteien zu diesem Aussetzungsantrag sowie zu einer etwaigen Verbindung von neun Rechtsmitteln - darunter das vorliegende Rechtsmittel - in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-466/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P, C-469/23 P, C-470/23 P, C-484/23 P und C-485/23 P, die sich gegen die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-312/20, T-313/20, T-314/20, T-315/20, T-317/20, T-318/20, T-319/20, T-320/20 und T-321/20 richten, den Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen und die Verbindung allein der Rechtsmittel in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P und C-470/23 P, die Sachurteile des Gerichts betreffen, angeordnet, unter Ausschluss der vier anderen, gegen Urteile des Gerichts, mit denen die Klagen für unzulässig erklärt wurden, eingelegten Rechtsmittel, zu denen das vorliegende gehört.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Mai 2023, enercity/Kommission (T-321/20, EU:T:2023:253), wird aufgehoben..
- EuG, 04.07.2006 - T-177/04
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM …
Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-485/23
Rn. 40 Ferner leitet die Rechtsmittelführerin zu Unrecht aus den Urteilen vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission (T-114/02, EU:T:2003:100), und vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission (T-177/04, EU:T:2006:187), ab, dass sie sich über das nach der Rechtsprechung erforderliche Maß hinaus am Verwaltungsverfahren beteiligt habe.Zudem habe das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission (T-177/04, EU:T:2006:187), ergangen sei, das Vorliegen einer individuellen Betroffenheit gerade aufgrund einer solchen Konkurrenzsituation und der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Marktstellung bejaht.
- EuGH, 14.09.2023 - C-466/21
Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-485/23
Rn. 31 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Person, die nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten eines solchen Beschlusses (Urteil vom 14. September 2023, Land Rheinland-Pfalz/Deutsche Lufthansa, C-466/21 P, EU:C:2023:666, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 71 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner zum einen hervor, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und zum anderen, dass mit einem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird (Urteil vom 14. September 2023, Land Rheinland-Pfalz/Deutsche Lufthansa, C-466/21 P, EU:C:2023:666, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN …
Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-485/23
Rn. 58 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf sich ein Rechtsmittel aber nicht darauf beschränken, die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente zu wiederholen, ohne Argumente vorzutragen, um zu belegen, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist (Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.11.2007 - C-525/04
Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von …
Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-485/23
Insoweit kann ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als durch eine Handlung wie den streitigen Beschluss individuell betroffen angesehen werden, wenn diese Handlung geeignet ist, die auf dem relevanten Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse in gewissem Maß zu beeinflussen, und das betreffende Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zu dem durch die Handlung Begünstigten steht (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 32). - EuGH, 18.06.2020 - C-702/18
Primart/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - …
Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-485/23
Die Begründung kann daher zwar implizit erfolgen, doch muss sie es den Betroffenen ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefern, damit er seine Kontrolle im Rahmen eines Rechtsmittels ausüben kann (Urteil vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO, C-702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 11.06.2015 - C-100/14
EMA / Kommission
Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-485/23
Rn. 70 Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen (Urteil vom 11. Juni 2015, EMA/Kommission, C-100/14 P, EU:C:2015:382, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), während die dem Gericht nach Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegende Begründungspflicht nicht bedeutet, dass es bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln müsste. - EuGH, 01.04.2004 - C-263/02
DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN …
Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-485/23
Rn. 48 Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen zwar im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, doch kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall der im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen führen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 44, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, EU:C:2004:210, Rn. 36). - EuGH, 25.07.2002 - C-50/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN …
Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-485/23
Rn. 48 Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen zwar im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, doch kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall der im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 44, …und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, EU:C:2004:210, Rn. 36). - EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN …
Auszug aus EuGH, 26.06.2025 - C-485/23
Außerdem setzt die individuelle Betroffenheit eines an einem Zusammenschluss nicht beteiligten Unternehmens von dem Beschluss, mit dem die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, voraus, dass seine gegenwärtige und künftige Stellung auf einem von diesem Zusammenschluss möglicherweise beeinflussten Markt spürbar beeinträchtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 28.01.1986 - 169/84
Cofaz / Kommission
- EuGH, 26.06.2025 - C-464/23
Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …
- EuG, 21.10.2004 - T-36/99
Lenzing / Kommission
- EuG, 03.04.2003 - T-114/02
BaByliss / Kommission
- EuGH, 26.06.2025 - C-484/23
Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …
- EuGH, 26.06.2025 - C-466/23
Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …
- EuG, 17.05.2023 - T-320/20
Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - …
- EuG, 17.05.2023 - T-319/20
GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - …
- EuGH, 26.06.2025 - C-469/23
Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …
- EuG, 17.05.2023 - T-317/20
EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher …
- EuGH, 26.06.2025 - C-484/23
Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …
Rn. 22 Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung der Parteien zu diesem Aussetzungsantrag sowie zu einer etwaigen Verbindung von neun Rechtsmitteln - darunter das vorliegende Rechtsmittel - in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-466/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P, C-469/23 P, C-470/23 P, C-484/23 P und C-485/23 P, die sich gegen die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-312/20, T-313/20, T-314/20, T-315/20, T-317/20, T-318/20, T-319/20, T-320/20 und T-321/20 richten, den Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen und die Verbindung allein der Rechtsmittel in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P und C-470/23 P, die Sachurteile des Gerichts betreffen, angeordnet, unter Ausschluss der vier anderen, gegen Urteile des Gerichts, mit denen die Klagen für unzulässig erklärt wurden, eingelegten Rechtsmittel, zu denen das vorliegende gehört. - EuGH, 26.06.2025 - C-466/23
Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …
Rn. 19 Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung der Parteien zu diesem Aussetzungsantrag sowie zu einer etwaigen Verbindung von neun Rechtsmitteln - darunter das vorliegende Rechtsmittel - in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-466/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P, C-469/23 P, C-470/23 P, C-484/23 P und C-485/23 P, die sich gegen die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-312/20, T-313/20, T-314/20, T-315/20, T-317/20, T-318/20, T-319/20, T-320/20 und T-321/20 richten, den Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen und die Verbindung allein der Rechtsmittel in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P und C-470/23 P, die Sachurteile des Gerichts betreffen, angeordnet, unter Ausschluss der vier anderen, gegen Urteile des Gerichts, mit denen die Klagen für unzulässig erklärt wurden, eingelegten Rechtsmittel, zu denen das vorliegende gehört. - EuGH, 26.06.2025 - C-469/23
Der Gerichtshof bestätigt, wie zuvor das Gericht, die von der Kommission erteilte …
Rn. 19 Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung der Parteien zu diesem Aussetzungsantrag sowie zu einer etwaigen Verbindung von neun Rechtsmitteln - darunter das vorliegende Rechtsmittel - in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-466/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P, C-469/23 P, C-470/23 P, C-484/23 P und C-485/23 P, die sich gegen die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-312/20, T-313/20, T-314/20, T-315/20, T-317/20, T-318/20, T-319/20, T-320/20 und T-321/20 richten, den Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen und die Verbindung allein der Rechtsmittel in den Rechtssachen C-464/23 P, C-465/23 P, C-467/23 P, C-468/23 P und C-470/23 P, die Sachurteile des Gerichts betreffen, angeordnet, unter Ausschluss der vier anderen, gegen Urteile des Gerichts, mit denen die Klagen für unzulässig erklärt wurden, eingelegten Rechtsmittel, zu denen das vorliegende gehört.
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