Rechtsprechung
| EuGH, 15.07.2004 - C-495/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Teil A Abatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung (EG) Nr. 603/95 - Beihilfen für Trockenfutter
- Judicialis
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertst... euersystem: einheitliche steuerpflicht Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; ; Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter Art. 5; ; Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter Art. 8; ; Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter Art. 9 Buchst. c; ; Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter Art. 11 Abs. 2
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Finnland
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland.
Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen - Begriff - Beihilfen für Trockenfutter - Ausschluss - ...
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Finnland
Abgaben , Mehrwertsteuer
- Wolters Kluwer
Verstoß der Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG wegen unterlassener Erhebung von Mehrwertsteuer auf den Betrag der in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Teil A Abatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung [EG] Nr. 603/95 - Beihilfen für Trockenfutter
- datenbank.nwb.de
Erhebung von Mehrwertsteuer auf die Beihilfe für die Verarbeitung und den Verkauf von Trockenfutter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Kommission / Finnland
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Finnland
Sonstiges (2)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
VO (EWG) Nr 603/95, EWGRL 388/77 Art 11, Richtlinie 77/388/EWG Art 11
Gemeinschaftsrecht; Trockenfutter; Umsatzsteuer - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 11 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG - Versäumnis, auf Beihilfen nach der Verordnung Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter Mehrwertsteuer zu erheben
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2003 - C-495/01
- EuGH, 15.07.2004 - C-495/01
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- EuGH, 22.11.2001 - C-184/00
Office des produits wallons - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil …
Auszug aus EuGH, 15.07.2004 - C-495/01
Namentlich muss festgestellt sein, dass das Recht auf Auszahlung der Subvention dem Begünstigten zusteht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-184/00, Office des produits wallons, Slg. 2001, I-9115, Randnrn.Die Zahlung der Subvention an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des Gegenstands bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 14).
Es genügt, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Ermäßigung und der Subvention, die pauschal festgelegt sein kann, erkennbar ist (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 17).
32 Schließlich erfasst der Begriff "unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen" im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie nur die Subventionen, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden (Urteil Office des produits wallons, Randnr. 18).
- BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen
Rn. 57 Zu unionsrechtlichen Zweifeln gibt aus Sicht des Senats Anlass, dass der EuGH durch die Urteile vom 15. Juli 2004 Kommission/Italien C-381/01 (…EU:C:2004:441, BFH/NV 2004, Beilage 4, 367), Kommission/Finnland C-495/01 (EU:C:2004:442), Kommission/Deutschland (EU:C:2004:444, UR 2004, 625) und Kommission/Schweden C-463/02 (EU:C:2004:455) entschieden hat, dass Beihilfen für Trockenfutter, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter gezahlt werden, keine "unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subventionen" sind.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2003 - C-495/01 |
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Kommission / Finnland
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2003 - C-495/01
- EuGH, 15.07.2004 - C-495/01
Wird zitiert von ...
- BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen
Alle anderen Subventionen werden nicht davon erfasst und "unterliegen als solche nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a nicht der Mehrwertsteuer" (vergleiche Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 27. November 2003 C-381/01, C-495/01, C-144/02 und C-463/02, EU:C:2003:642, Rz 46).Rn. 57 Zu unionsrechtlichen Zweifeln gibt aus Sicht des Senats Anlass, dass der EuGH durch die Urteile vom 15. Juli 2004 Kommission/Italien C-381/01 (…EU:C:2004:441, BFH/NV 2004, Beilage 4, 367), Kommission/Finnland C-495/01 (EU:C:2004:442), Kommission/Deutschland (EU:C:2004:444, UR 2004, 625) und Kommission/Schweden C-463/02 (EU:C:2004:455) entschieden hat, dass Beihilfen für Trockenfutter, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter gezahlt werden, keine "unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subventionen" sind.
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