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Rechtsprechung
   EuGH, 22.09.2022 - C-497/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,25309
EuGH, 22.09.2022 - C-497/21 (https://dejure.org/2022,25309)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2022 - C-497/21 (https://dejure.org/2022,25309)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2022 - C-497/21 (https://dejure.org/2022,25309)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesrepublik Deutschland (Demande d'asile rejetée par le Danemark)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Antrag auf ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung; Asylpolitik; Richtlinie 2013/32/EU; Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Antrag auf internationalen ...

  • doev.de PDF

    SI u. a. - Folgeantrag nach erfolglosem Erstverfahren in Dänemark

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; AsylG, § 71a; EURL 32/2013, Art 33 Abs 2; EURL 95/2011
    Georgien: ein von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in Dänemark gestellter Asylantrag ist nicht als Antrag auf internationalen Schutz zu werten; der im Anschluss in Deutschland gestellte Asylantrag stellt somit keinen Zweitantrag dar

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Antrag auf ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2023, 68
 
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Wird zitiert von ... (47)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 20.05.2021 - C-8/20

    Ein Antrag auf internationalen Schutz kann nicht mit der Begründung als …

    Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-497/21
    Das Bundesamt stellte fest, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens in Dänemark, das gemäß dem Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C-8/20, EU:C:2021:404), als "sicherer Drittstaat" im Sinne von § 26a AsylG anzusehen sei, bereits Asylanträge gestellt hätten, die endgültig abgelehnt worden seien.

    Wie aus den Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Richtlinie 2013/32 und aus dem Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C-8/20, EU:C:2021:404), hervorgehe, könne ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz nur dann als "Folgeantrag" im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden, wenn mit dem früheren Antrag desselben Antragstellers die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie 2011/95 angestrebt worden sei.

    Rn. 36 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, genügt es, die Vorlagefragen nur insoweit zu prüfen, als sie den Fall eines früheren, von den dänischen Behörden abgelehnten Antrags auf internationalen Schutz betreffen, ohne dass es erforderlich wäre, den Fall zu berücksichtigen, dass die Behörden eines anderen Mitgliedstaats einen entsprechenden Antrag abgelehnt haben (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. [Von Norwegen abgelehnter Asylantrag], C-8/20, EU:C:2021:404, Rn. 30).

    Rn. 38 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zählt Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 die Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend auf (Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. [Von Norwegen abgelehnter Asylantrag], C-8/20, EU:C:2021:404, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn eine Wiederaufnahme nicht möglich ist oder nicht erfolgt, davon ausgehen darf, dass der weitere Antrag auf internationalen Schutz, den der Betroffene bei den eigenen Stellen dieses Mitgliedstaats gestellt hat, einen "Folgeantrag" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. [Von Norwegen abgelehnter Asylantrag], C-8/20, EU:C:2021:404, Rn. 44).

    Rn. 53 Abgesehen davon, dass der eindeutige Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 einer Auslegung ihres Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dahin entgegensteht, kann die Anwendung dieser Bestimmung, da andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre, nicht von einer Bewertung des konkreten Schutzniveaus für die Personen abhängen, die im Königreich Dänemark internationalen Schutz beantragen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Mai 2021, L. R. [Von Norwegen abgelehnter Asylantrag], C-8/20, EU:C:2021:404, Rn. 47).

  • EuGH, 19.12.2024 - C-123/23

    Khan Yunis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

    Rn. 28 Das vorlegende Gericht führt aus, dass aus den Urteilen vom 20. Mai 2021, L. R. (Von Norwegen abgelehnter Asylantrag) (C-8/20, EU:C:2021:404), und vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland (Von Dänemark abgelehnter Asylantrag) (C-497/21, EU:C:2022:721), hervorgehe, dass eine Bestimmung wie § 71a AsylG keine Anwendung finden könne, wenn der Erstantrag auf Asyl desselben Betroffenen entweder von einem Drittstaat oder von einem Mitgliedstaat, der nicht derjenige sei, bei dem der Zweitantrag auf Asyl gestellt worden sei und der nicht an die Richtlinie 2011/95 gebunden sei, abgelehnt worden sei.

    Rn. 58 Darüber hinaus steht die in Rn. 55 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland (Von Dänemark abgelehnter Asylantrag) (C-497/21, EU:C:2022:721), im Einklang.

    Rn. 61 Im Übrigen hat der Gerichtshof in Rn. 46 des Urteils vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland (Von Dänemark abgelehnter Asylantrag) (C-497/21, EU:C:2022:721), hervorgehoben, dass die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 in diesem Urteil unbeschadet der davon zu unterscheidenden Frage vorgenommen wurde, ob der Begriff "Folgeantrag" auf einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz anwendbar ist, der in einem Mitgliedstaat gestellt wird, nachdem ein anderer Mitgliedstaat als das Königreich Dänemark einen früheren Antrag durch eine bestandskräftige Entscheidung abgelehnt hat.

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2026 - 4 LB 6/25

    Unzulässigkeitsentscheidung; kein subsidiärer Schutz im Sinne des Unionsrechts in …

    Von daher könne dahinstehen, ob im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU - anders als im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU (siehe dazu EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 53) - überhaupt Raum für eine Bewertung des konkret gewährten Schutzniveaus sei.

    Dieser abschließende Charakter beruht sowohl auf dem Wortlaut der genannten Bestimmung, insbesondere auf der Wendung "nur dann", die der Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe vorausgeht, als auch auf dem Zweck dieser Bestimmung, der gerade darin besteht, die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch zu lockern, dass Fälle definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig zu betrachten ist (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2020 - C-564/18 -, juris Rn. 30 m. w. N., vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, juris Rn. 31, und vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 38).

    Rn. 65 Es ist zwar Mitglied der Europäischen Union und damit neben der Bundesrepublik Deutschland ein anderer Mitgliedstaat, vgl. Art. 1 Vertrag über die Europäische Union (EUV), nimmt aber im gemeinsamen europäischen Asylsystem aufgrund des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, das Bestandteil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist (vgl. Art. 51 EUV), eine besondere Stellung ein, die sich von den anderen Mitgliedstaaten unterscheidet (vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 35, …und vom 30. Oktober 2025 - C-790/23 -, juris Rn. 41).

    Nach Erlass der Dublin-III-Verordnung, mit der die Dublin-II-Verordnung aufgehoben wurde, hat das Königreich Dänemark gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses Abkommens mitgeteilt, dass es auch die Dublin-III-Verordnung anwenden werde (vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 49, …und vom 30. Oktober 2025 - C-790/23 -, juris Rn. 42;… vgl. hierzu Hruschka, in: Dörig/Hocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Auflage 2024, § 18 Rn. 43).

    Der Europäische Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das Abkommen nicht bestimme, dass die Qualifikationsrichtlinie oder die Verfahrensrichtlinie auf das Königreich Dänemark Anwendung fänden (vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 51, …und vom 30. Oktober 2025 - C-790/23 -, juris Rn. 44).

    Aus denselben Gründen könne eine Entscheidung des Königreichs Dänemark über einen Antrag auf internationalen Schutz, d.h. eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Qualifikationsrichtlinie die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sei, nicht unter die Definition der Richtlinie fallen (vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 39 ff., …und vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 -, juris Rn. 60;… vgl. auch Urteil vom 30. Oktober 2025 - C-790/23 -, juris Rn. 48).

    Der Europäische Gerichtshof hat hervorgehoben, dass sich die Qualifikationsrichtlinie nicht darauf beschränke, die Flüchtlingseigenschaft vorzusehen, wie sie im Völkerrecht, nämlich in der in Art. 2 Buchst. c) der Richtlinie genannten Genfer Flüchtlingskonvention, verankert sei, sondern auch den subsidiären Schutzstatus regele, der, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergebe, die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft ergänze (…vgl. EuGH, Urteile vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, juris Rn. 39, und vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 54).

    Abgesehen davon, dass der eindeutige Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie einer Auslegung ihres Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) dahin entgegenstehe, könne die Anwendung dieser Bestimmung, da andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre, nicht von einer Bewertung des konkreten Schutzniveaus für die Personen abhängen, die im Königreich Dänemark internationalen Schutz beantragten (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 48, 52 ff.;… vgl. auch Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, juris Rn. 46 f.).

    Sie sind nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung zuständigkeitsauslösend und verpflichten Dänemark unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b), c) oder d) der Verordnung zur Wiederaufnahme bei einer erneuten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat (vgl. zu letzterem EuGH, Urteile vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris Rn. 49 ff., …und vom 30. Oktober 2025 - C-790/23 -, juris Rn. 50).

  • VG Minden, 28.10.2022 - 1 K 1829/21

    Israel: Vorabentscheidungsverfahren wegen mitgliedstaatsübergreifender Anwendung …

    Rn. 20 Vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21 -, ECLI: EU:C:2022:721, Rn. 36 ff. (von Dänemark abgelehnter Asylantrag).

    Rn. 22 Vgl. EuGH, Urteile vom 20. Mai 2021 - C 8/20 -, ECLI:EU:C: 2021:404, Rn. 30 und 40, sowie vom 22. September 2022- C-497/21 -, ECLI:EU:C:2022:721, Rn. 36 und 46.

    Rn. 89 66 Da der Gerichtshof die aufgeworfene Frage - wie bereits dargelegt - sowohl im Verfahren C-8/20 als auch im Verfahren C-497/21 offen gelassen hat, steht eine Klärung dieser für die nationale Asylpraxis wichtigen Frage nunmehr bereits seit mehr als zwei Jahren aus. Dadurch wird eine abschließende Entscheidung über eine Vielzahl von Asylanträgen weiter verzögert. Dies dürfte mit dem Grundanliegen der Richtlinie 2013/32/EU, über Asylanträge so rasch wie möglich zu entscheiden (vgl. Art. 31 RL 2013/32/EU sowie Erwägungsgrund 18 zu dieser Richtlinie), kaum zu vereinbaren sein.

    Rn. 90 67 Die Anregung, den Verzicht auf einzelne Verfahrensschritte zu prüfen, begründet sich wie folgt: Die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage war - wie bereits dargelegt - schon Gegenstand der Verfahren C-8/20 und C-497/21. Im Verfahren C-8/20 hatte die Kommission diese Frage mit Schriftsatz vom 20. Mai 2020 (…Rn. 23 ff.) aufgeworfen, im Verfahren C-497/21 das vorlegende Gericht.

    Nicht zuletzt aus diesem Grund dürfte im Verfahren C-497/21 sowie im Verfahren C-364/22, das ebenfalls an die Schlussanträge des Generalanwalts im Verfahren C-8/20 anknüpft, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die (erneute) Vorlage von Schlussanträgen des Generalanwalts verzichtet worden sein.

  • BVerfG, 13.08.2024 - 2 BvR 44/24

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 …

    Der Europäische Gerichtshof (in den Entscheidungen zu den Verfahren mit den Aktenzeichen C-8/20 und C-497/21) und das Bundesverwaltungsgericht (in der Entscheidung zu dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 4.16) hätten die Frage der Unionsrechtskonformität von § 71a AsylG bislang ausdrücklich offengelassen.
  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30364

    Unzulässiger Asylantrag nach subsidiärem Schutz in Dänemark

    Vor diesem Hintergrund komme es mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (C-497/21 - juris Rn. 53) nicht darauf an, ob der dänische Schutzstatus inhaltlich dem subsidiären Schutz der Anerkennungsrichtlinie entspreche.

    Rn. 27 (4) Zur Hinnahme andernfalls entstehender Wertungswidersprüche zwingt auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (C-497/21).

    Der Gerichtshof hatte entschieden, dass es - erstens - wegen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Anerkennungs- und an die Verfahrensrichtlinie mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d Verfahrensrichtlinie unvereinbar ist, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein zuvor in Dänemark gestellter Antrag abgelehnt worden ist, und dass es - zweitens - aus Gründen der Rechtssicherheit auch nicht in Betracht kommt, eine Unzulässigkeitsentscheidung nach konkreter Prüfung des dänischen (Asyl-)Verfahrensniveaus zu ermöglichen (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2022 - C-497/21 - juris Rn. 50 ff.;… s. a. EuGH, U.v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 44 ff.).

    Im ersteren Fall bleibt Dänemark für den Betroffenen zuständig und ist verpflichtet, diesen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-Verordnung wiederaufzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2022 - C-497/21 - Rn. 49).

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30372

    Unzulässiger Asylantrag nach Schutzgewährung in Dänemark

    Vor diesem Hintergrund komme es mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (C-497/21 - juris Rn. 53) nicht darauf an, ob der dänische Schutzstatus inhaltlich dem subsidiären Schutz der Anerkennungsrichtlinie entspreche.

    Rn. 27 (4) Zur Hinnahme andernfalls entstehender Wertungswidersprüche zwingt auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (C-497/21).

    Der Gerichtshof hatte entschieden, dass es - erstens - wegen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Anerkennungs- und an die Verfahrensrichtlinie mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d Verfahrensrichtlinie unvereinbar ist, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein zuvor in Dänemark gestellter Antrag abgelehnt worden ist, und dass es - zweitens - aus Gründen der Rechtssicherheit auch nicht in Betracht kommt, eine Unzulässigkeitsentscheidung nach konkreter Prüfung des dänischen (Asyl-)Verfahrensniveaus zu ermöglichen (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2022 - C-497/21 - juris Rn. 50 ff.;… s. a. EuGH, U.v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 44 ff.).

    Im ersteren Fall bleibt Dänemark für den Betroffenen zuständig und ist verpflichtet, diesen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-Verordnung wiederaufzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2022 - C-497/21 - Rn. 49).

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30482

    Erfolglose Klage gegen aslyrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung und …

    Vor diesem Hintergrund komme es mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (C-497/21 - juris Rn. 53) nicht darauf an, ob der dänische Schutzstatus inhaltlich dem subsidiären Schutz der Anerkennungsrichtlinie entspreche.

    Rn. 26 (4) Zur Hinnahme andernfalls entstehender Wertungswidersprüche zwingt auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (C-497/21).

    Der Gerichtshof hatte entschieden, dass es - erstens - wegen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Anerkennungs- und an die Verfahrensrichtlinie mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d Verfahrensrichtlinie unvereinbar ist, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein zuvor in Dänemark gestellter Antrag abgelehnt worden ist, und dass es - zweitens - aus Gründen der Rechtssicherheit auch nicht in Betracht kommt, eine Unzulässigkeitsentscheidung nach konkreter Prüfung des dänischen (Asyl-)Verfahrensniveaus zu ermöglichen (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2022 - C-497/21 - juris Rn. 50 ff.;… s. a. EuGH, U.v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 44 ff.).

    Im ersteren Fall bleibt Dänemark für den Betroffenen zuständig und ist verpflichtet, diesen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-Verordnung wiederaufzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2022 - C-497/21 - Rn. 49).

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30369

    Erfolglose Klage gegen aslyrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung und …

    Vor diesem Hintergrund komme es mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (C-497/21 - juris Rn. 53) nicht darauf an, ob der dänische Schutzstatus inhaltlich dem subsidiären Schutz der Anerkennungsrichtlinie entspreche.

    Rn. 27 (4) Zur Hinnahme andernfalls entstehender Wertungswidersprüche zwingt auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (C-497/21).

    Der Gerichtshof hatte entschieden, dass es - erstens - wegen der fehlenden Bindung Dänemarks an die Anerkennungs- und an die Verfahrensrichtlinie mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d Verfahrensrichtlinie unvereinbar ist, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein zuvor in Dänemark gestellter Antrag abgelehnt worden ist, und dass es - zweitens - aus Gründen der Rechtssicherheit auch nicht in Betracht kommt, eine Unzulässigkeitsentscheidung nach konkreter Prüfung des dänischen (Asyl-)Verfahrensniveaus zu ermöglichen (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2022 - C-497/21 - juris Rn. 50 ff.;… s. a. EuGH, U.v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 44 ff.).

    Im ersteren Fall bleibt Dänemark für den Betroffenen zuständig und ist verpflichtet, diesen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin-III-Verordnung wiederaufzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2022 - C-497/21 - Rn. 49).

  • VG Minden, 28.10.2022 - 1 K 4316/21

    Ablehnung als unzulässig Antrag auf internationalen Schutz, weiterer …

    Nachdem der Gerichtshof die entsprechende Frage in seinem Urteil vom 22. September 2022 - C- 497/21 - offen gelassen hatte, hat das vorlegende Gericht das Verfahren fortgesetzt.

    Rn. 18 Vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21 -, ECLI: EU:C:2022:721, Rn. 36 ff. (von Dänemark abgelehnter Asylantrag).

    Rn. 20 Vgl. EuGH, Urteile vom 20. Mai 2021 - C 8/20 -, ECLI:EU:C: 2021:404, Rn. 30 und 40, sowie vom 22. September 2022 -C-497/21 -, ECLI:EU:C:2022:721, Rn. 36 und 46.

  • VG Düsseldorf, 03.07.2024 - 22 K 3139/23

    Asylverfahrensrichtlinie, Anerkennungsrichtlinie, Rückführungsrichtlinie, …

    Rn. 39 Vgl. EuGH, Urteil vom Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris, Rn. 43 ff.; siehe auch schon zu Norwegen EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, InfAuslR 2021, 292 = juris, Rn. 36 f.

    Rn. 53 Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 9. Januar 2024 - 24 B 23.30364 -, juris, Rn. 28 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21 - Rn. 49.

    Rn. 57 Vgl. EuGH, Urteil vom Urteil vom 22. September 2022 - C-497/21 -, juris, Rn. 53.; siehe auch schon zu Norwegen EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - C-8/20 -, InfAuslR 2021, 292 = juris, Rn. 47.

  • VG Augsburg, 11.09.2023 - Au 5 S 23.30841

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung bei Zweitantrag

  • EuGH, 30.10.2025 - C-790/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Protokoll (Nr. 22) über die …

  • VG München, 18.10.2022 - M 22 K 19.32762

    Die Zuerkennung des "subsidiary protection status" in Dänemark beinhaltet keinen …

  • VG München, 18.10.2022 - M 22 K 19.32760

    Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, …

  • VG München, 18.10.2022 - M 22 K 19.32750

    Erfolgreiche Klage gegen asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung (subsidiary …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23

    Khan Yunis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

  • BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 7.25

    Zeitpunkt des Asylersuchens maßgeblich für die Einstufung als Zweitantrag

  • BVerwG, 28.01.2026 - 1 C 9.25

    Zeitpunkt des Asylersuchens maßgeblich für die Einstufung als Zweitantrag

  • VG München, 01.02.2024 - M 26a S 23.30070

    Asylrecht Nigeria, erfolgreicher Eilantrag, Asylverfahren in Italien erfolglos …

  • EuGH, 25.05.2023 - C-364/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour volontaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • VGH Bayern, 26.01.2023 - 6 AS 22.31155

    Mitgliedstaatsübergreifenden Anwendbarkeit von § 71a AsylG

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2022 - 8 MC 74/22

    Abschiebung; Abschiebungsandrohung : Asyl; Dänemark; Europäischen Gerichtshof; …

  • VG München, 24.09.2024 - M 26a S 24.31506

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung bei Asylzweitantrag

  • VG Bayreuth, 23.09.2024 - B 8 S 24.32617

    Erfolglos durchgeführtes Asylverfahren in Dänemark

  • VG Bremen, 01.12.2022 - 7 K 69/21

    Asylrecht, Urteil vom 01.12.2022 - Dänemark

  • VG Oldenburg, 21.08.2023 - 7 B 2315/23

    Abschiebungsandrohung; Acte clair; einstweiliger Rechtsschutz; Ernstliche …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2023 - 19 B 1030/22

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung

  • VG Minden, 16.06.2025 - 2 L 728/25
  • VG Minden, 08.05.2025 - 1 L 521/25

    Ablehnung als unzulässig Anwendungsvorrang des Unionrechts Asylantrag, förmlicher …

  • VG Ansbach, 21.11.2022 - AN 14 K 22.50037

    Asylantrag nicht wegen der Zuerkennung eines rein nationalrechtlichen …

  • VG Bremen, 30.01.2025 - 6 V 53/25

    Vereinbarkeit der nationalen Regelung des § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. …

  • VG Hamburg, 25.08.2023 - 7 A 1252/23

    Gewährung internationalen Schutzes durch das Königreich Dänemark

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 4 LA 127/22

    Besetzungsrüge; Geschäftsverteilungsplan; Besetzungsrüge

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-790/23

    Qassioun - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Verordnung (EU) Nr. …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2022 - 9 A 2214/22

    Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der …

  • VG Ansbach, 21.11.2022 - AN 14 K 22.50075

    Unzulässigkeitsentscheidung, "Internationaler, Schutz" im Sinne des § 1 Abs. 1 …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2024 - 9 B 786/24
  • VG Aachen, 22.08.2023 - 2 K 2963/20

    Homosexuell; Zweitantrag; widersprüchlich; gesteigert

  • VG Augsburg, 04.10.2023 - Au 9 S 23.30924

    Zur Auslegung von § 71a AsylG im Lichte von Art. 33 Abs. 2 lit. d, Art. 2 lit. q …

  • VG Bremen, 11.10.2024 - 6 V 2099/24

    Asyl Russische Föderation - Asyl Russische Föderation; Zweitantrag

  • VG Köln, 23.09.2025 - 22 L 2318/25
  • VG Köln, 06.08.2025 - 22 L 1900/25
  • VG Augsburg, 12.09.2023 - Au 9 S 23.30854

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebungsandrohung wegen Zweifeln an der …

  • VG Düsseldorf, 17.05.2023 - 19 L 1079/23
  • VG Greifswald, 14.04.2023 - 3 A 834/20

    Ordnungsgemäße Zustellung des Bundesamtsbescheides in einer …

  • VG Berlin, 09.01.2024 - 23 K 324.22

    Syrien: Dublin: Keine systemischen Mängel in Dänemark

  • VG Trier, 13.06.2023 - 7 K 1153/23

    Irak: Dublin: § 71a AsylG mit Unionsrecht vereinbar

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