Rechtsprechung
| EuGH, 10.10.2013 - C-5/13 |
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- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
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Vorabentscheidungsersuchen - Szombathelyi Törvényszék (Ungarn) - Auslegung der Grundsätze der Freizügigkeit von Personen, der Nichtdiskriminierung und des Anspruchs auf ein faires Verfahren - Nationale Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr, nach denen im nationalen ...
Wird zitiert von ... (3)
- EuGH, 29.10.2015 - C-583/14
Nagy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV - …
Er bezog sich hierzu auf die zum damaligen Zeitpunkt beim Gerichtshof anhängige Rechtssache, in der später der Beschluss Kovács (C-5/13, EU:C:2013:705) erging und die dieselbe ungarische Regelung betraf.Rn. 15 Das vorlegende Gericht setzte das Ausgangsverfahren bis zur Verkündung des Beschlusses Kovács (C-5/13, EU:C:2013:705) aus.
Rn. 27 In Rn. 29 des Beschlusses Kovács (C-5/13, EU:C:2013:705), in dem es um dieselbe ungarische Regelung wie im Ausgangsverfahren ging, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Regelung in ihren Folgen der Aufrechterhaltung der Verpflichtung, das Fahrzeug in Ungarn zuzulassen, gleichkommt.
Eine solche Sanktion steht offensichtlich außer Verhältnis zum im Ausgangsverfahren fraglichen Verstoß, der wesentlich weniger schwer wiegt als der Verstoß der Nichtzulassung eines Fahrzeugs (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kovács, C-5/13, EU:C:2013:705, Rn. 25 und 28).
In einem solchen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Beschluss Kovács, C-5/13, EU:C:2013:705, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Der Gerichtshof hat in Rn. 34 des Beschlusses Kovács (C-5/13, EU:C:2013:705) entschieden, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zwar geeignet erscheint, die Durchsetzung des Ziels der Bekämpfung von Steuerbetrug in den Bereichen der Zulassungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer zu gewährleisten, jedoch über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgeht.
Rn. 33 Ähnlich wie in dem Sachverhalt, der dem Beschluss Kovács (C-5/13, EU:C:2013:705) zugrunde lag, lassen sich den dem Gerichtshof unterbreiteten Akten keine Gesichtspunkte entnehmen, die den Schluss zulassen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Ziel der Bekämpfung des Steuerbetrugs nur dann erreicht werden könnte, wenn die Schriftstücke, die belegen, dass die Voraussetzungen der Befreiung von der Zulassungspflicht erfüllt sind, zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle vorgelegt werden, und anderenfalls ein Bußgeld verhängt wird, das dem Bußgeld für einen Verstoß gegen die Zulassungspflicht entspricht, und dass dieses Ziel nicht mehr erreicht werden könnte, wenn diese Schriftstücke wie im Ausgangsverfahren innerhalb kurzer Frist nach der Kontrolle vorgelegt werden (Beschluss Kovács, C-5/13, EU:C:2013:705, Rn. 35).
Eine solche Maßnahme geht jedoch über das für die Erreichung des Ziels der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen Erforderliche hinaus (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kovács, C-5/13, EU:C:2013:705, Rn. 38).
Rn. 35 Hierzu vertritt die ungarische Regierung die Ansicht, dass das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung, das der Gerichtshof in der Rechtssache, in der der Beschluss Kovács (C-5/13, EU:C:2013:705) ergangen ist, als nicht erfüllt ansah, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erfüllt sei, in dem es um einen "Unionsbürger" im Sinne des Art. 20 AEUV gehe, der kein "Arbeitnehmer" im Sinne des Art. 45 AEUV sei.
- EuGH, 26.09.2019 - C-315/19
Wallonische Region - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der …
Rn. 23 Was insbesondere die Regelungen zur Zulassung von Fahrzeugen angeht, ist daran zu erinnern, dass durch die Verpflichtung, einen Firmenwagen, der einer Angestellten wie YU von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, in einem Mitgliedstaat zuzulassen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 23, …und Urteil vom 31. Mai 2017, U, C-420/15, EU:C:2017:408, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine solche Verpflichtung an sich nicht geeignet, den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran zu hindern oder davon abzuhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 26).
Rn. 27 In Bezug auf die Sanktion, die für den Fall vorgesehen ist, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine offensichtlich unverhältnismäßige Sanktion für die Nichterfüllung der rechtlichen Formalitäten durch die betroffene Person eine Beschränkung der Freizügigkeit darstellen kann (Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 28 Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass es als offensichtlich unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn für den Verstoß gegen die Verpflichtung, stets die Dokumente zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungsverpflichtung für ein Fahrzeug mitzuführen, dasselbe Bußgeld verhängt wird, das bei einem Verstoß gegen die Zulassungsverpflichtung fällig würde, da der erstgenannte Verstoß deutlich weniger schwer wiege als die Nichtzulassung eines Fahrzeugs (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 28).
Diese Sanktion, die die vollständige Zahlung all dieser Steuern vorsieht, entspricht in ihren Rechtsfolgen einem Festhalten an der Zulassungsverpflichtung (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 29).
Rn. 30 Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist also - wie die Zulassungsverpflichtung selbst - als eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer anzusehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 31, …und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31).
Rn. 33 Insoweit ist daran zu erinnern, dass insbesondere in Bezug auf die Ziele der Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Bereichen der Zulassungsteuer und der Kfz-Steuer sowie der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vorschrift, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entspricht und wonach es - wie im vorliegenden Fall - der betroffenen Person nicht erlaubt war, die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für die Fahrzeuge erfüllt, kurz nach der Kontrolle nachzureichen, und die ihr somit jede Möglichkeit nahm, die rechtswidrige Situation zu beheben, nicht im Verhältnis zu diesen Zielen steht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 33 bis 38, …und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 32 bis 34).
- EuGH, 10.09.2020 - C-41/20
Wallonische Region (Zulassung eines entliehenen Fahrzeugs) - Vorlage zur …
In einem solchen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 31, …und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31).
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